ich ihme dcnselbigcn dritten Pfennig nusgericht und bezahlt Hab laut und inhaltsseiner Brief und Siegel darüber ausweisend, begehr, daß dieselbigen vorlesen werden.
Daß er auch wollt sagen und melden, nämlich der fünfzig Gulden, der bin ichihm auch geständig, daß unser Altermutter selign solch fünfzig Gulden an ihremTodbett und letzten Willen Hnflein übergeben und bescheiden hat. Wes ich der-halben daran nicht bezahlt Hab, das bin ich crbntig, noch zu bezahlen, damit nichtsÜngleichs von mir sollt geHort oder auch verstanden werden.
Item solche Forderung zusamt der Theilnng, darinnnen mein Bruder Mangelhat, in dem er sich gegen mir hören und vornehmen lassen, darauf ich mich alsbaldunser beider Freund zu erkennen erboten Hab, hat er vor mir bewilliget und auchangenommen, was dann dieselbige unsere erbetene Freund erkennen und sprechen, dochdaß es mit Wissen geschehen soll, daran genügen lassen.
Daß ich Hab verkauft die angezeigten Gittere, wie hierinncn unter andern, bemeldtund vorzeichnet stehet, wiewohl solchs alles mit meines Bruders guten Wissen undWillen ergangen und gcschehn wurden ist; so Hab ich ihme doch an dem Hof zuSuntha, so mir zun, halben Theil ist (kk>40) auferstorben von meinem Vettern seligen,den (Georg dem Jüngern) von Ebcrstein, welcher Hof bei ihrem Leben ist angeschlagenwurden ungefährlich vor und um vierhundert Guld. und besser sein fall, Hab ichihm und allen seinen Erben vor mich und alle meinen Erben solchen Hof zustellen müssenund darvon abtreten. Unangesehen, daß solche verkaufte Guter allwegen mit seinem gutemWillen und Wissen geschehen ist, hat er mir nicht mehr vor meinen Theil des Hofs geben,dann als nämlich ach tzig Gulden an Gelde, und zu den, mir mein Zehent zu Stetten,welche ihme um vierzig Gulden versatzt, wiederum zugesprochen ahn Entgeltungs und gegenermeldten Hof verglichen wurden, das ander gegen den Gutern, so ich verkauft Hab,müssen nachlassen. Über solch mein hierinncn fnrgclegt Register und mit gutembeständigen Gemüth der Wahrheit sich öffentlichen erfunden hat. Aber über das allesist ein Vertrag zwischen mir und meinem Bruder nfgericht wurden, daß er und alleseine Erben mich und alle meine Erben bei meiner hiervor gethaner Erbtheilungevermug und inhalts dieses Registers ausweist fall bleiben lassen. Und an dem Hofzu Suntha betreffende habe ich ihm nämlich achtzig Gulden müssen nachlassen, daßich meine Guter verkauft Hab, welcher obgemeldter Summen ich ihm kein Heller aderPfennig nicht schuldig oder Pflichtig zu geben geWest bin.
Die Streitigkeiten dauerten fort bis zn Georg's 1559 erfolgtem Tode,wonach Georg's Witwe und ihr mündiger Sohn Wolfgang mit Kilian17. März 1560 einen Vergleich schloffen.
Am 23. Juni 1550 schworen vor dem Notar Thomas Meiße und imBeisein der Edlen und Ehrenvesten Kilian v. Eberstein, Ulrichen v. Weyherszu Bischofsheim und Hansen Schotten zu Jpthausen die ganze Gemein zu Ginolfsund alle Mannspersonen dem Edlen und Ehrenvesten Jörgen von Eberstcin,ihrem Junkern, einen leiblichen Eid mit aufgereckten Fingern, die Dorfs-Ordnung in allen ihren Punkten und Artikeln stät, fest und unverbrüchlichzu halten.
Der Eid, welchen Georgen seine Männer für sich, ihre Erben und Erbs-erben geleistet, lautete:
Was wir mit Treuen geredt und gelobt haben, mit Worten unterscheiden wordensein, das alles und jedes besonder, wie gemeldt und uns verlesen worden ist, daswollen wir stät und fest halten ohn alles gefährde, darwidcr nicht thun, noch schaffengethan werden. Auch ob's geschähe, daß wir solche unsere Gelübde, Eid und Pflichtüberschreiten und nicht halten wurden, das unS Gott der Allmächtige verhüten wolledes wir alsdann und wiederum nach solcher Nerbrechung solches verantworten sollenund wollen gegen Gott den allmächtigen Vater an dem jüngsten Tage und gestrengemGericht und Urtheil Gottes, wann sich unser Leib und arme Seele abscheiden sollvon diesem Jammerthal bei Verlust unser Seelen Seligkeit. Das helf uns Gott undsein heiliges Wort.
Am 8. Juni 1550 ließ Georg in Gegenwart von Philips v. Steffartszu Brückenau, Hans Schott zu Jpthausen und Hans Kaufmann, Centgrafen zumGinolfs, über NichtHaltung der Holzordnung und Ungehorsams seines MüllersJörg Walter durch den Notar Thomas Meiße ein Instrument aufsetzen.
Darin sagt der Notar, daß Georg v. Eberstein ihn ersucht habe, demwegen nachstehender Mißhandlung vorgeladenen und gegenwärtigen Eberstein'schenMüller „anzuzeigen, weil er, der Müllner, gut Wissens Hütt, daß genannter