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Folge 5 (1885)
Entstehung
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Am 17. Okt. 1534 entschieden Balthasar v. Ebersberg gen. v. Weyhers zuGersfeld, Wolf v. Steinau, Amtmann zu Rabcncck und Philipp Voit o. Salz-burg die Streitigkeiten, welche zwischen den Gebrüdern Ernst und Friedrichv. Buttlar gen. o. der Neuenbürg als Kläger einerseits und Jorgen v, Ebersteindem Altern zu Ginolfs andererseits über die Buttlar'schen Ilntersessen zuGinolfs entstanden waren, und stellten dabei Folgendes fest:

1) die Gerichtsordnung sollen hinfnro die Dorf-Junker zu Ginolfs sämtlichmit einander aufrichten und sich auch mit einander darüber vergleichen, ob sie dieselbeso, wie sie jetzt beschaffen sei, zu beiden Theilcn annehmen, oder nach Gefallen bessernoder mindern wollen;

2) der Vertrag, den Georg zur Zeit des Bauernaufrnhrs mit den Eingesessenendes Dorfes Ginolfs geschlossen, soll hinfüro nur für Georg's ilntersessen alleinGeltung haben nnd ihm deshalb von letzteren eine andere Verschrcibungunterzweier vom Adel Jnsiegel" zugestellt werden, in welcher zu Anfang nnd Ende dieWorte:Dorfmeister, Heinrick/und ganze Gemeinde" nicht enthalten, sondern aus-gelassen sind;

3) die Schäferei zu Ginolfs sollen die Dorf-Junker daselbst, wenn sie durchdieselbe dem Dorfe einen Nutzen zu verschaffen vermeinen, zugleich mit einander undein jeder zu seinem Theile aufrichten;

4) alle zentpflichtigen Güter zu Ginolfsaußerhalb Jorgen v. Eberstein's Be-hausung" sollenmit aller Gerechtigkeit thun und geben, inmaßen von Alters Her-kommen sei;"

5) Georg's Vieh solle nur von seinen Leuten nnd Untersesscn zu Ginolfsohne Zuthun der andern Ganerben und deren ilntersessen schuttfrci gehalten werden;

6) das Hirtenhaus soll Georg nnd die Seinen ohne Zuthun der andernGanerben jetzt, wo es von Nöthen sei, in der Art bauen, daß der Hirt bequem darinwohnen könne. Darauf solle dasselbe der ganzen Gemeinde übergeben werden, welchees in gutem Baue erhalten nnd wie von Alters Herkommen den Hirten dingen solle;

7) das Fischwasscr solle Jorgen verbleiben, wie er dasselbe bisher inne-gehabt habe;

8) die Wässerung sollen die Junker zugleich mit einander in weseulichenBaue halten und handhaben, wie sie dieselbe mit einander zu genießen gedenken.

Die oben genanntenTheidingsfreunde" ließen zwei gleichlautendeSpruchs-briefe" anfertigen und dieselben mit ihren Siegeln versehen. Außerdem hingennoch ihre Siegel daran Jorg v. Eberstein und Ernst von Buttlar gen. v. derNeuenburg für sich und seinen Bruder Friedrich.

Am 25. April 1540 kam Georg mit der ganzen Gemeinde zu Ginolfsdahin überein, daß die Schäferei im Dorfe in der Weise wieder aufgerichtetwerden sollte, daß ein jeder im Dorfe seßhafteNachtbar", der seinen eigenenRanch habe, nicht mehr Schafe halten solle, als ein halb Viertheil, damit dasFeld nichtüberschlagen" werde. Durch den darüber geschlossenen Vertragordnete Georg ferner an:

Und welcher unter meinen Männern kein Schaf nicht halten kann, der soll die-selbigen Schaf, was uf sein Gut gesetzt, meinen Männern zustellen, die sollen solcheSchaf alsdann unter ihnen zugleich cinthcilen, damit einer als viel der ander, nndzugleich halten sollen. Desgleichen soll es mit den Dorfjunkcru ihre» armen Leutenauch gehalten und fürgenommen werden. Wes da dem Dorf zu Gutem bedacht nndgemacht worden ist, das alles soll von mir und allen meinen Erben gehandhabtwerden, daraus nicht zu schreiten, auch das uiemands zu gestatten, ans der Ursachen,dieweil ich den meisten Theil der Bauern und Güter im Dorf habe, auch dieermeldte Hut der mehrcr Theil auf meinen Lehngütern halten muß (Gesch. 373).

Nachdem Georg 28. Mai 1542 (am Pfingsttage) mit dem CentgrafenHansen Kaufmann, den Heiligen Meistern und den Vieren, auch der ganzenGemeinde des Dorfes Ginolfs Berathnng gehalten, bestimmte er:

Wann der Heimbnrg dreimal der Gemein läuten wird und dann welcher Nachtbarnit entgegen ist, oder sein Hausfrau oder auch sein Gesinde bei der Gemein nicht er-scheint und anzeigt, was ihm verhindert, denselbigen soll die Gemein um 4 neuePfennig zu strafen nnd Büß verfallen sein. Und alsdann sollen die Heimbürgen solchesanschneiden und solche b'enannte Büß die Gemein mit einander vertrinken. Dabeisollen sie von den Dorfs-Junkern gehandhabt werden.

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