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Folge 5 (1885)
Entstehung
Seite
305
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vielleicht also seine Antheile an andere verkauft habe, da er Geld brauchte, der Religionhalber wohl nicht gut reüssirt und in Ermstedt ein Gütchen gekauft hat, da Mans-feldscher Bürgschaftsschulden halber sein Gut in GeHofen sequestrirt war.

Außerdem aber ist das Original-Notariats-Jnstruinent auf Pergament von 1550in meinen Händen von Jörg v, Eberstein, der aus einem alten Register seines Ur-ältervaters Eberhard v. Eberstein rntions der ihm zugetheilten brüderl. Theilnngder Zinsen von Ginolfs, Stetten, Heffart, Gräfenhain formtreu lassen, wie in pras-missis gesagt wird, eis 1434.

Allein was vollends mich stutzig macht ist, daß Georg Sittig v. Eberstein noch1590 n. 1593 in den über den Hacken- und Harrasischen Hof zu GeHofen ertheiltenLehnbriefcn als Mitbelehnter vorkommt; und >602 wird - ^eta. notirt, daß der Mit-belehnte nun auch tot sei. Vielleicht gibt die Nähe Ihnen Gelegenheit, mehr zu Auf-klärung der eigentl. Verwandtschaft mit den fränkischen Linien zu eruiren. In allenSchnldklagen äs 1500 1601 klagen die sächs. Ebersteine, daß wegen MansfeldscherSchulden sie alle ihre Güter in Franken an ihre Vettern verpfänden n, verkaufenmußten, um hier sich zu retten. Auch besitze ich einen alten Lehnbrief von Kilianv. Eberstein zu Bischofsheim vor der Rhön, der 1565 Klaus Müllern mit 1/2 Hofe zuLutter vor der Hard belehnt, auf Pergament.

Nun, mein thenerster Hr. Vetter, eine kl. Übersicht der Mansfcldschen Forderung.Nachdem die Grafen v. Mansfeld schon zu Anfang des 16. 8-rseuIi in eine großeSchuldenlast gerathcn waren, wozu besonders ihre fürs Kaiserl. Hans Östreich ge-machten Kriegs-Lxpsäitionss und vorzüglich ihre bekannte Neigung zu magischen Be-schäftigungen, da fast jeder der damals zahlreichen Grafen sich Hexenmeister hielt,Schätzegraben, Geldmachen n. dgl. mit großen Kosten treiben ließ; so brachten vorzügl.die auswärtigen Vrsäitorss zu Nürnberg und Augsburg (die ihre nachherigen Forderungenan den Rath zu Leipzig cedirtcn) nebst denen fremden und einheimischen piis eausiszu Halberstadt, Magdeburg, Erfurt, Leipzig zc. Klagen gegen Sie bei denen hiesigenöuäieiis an. Freilich hatten die sich besser vorgesehen, als diejenigen Lrsäitorss, welchein der Grafschaft Mansfeld Lehne und Uosssssionss hatten, inmaßen diese nicht wiejene sich specielle Unterpfänder und Konsense der Lehnherren hatten geben lassen.

Als nun alles in die Grafen von Mansfeld drang, lZxsoutionss in die gräfl.Mansfcldschen Güter, Domainen und Regalien, als Zölle, Gebiete, Zinsen, Forste,Bergwerke:c. ausbrachte, welches 1516 n. 1517 schon durch die hiesigen Appellation-Gerichte u. Hofgerichte geschehen war; so ergriffen sie das Mittel, unter dem Nameneiner vertrauten Anheimstellung ihrer Besitzungen in die Hände der Lehnherren Sachsenu. Magdeburg i. s. Brandenburg zu cediren, um nur eine ansehnliche Kompetenzzu erhalten, welches auch durch Anweisung des Amtes Eudorfs statt der Kompetenzgeschähe. Beide Lehnherren, Kur-Sachsen n. Brandenburg, setzten Kommissarien, undvor diese wurden sämtl. Lrsäitorss der Grafen citirt, und nach dem weitläufigen,langwierigen Liquidations-Verfahrcn wurde endlich zu Leipzig ^.0. 1580 das Haupt-Designations-Urtel publicirt, nachdem schon 1570 die Segnestration mit Setzung einesOber-Aufsehers eröffnet worden. In die erste Klasse kamen die Konsens-Gläubiger,in die Ute Lied lohn. Unter diesen ist in angeregtem Urtel äs 1580

sab b!c>. 149:Hans von Eberstein sambt seinen Brüdern haben achtzigkGulden Jherlicher Zinse mit Tausend Gulden abzulegen, Dinstgelt, vermöge derVerschreybnnge, ^.uno 1517, liquidiret. Zu solchen Tausent Gulden heubtsummewirbt Ihnen, als durch ihren Vater viel lange Jhar verdint Liedtlohn, durchvns sembtlich gebührlich verholffen."

5. n. 6. Klasse Oliirograpimrii. Unter diesen kommen dann alle die Posten,die unsere Vorfahren Philipp und Hans u. erstern Sohn Hans und seineBrüder und Miterben denen Grafen theils selbst vorgeschossen, theils per eessionsmanderer an sich gebracht, theils als Bürgen für sie bezahlt, oder nur bloß noch alsin iisxn odiiZatorio stehende Bürgen mit lignidirt.

Kl. 5 den 22. Okt. 1580 zu Eisleben publicirt.

mib llo. 256:Hans von Eberstein und seine Brüder haben dreihundert Thalergeliehenes Geldes anno 1554, item eintausend dreihundert drei und zwenzigk Guldenzwanzig Groschen acht Pfennige vor die Grafen in Bürgschaft bezahlet, auch darübereinhundert vier und neunzig Thaler wider Graf Hans Hoher», item fünfhundert sechsund dreißig Gulden fünfzehn Groschen, auch vor Graf Hans Hohem, und dann der-

Wols Dietrich aus GeHofen, aber auch nicht ohne Unterbrechung bis 1619, denn am 12. Juni 1605 ließ erseinen Sohn lernst Albrecht, den nachmaligen Feldmarschall, taufen, wobei auch die jüngste der oben ge-nannten Schwestern Johannetta v. Eberstein, wie oben schon erwähnt, aus Ginolfs als Patbe ,ngcgenwar.