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Folge 5 (1885)
Entstehung
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von dem Grafen Ernst zu Mansfeld der zuvor diesen Rittersitz von HerdauHacke käuflich erworben hatte (welcher letztere darauf zu Groß-Leinungenzu seinen dortigen Besitzungen noch 2 Güter daselbst hinzukaufte sNachtr. v.1880. S. 10 u. II));e) denHals- und Ober-Gerichten ans allen ihren, ihrer Männer und ttntcrthancnGütern zn GeHofen, wie auch zwei Dritteln der Hals-und Niedcr-Gerichteauf der Straße und den Gütern zu Gchofen, welche weder den v. Eberstein,noch den v. Trebra zustanden, aber doch im Dorfe, Flure, Felde und Holzelagen.

Wie nun nach der erfolgten Übersiedelung nach Gehofcn Hans noch in persön-licher Beziehung zu seinem Nachfolger im Besitze von Flurstedt geblieben unddaselbst am 14. Mai 1537 anwesend war (vgl. Nachtr. v. 1879. S. 114), des-gleichen sein Bruder Philipp am 7. Mai 1522 als Beistand von Agnes v.Watzdorf geb. v. Büna» auftritt: so hatten aber auch andererseits beideBrüder Hans und Philipp schon von Flurstedt aus, ehe sie LchnSvasallcnder Grafen v. Mansfeld wurden, längere Zeit hindurch in Verbindung mitdiesem gräflichen Hause gestanden. So werden in dem Lehnbricfe des GrafenHoher zu Mansfeld für die v. Trota über das Dorf Zaschewitz vom 12. Dez.1505 als Zeugen aufgeführt: des Grafen Hoher Räthe und lieben GetreuenErhard v. Watzdorf, Heinrich v. Thüna und Hans v. Eberstein.

Im Jahre 1506 streckten Hans und Philipp v. Eberstein dem GrafenHoher, desgleichen 1517 den Grafen Hoher und Ernst zn Mausfeld nichtunbedeutende Summen vor.

° Hans wird in einer Urkunde vom 14. Mai 1511 ausdrücklich als znFlurstedt angesessen bezeichnet. Philipp scheint bis 1506 in anhaltenderAbwesenheit geblieben zu sein, nachdem er mit dem Kurfürsten Friedrich demWeisen >493 eine Pilgerfahrt nach Palästina angetreten gehabt hatte. Als erdenn endlich nach längerem Aufenthalte am Hofe zu Wien mit den GrafenHoher und Ernst in deren Grafschaft Mansfeld hereingekommen war, wohnteer nebst Kaspar v. Watzdorf dem von den Grafen am 27. Sept. 1523 znArtern abgehaltenen Bernthschlagungstage als gräflich mannsfeldischer Rathbei. Wie dann Hans im Jahre 1528 als bereits in GeHofen seßhaft auf-tritt und am 26. Mai dieses Jahres als Pathe bei der Taufe von Anton v.Werthern aufgeführt wird, so wird ebenfalls auch Philipp in zwei Urkundenvom 19. Febr. 1529 und 1. Januar 1530 als daselbst angesessen bezeichnet;in der ersteren tritt er als Abgesandter vom Rathe des Königs FerdinandGrafen Hoher zu Mansfeld an den Kurfürsten von Sachsen zu Weimar, inder zweiten als Bürge für den Grafen Gebhard zu Mansfeld gegen Hans v.Elben zu Plotha auf.

>330, Januar l. Philipp v. Eberstein zu GeHofen leistet mit Christophv. Gutmannshansen zn Hardisleben, Hans Bosc zu Franklcben und HartwigStenbe zn Gerbstedt Bürgschaft für die Rückzahlung einer durch den GrafenGebhard v. Mansfeld bei Hans v. Elben zu Plotaw aufgenommenen Schuldvon 642 Gulden rhn.

Die im k. Staatsarchive zu Magdeburg (U. Mansfeld VII. Nr. 12) be-findliche Original-Urkunde lautet:

Wyr Gebhartt Grast .vnd Herre zu Mansfeld bekennen, das wyr rechter, rede-licher Schuld schuldig sein Hansenn von Elbenn zn Plotaw gescssenn, seinenErkenn, oder dicsses'Briues gctrewenn Jnnehabern, sechshundert zweye und viertzigkGulden Neynisch gelobenn vor vmis Unser Lehenserbenn, Erbnehmcn vndNachkommcnn bey vnnsernn waren Worthen, Trawenn vnd Glawbcnn, gedachtem!von Elbenn, seinen Erben, Erbnehmcn, oder getrewenn Jnnehabernn diesses Briues,solche sechshundert! zweyvndviertzig Guldenn ytztt vbcr cynn ihar nach dato dyesses

Briues widdergebenn vnnd beczalcnn wollen» ^ so wir aber

Vilser Lehennscrbcnn vnnd Erbnehmenn niitt Betzalnnge der sechshundertt zweyvnnd-vierczingk Guldenn senmig wurden» habe wir dem gedachten» vonn Elben» vndscynenn Erben» aber getrnwen Jnnehabern dysses Wrisses die gestrengen vnnd vhestenn