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gülden rhn. aus, welche sie bei ihren fürstlichen Worten zur Zeit des LeipzigerNenjahrsmarktes 1515 zu Weimar zurückzuzahlen und jährlich mit 6 p. 0t.zu verzinsen versprachen.
Als Peter v. Eberstein, der das Schloß Marktsteinach mit aller Zu-und Eingchörung besessen, starb (1488), hätten im Besitze dieses SchlossesPeter's Lehnserben, die Gebrüder Hans und Philipp v. Eberstcin zu Flur-stedt, wie sie selbst auch „nicht anders gewußt", folgen müssen. Markt-steinach nebst Zubehör war aber nach Peter's Tode dessen Witwe Margarethageb. v. Sannshcim als Witthum eingeräumt worden, welche es „etliche Zeitlang innegehabt und andern versetzt, die es auch besessen".
Da mm die beiden Brüder Hans und Philipp sich nicht „in gebührenderZeit zu solchen Lehen gethan, oder, wie billig gewesen, solche zu empfangen be-gehrt" auch mit Peter's Schulden nichts zu thun haben wollten, so hatteBischof Lorenz von Würzburg obgcmeldtcs Schloß mit aller seinerZngehörnng„als von Seinen fürstlichen Gnaden und desselben Stift unentpfangen ansErledigung Sr. Gnaden Vorfahren Bekenntnis zu Sr. Gnaden und StiftsHänden und Gewalt eingenommen."
Die Gebrüder Hans und Philipp v. Ebcrstein zu Flurstedt entsagtendaher ihren Ansprüchen ans das Schloß Marktsteinach nebst allem Zubehörund stellten dein Bischöfe Lorenz von Würzburg am 22. Febr. 1515 gegenEmpfang von 500 Gulden den betreffenden Vcrzichtbrief aus, welchen sie am26. April 1515 nebst ihrer Quittung über die Abfindungssumme zur Weiter-beförderung an den Bischof dem Endres Schwarz, Kellner zu Ebern, durchPeter v. Könitz ans Saatfeld übergeben ließen, nachdem dieser in ihrem Namenvon dem genannten Kellner 400 Gulden sich zu Koburg hatte auszahlen lassen.
Am 28. Jan. 1516 wurden die Gebrüder Hans und Philipp v. Eberstein mitnachstehendem von dem Herzoge Johann von Sachsen und dessen Bruder lehnrürigen2 Hufen Land, einen Weingarten und Erbzinsen zu Ober-Trebra undzu Flurstedt Hufen Land und Erbzinsen,
„alles von Volkmar» Kollern Ritter erkauft" von dem Herzog Johann vonSachsen zu Mannlehn beliehen.
Auf Bitten der Gebrüder Hans und Philipp v. Eberstein wurden auch„sämtlich mit ihnen belehnt" ihre Vettern Kilian und Georg, Gebrüder, undPhilipp und Mangold, Gebrüder v. Eberstcin, und zwar dergestalt, daß, imFall Hans und Philipp ohne männliche Lehnserben stürben, obige Güterzuvörderst auf Kilian und Georg und deren Leibslchnserben und nach derenAussterben erst auf Philipp und Mangold und ihre Erben fallen sollten.Zeugen: Heinrich v. Ende, Ritter, und Friedrich v. Thun, Hauptmann zuWeimar. Act. Weimar.
Am 1. Aug. 1516 bclieh Abt Johann zur Pforte die Gebrüder Hans undPhilipp v. Eberstein mit
einer halben Mühle zu Ober-Trebra nebst Baustatt, Garten und Erb-zinsen und
zwei Hufen acht Acker Artland, im Felde und Flure zu Trebra gelegen,und zugleich zur gesamten Hand die Gebrüder Kilian und Georg und dieGebrüder Philipp und Mangold v. Eberstein.
Da die Gebrüder Hans und Philipp v. Eberstein im Februar und April1515 von dem Bischöfe Lorenz von Würzburg 500 Gulden bekommen undauch um diese Zeit die den Herzögen Friedrich und Johann von Sachsenbis zum Leibziger Neujahrsmarkte 1515 geliehenen 1500 Goldgulden zurück er-halten, so waren sie nach Vorstehendem darauf bedacht gewesen, einen Thcilihrer Kapitalien ans liegende Güter anzulegen. Sie besaßen also nun imGroßherzogthnme Sachsen-Weimara) zu Flurstedt:
zwei freie Siedclhöfc mit Scheunen, Stallungen, Gärten ?c., 4'/^ Hufen Artland,60 Acker Wiesen, einen Backofen, ein Fischivasscr auf der Ilm und Erbzinsen;