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Folge 5 (1885)
Entstehung
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237
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waren, und von denen er 11. Aug. 1539 im Beisein einiger seiner zu Ginolfswohnenden Bauern, die damals auf denselben haftenden Zinsen und Diensteschriftlich hatte aufnehmen lassen.

In diesem Notariatsinstrumente heißt es:

Bl. 1: Das hiernach geschrieben Register Hab ich Jorg von Eberstein auf Per-gament aus Eberhard's b. Ebersteiu, meines lieben llrältervaters seligen, altemRegister beschreiben und machen lassen. DeS Datum meines lieben Urältervatcrseligen Register bormcldt und auch dermaßen gehalten hat Anno Domini tausendvierhundert und im vier und dreißigsten Jahren, uf Sonntag vor SanktBruns tag. Und solche Guter die Hab ich von meinem lieben Ältervater und Vaterseligen uf mich ererbt, und folgends mir von meinem lieben Bruder Kilian vonEberstein in einer gründlichen und brüderlichen Erbtheilung von ihm entpfangen, unddie crmeldten Zins und Gült wie nachfolgende ans Montag nach Sankt Lorenzentagim funfzehcnhunderten und darnach im neun und dreißigsten Jahrn verzeichnet nehmenlassen, wes ein jeder zu der selbigen Zeit geben hat, in Gegen- und Beisein WolfenZangen, Heinzen Thnlmcyer, Klausen Walter, Kaspar Stnbenrauch und HeinzenMören, alle wohnhaftig zum Ginolfs, auch die angezeigten Bauern ererbt und nochbeim Leben befunden seind.

Und dieweil mein Bruder furgiebt und sich auch das gegen mir hat hören lassen,als sollt ihm solche brüderliche Erbtheilung zugegen und wider gemacht wurden sein.Das aber alles bin ich ihm mit nicht gestandig; dann er hat mir als der AltsTheilung zugemnth und auch mit mir theilen wollen, Hab ich solche Theilnng mit ihmans unser beider Freund angenommen nach Ausweisung derselbigen unser Theilnngs-brief innenhalten. Sunder erbeut mich des auf die armen Leut, so noch vorhanden,und auch auf das Register, so ich von ihme entpfangen Hab, Wird glaubhaftighierinnen unter andern befunden, was es derselbigen Zeit getragen hat.

Das mag aber nicht ahn sein, daß ich solche meine Entere alle gebessert Hab, wiedas öffentlich vor Augen entgegen ist, und auch nicht unbillig, derer mehrer, dannvor auch gedenk zu genießen.

Zu dem, daß ich seint meines Bruders Erbtheilung ungefährlich ob die acht-hundert Gulden an Geld hier im Dorf Ginolfs und zu Gräfenhain erblichan mich und alle meine Erben erkauft und auch bezahlt Hab, die ich nicht vor undum tausend Gulden geben wollt. Mag auch wohl leiden, und hiermit gebeten habenwill, daß dieselbigen alle meine Kaufvorschreibungcn derhalben unter anderm darübersagende ausweis geHort und vorlesen werden. Daß ich aber nnmals weiter mit meinemBruder zur Theilnng einschreiten sollt, das bin ich unbedacht zu thun nicht schuldig,verhoff auch nicht, daß solchs sollt erkannt werden.

Bl. L: Die nachfolgende Gntcrc und Zins, die Hab ich entpfangen von meinemBruder, wie hiernach geschrieben steht:

Item den Hof zu Gräfenhain Hab ich Hermann von Eberstein und meinemVettern Philipsen vom Eberstein von den von Weyhers mit den angezeigten achtGütern zum Ginolfs erlöst mit aller Zu- und Eingehorung, Holz, Feld, Acker,Wiesen und Weingarten, nichts ausgenommen, vor und um zweihundert Gulden, unddie Zins seind halb mein.

Der Hof zu Gräfenhain hat alle Jahr geben fünf Pfund am Gelde.

Bl. 3: Diese Lehen trag ich Hermann von Eberstein für gemeine Lehen,als vor den Ältesten von Eberstein, mit Namen der Hof zum Gräfenhain und denZehent daselbst auch das Dyttes genannt und den Hof zu Lutter an der Harbgelegen.

Hiernach folgen die Männere, die Weingarten innen haben zu Gräfenhain.

Dies angezeigte Weinberg Hab ich Hermann von Eberstein zugelassen, nicht mehrdann in acht Theil zu vorleihen, will ich mir hiemit auch furbehalten haben.

Ich Hermann von Ebersteiu und alle meine Erben, die haben ein Burggntzum Gräfenhain gelegen mit seinem Umfang. Darzu geHort nämlich allwcge diezwölfte Gerthen in dem GeHolz der Hohberg genannt, als weit und breit solchsGeHolz begriffen hat und in der Mark zu Gräfenhain gehörig ist. Und zu gemeldtemBurggut geHort auch ein Hof und Zehent daselbs gelegen, und von gemeldtem Hofhat Valtin Küstner geben alle Jahr nämlich fünf maldre Korn und Hafer und zwoMetzen Erbeiß.

Item von einem iden Tagwerk Acker, so zu Gräfenhain gelegen ist und einge-nommen wird, darvon gebuhrn mir Hermann von Eberstein und allen meinen Erbenzu geben nämlich ein Metzen Frucht, was ein ider Acker vor Frucht trägt und auchdarauf befunden wird.