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über die Sachlage einforderte. Die Räthe schrieben dicserhalb 15. Januar 1543an Georg zu Ginolfs, dem die Güter bei der brüderlichen Thcilung zugefallenwaren, worauf derselbe 22. Januar 1543 die Räthe um 2 Monat Bedenkzeitbat. Nach Ablauf dieser Zeit, 29. März 1543, stattete dann Georg nicht nurden Rüthen, sondern auch dem Bischöfe selbst Bericht über diese Sache ab,welche auch zu seinen Gunsten ctschieden wurde.
In Georg's Schreiben an den Bischof heißt es:
Anfänglich, gnädiger Fürst und Herr, hat es die Gestalt, daß solche angezeigteGutlein don Herrn Gerlach von Eberstein, Ritter, seligen aus Eberhard vonEberstein, der mein Urältervatcr seliger geWest ist, herstammen, und vom gemeldtenEberhard auf mein Ältcrvater Hermann von Eberstein auch kommen sein, undvon Hermann seligen uf mein Vater Jorgen von Eberstedt kommen und folgendsvon meinem lieben Vater seligen auf mich und meinen lieben Bruder kommen undererbt haben; auch bei allen den angezeigten von Eberstein bis ans diese Zeit ahnalle Einrede innen gehabt und herbracht, auch deshalber keiner von Eberstein wiegehört noch nie darum beschrieben worden ist.
Und solche angezeigte Gutlein zusamt allen anderen meiner Nahrung, die mirans Kraft einer brüderlichen Erbtheilung, so ich mit Kilian von Eberstedt, meinemlieben Bruder, aufgenommen habe durch Unterhandlung meiner lieben Mutterseligen Bruder Adolf v. Bibra und auch beider Gebrüder von Eberstein seligenPhilipsen (st 1539) und Mangold (st 1522), meinem lieben Ohemen seligen undlieben Vettern zwischen meinem Bruder und mir haben aufgericht laut und Inhalteins versiegelten Vertrags ausweist, und solche diese meine auferstorbene Guter anszweihundert Jahrs und viel länger mein lieben Eltern seligen, wie gcmeldt,auf mich gerucktlich, und Bcseß und Gebranchung innen gehabt, hcrebracht ahn männiglichEinrede und auch ahn alle Verhinderung, nämlich zum halben Theil erkauft worden(16. Sept. 1516 von Mangold, s. oben) :e. und das ander halb Theil ererbt w.
Und dieweil aber, G, F. und Herr, solche vorbcnannte Giltlein mit samt andernmehr Gutern bei meinemUrältervater seligen den von Weyhers vorsaht gcwest,und solche Vorsatzung mein lieber Vetter seliger Philips von Eberstein der Alt,und mein lieber Ältervater seliger um die von Weyhers mit einer Summa Geldswie hoch wiederum erlost haben, wie ich dann das und auch anders im Fall der Noth-durft darzulegen kein Scheu trag. Und derselbig von Weyhers die viel crmeldtcGutlein pfandshalben innen gehabt und solche Pfandschaft, so eigen gewesen,beweislich und noch sind.
Ob nun die angezeigte Guter von den von Weyhers zu Lehen gemacht wären,mit was Grunds, Recht und guten Fügen solchs geschehen, das haben E. F. G. anshohem augebornen fürstlichen Vorstand ganz leichtlich und wohl zu ermessen.
Es ist und soll auch beweislich werden mit Darlegung der alten Lehnbriefe undE F. G. Solbücher, was der Stamm von Eberstein vor hundert und auch ctlichJahr über das hundert von E. F. G. langen Vorfahrn hochloblicher Gedächtnisseligen und dem Stift Würzburg zu Lehen entpfangen und getragen haben. Alsnämlich
das Schloß Marktsteinach auf dem Schledich gelegen mit derselbigen Nutzung,Zu- und Eingehorung, und auch seiner Höchen Gerichtszwang zum halbenTheil, dergleichenein Hof zu Burglauer, zwei Gut zu Hefurt,ein Hof zu Hilders,das alles darzulegen beweislich gefunden wurd, und wie ich mich dann des angezeigtenSchloß halben auf dem Schlettig gelegen hiebcvor gegen E. F. G. Vorfahrn hoch-loblicher Gedächtsnis seligen Jnforderung eingelassen habe, Weichs E. F. G. ichzu nnterthänigem Bericht in Antwort nit wolle vorhalten.
Als sein Bruder Kilian behauptete, er sei bei der 1512 vorgenommenenbrüderlichen Erbtheilung zu kurz gekommen und eine nochmalige Theilung ver-langte, ging Georg nicht darauf ein, da er nach seiner Angabe seit der Erb-theilung über 800 Gulden in seine Güter zu Ginolfs und Gräfenhain ge-wandt hatte, und ließ zu' seiner Rechtfertigung 19. und 20. März 1550 durchden Notar Thomas Mciße aus seines Urgroßvaters, des 1451 st Eberhard,5. Sept. 1434 angefertigten Register (in welchem sein Großvater Hermannspäter noch Nachträge gemacht) einen Registerextrakt machen und darin einenTheil der Güter verzeichnen, welche ihm in brüderlicher Erbtheilung zugefallen