der wohl verwirkten Leibesstrafe und einer angemessenen Geldstrafe bewilligt.Nachdem sie sich für letztere entschieden, haben Kilian v. Eberstein und Ulrichv. Weyhers, denen sie „solch Straf auszusprechen mächtig heimgegeben", mitBewilligung ihres Junkers dein Heinz Mohr „aus großer Lindigkeit" 4 GuldenStrafe zuerkannt. Jorg Walter, Hans Roßhirt und Hans Salender habenaber trotz ihres gegebenen Versprechens die ihnen auferlegte Strafe nicht ent-richtet, vielmehr fremde Junker, denen sie mit keiner Gerechtigkeit zugethan, mitdem Vorsätze um Rath gebeten, ihren Erbjunkcr durch falsche Angaben zuSchanden zu bringen, wodurch sie wohl die dreifache Strafe verwirkt hätten.Jorg Walter habe sich jedoch eines Bessern besonnen und sei auch durch Ver-mittelung des Eucharien Gaß, Würzburgischen, und Heinzen Sturm, fuldischcnSchultheisen zu Ober-Elsbach, von Georg v. Eberstein nochmals zur Strafegnnstiglich angenommen worden, wonach Kilian und Ulrich den Ausspruch gethan:
1) der Müller solle zur Strafe und Buße seinem Junker 24 Gulden geben,auch solle letzterem und dessen Erben die bereits von dessen Vater ererbte Ge-rechtigkeit der Atzung und Lager auf Jorg Walters Mühle auch ferner, undim Fall eines Verkaufs der Mühle das Vorkaufsrecht zustehen;
2. Hans Roßhirt und Hans Salender sollen jeder ihrem Junker 10 Guldenzur Strafe geben.
Endlich erklärten die oft genannten 4 Vcrurthcilten, daß sie die ihnen zu-erkannte Strafe nicht nur bewilligt und bezahlt, sondern anch ihre Zustimmungdazu gegeben haben, daß alle ihre Güter ihr Junker Jorg einziehen und be-sitzen soll, im Fall sie sich gegen denselben „dergleichen Übels oder gcthanerMißhandlung gleichförmig" schuldig machen würden; anch haben sie diese Strafenur dafür erhalten, daß sie gegen den ihrem Junker geleisteten Eid und Pflichtgehandelt, nicht aber dafür, daß sie zu viel Gemeindeholz gehauen. Für dasletztere Vergehen sie zu bestrafen, habe ihr Junker die Gemeinde beauftragt; ansihre fleißigen Bitten haben sie jedoch die Zusicherung erhalten, daß jeder, dersie oder ihre Kinder wegen der begangenen That schelten oder lästern würde,ihrem Junker 10 Gulden Strafe geben müsse; dagegen solle ein jeder von ihnen,welcher die gegen sie in der besprochenen Angelegenheit aufgetretenen Zeugenoder deren Weiber oder Kinder schmähen würde, ihrem Junker 20 GuldenStrafe geben. Siegler: Gebrüder Friedrich und Hans v. Steffarts.
Am 30. Januar 1544 schrieb Georg an seinen Schwager (Christophv. Bastheim), einer von dessen Bauern zu Ginolfs, Namens Gerhaus, habesich unterstanden, auf seinem Grund und Boden zu Hetzen und zu jagen, auchHasen zu fangen und dieselben in Schweinfurt, Münnerstadt und Neu-stadt zu verkaufen, und das alles öffentlich zu thun, weshalb er 29. Januardurch Hans Roßhirt, Peter Wilner, Hans Solenner und Hans Forchen,alle zu Ginolfs wohnhaft, seines Schwagers genannten Unterscssen bitten lassen,sich künstig des Seinen zu enthalten, widrigenfalls demselben daraus großerNachtheil erwachsen würde. Darauf habe ihm jedoch Gerhaus mit „ganz trutz-licher, rauher Antwort" gedient, weshalb er an seinen Schwager die Bitte richte,den strafbaren Bauern selbst zurecht zu weisen, damit er nicht genöthigt werde,denselben bei dem Bischöfe von Würzburg zu verklagen:
Mein freundlichen Dienst zuvor, lieber Schwager. Ich fug Dir zu wissen, daßDu einen Bauer zu Ginolfs sitzen hast, Gerhans genannt, welcher sich unterstehet,nf dem Meinen mit Gewalt anzuhetzen, anch uf meinem Grund und Boden unter-stehet, zu jagen und zu lauschen und das alles öffentlich zu thun fnrnimmt, das zubeweisen ist, auch etliche Hasen gefangen, dieselbigcn gen Schwcinfnrt, Mörstadt undanch zu Neunstadt verkauft; habe ich nit unterlassen, und gedachten Deins Untersesscnbeschickt nf DienStag Sankt Pauli Bekehrungtag, als nämlich mit Hansen Roßhirten,Peter Wilnern, Hansen Salenner auch Hansen Forchen, alle wohnhaftig zum Ginolfs,und ihn dafür bitten lassen, sich des Mein zu enthalten, wo er nf den Mein erfundenwerd, Hab ich ein Befehl gethan, das alles ihn zu großem Nachtheil ersprießlich sein wurden:Ist er mir mit trawlicher und ganz trntzlichcr, rauher Antwort begehet, derwegen anDich mein ganz freundlich und dienstlich Vitt und Begehr, Du wollest mir ihn vor-