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Folge 5 (1885)
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sein Junker vor dieser Zeit ein Ordination einer ganzen Gemein alldo zumGinolfs und ihren Erben und Nachkommen zu gut mit Bewilligung und Für-wissens einer ganzen Gemein, nämlichen daß hinfürder keinem Mann mehr dann50 Hölzer zu einem neuen Haus und 25 Hölzer zu einer Scheuern aus derGemeingehölz sollt gegeben werden, gemacht, geordnet und bei einer ausdrück-lichen Straf aufgericht war, damit das Gemcinholz nit so gar in kleiner Zeitverwüstet, sondern ihre Erben und Nachkommenden auch ein Nothdurft desGemeinengehölz zu ihrem Nutz zu befinden; zudem so wäre er, der Müllner,kraft dieser Ordination darauf samt andern, als den Vieren, zum Holz-fürster, Mit- und Üb er seh er des Gehölz, Schaden zu erkennen, Aufachtung,daß niemands mehr Holz dann inhalts der Ordnung gegeben zu haben, gesatztund dem allen getreulichen nachzukommen beeidet. Aber ungeachtet solchs Eids,so hätt er, der Müllner, selbst darüber mehr Hölzer gehauen oder hauen lassenund in seinen Nutz gewandt und gebraucht, derwegen er seinen Eid vergessen, ge-brochen und derhalben in peinliche und leibliche Straf gegen seinen Junkerngefallen, welches alles ich, Notarius, Jorgen Waltern also klärlichen von Wortenzu Worten, auch beineben, daß abgedachter sein Junker inhalts Brief und Siegel,auch seiner Erbregister Atzung und Läger auf der Mühln hätt, die erfürder gebrauchen wollt, angezeigt und daß gedachter sein Junker ein Straf vonikmen haben wollt, dererhalben er sich mit seinem Junkern inwendig vier Tagenden nächsten, den Sonntag miteingerechnet, vertragen sollt; aber des alles un-angesehen, so hätt bemeldter Müllner die angesetzten Zeit der Straf ungehorsam-lich verfließen lassen, hierum er noch in willkührlicher peinlicher und leiblicheroder Geldstraf seines Junkern blieben. Darvon gedachter sein Junker vor mirNotario und Bezeugen nach verflossener Zeit der vier Tagen ihn die Strafseines Gefallens, darein der Müllner wirklichen gefallen, fürzubchalten öffentlichund solemniter protestirt. Und wiewohl Freitags hernach, den 13. Tag Jnnii,bemeldter Müllner seinen Juukherrn mit Hansen Pfortzschen beschickt, sich seinerunbilligen und Mißhandlung erinnert und erkennt und sich gegen seinen Junkernin Straf geben wollen, bitten lassen, zur Straf ihn anzunehmen; aber seinJunker obbemeldt hätt sein Bekanntnus der Straf würdig angenommen unddiesen Abschied geben:

So die Bezeugen, in dieser Sachen vorhört, abzeucht, die Sachen instru-mentirt würd, wes dann weiter seiner Mißhandlung und Meineids, auch derandern befunden, sollt ein jeder, gleich wie er, seiner VerWirkung gestraft werden.

Zudem so hätteu die, von den Vieren zu übersehen das Gehölz gesatzt,nämlich der Müller, Hans Salender und Hans Roßhirt, ihres Amtseiner ganzen Gemein und ihren Nachkommen zu Schaden mißbraucht und un-vergeßlich ihres Eides mehr Gehölz, dann die gemachte Ordination mitbringt,ausgeben und vielleicht etliche selbst gebraucht, hierum, so hätt gedachter ihrJunker sie solches Amts mit Fürbehalt gebührlicher Straf entsetzt und an ihreStatt die ehrsamen Hansen Pfortzen, Peter Wilncr und Hansen Rauschengesatzt, ihnen solch Amt getreulichen inhalts gemachter Ordination vermittelsihren Eiden auszurichten befohlen, us welches alles und jedes gedachter Jörgvon Eberstein mich Notarium in Gegenwärtigkeit der Gezeugen gebeten, des einoder mehr Instrument oder Instrumenta zu geben.

Am 6. Juli 1550 bekannten Jorg Walter der Müller, Hans Roßhirt,Hans Salender und Heinz Mhor, alle zu Ginolfs wohnhaft, daß sie gegenihren Erbjnnker Jorg v. Ebcrstein gröblich und wider Recht und Billigkeit ge-handelt, die zu Nutz und Frommen einer ganzen Gemeinde errichtete, von ihnenbeschworene Dorfordnung, also den ihrem Junker geleisteten Eid, Gelübdeund Pflicht gebrochen und deshalb peinliche, leibliche Strafe verwirkt haben.Darauf habe ihnen ihr genannter Erbjunker durch die Edlen und EhrenvestenKilian v. Ebcrstein und Ulrich v. Weyhers in Gegenwart seiner SchwägerFriedrich und Hans Gebrüder v. Steffarts und seines Vetters HansSchott zu Jpthausen ihr Vergehen vorhalten lassen und ihnen die Wahl zwischen