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Folge 5 (1885)
Entstehung
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der Goldenen Aue niedergelassen hatten, wurden nach Ausweis der noch im

Die persönliche Verbindung und der vertraute vctterliche Verkehr, welcherzwischen diesen nunmehr thüringischen Ebersteinen und ihren fränkischenVettern in jener Zeit noch fortdauernd obwaltete, erhellt auch ausdrücklich ausdem Bittschrciben Georg's v. Eberstein zum Ginolfs an den Herzog Philippvon Braunschwcig vom 4. Juni 1534. In diesem Schreiben bittet Georg denHerzog um seine Verwendung und Fürsprache bei dem Kurfürsten JohannFriedrich von Sachsen zum Zwecke zu erlangender Verzeihung für sich undseinen Bruder Kilian; der Kurfürst möge sie beide wieder zu Gnadenannehmen,wohingegen er für seine Person Kilian sei seinerLcibesschwachheit undUnvermöglichkcit" wegen dazu nicht im stände sich zur Leistung eines Reiter-dienstes erbiete, dessen er ans des Kurfürsten Erfordern gewärtig sein wolle.Zur Verstärkung dieser seiner an den Herzog gerichteten Bitte beruft sich Georgauch auf die Verwendung und Fürsprache seinerVettern Philipscn und Hansvon Eberstcin's Gebrüder" und seines im Hofdienste des Herzogs stehendenSchwagers Friedrich v. Sterpferts.

Nach Georg's v. Eberstein des Jüngern zum Brandcnstein 1540 erfolgtenTode, mit welchem die vom Ritter Mangold gestiftete Linie im Mannesstammeerlosch, erbten die Gebrüder Kilian und Georg nicht nur den Hof zu Sund-Heim vor der Rhön und die von Mangold's Nachkommen innegehabte Hälftedes Zehnten zu Stetten, sondern sie machten auch auf die vom Ritter Mangoldund dessen Nachkommen erworbenen hanauischen Mannlehn (besonders aufdas Schloß Brandenstein) Ansprüche und führten auch wegen dieser derGrafschaft Hanau heimgefallencn Lehen einen Prozeß; 1550 aber wurde dieSache zu Würzburg dahin verglichen, daß sie gegen Empfang von 1000 Guldenauf die Lehen renunciircn mußten.

1548 bis 1553 klagten Kilian und Jörg gegen ihre Schwäger Lüdigerv. Mansbach, Oswald v. Fechenbach und Philipp v. Karsbach wegen Vorcnthal-tnng einiger fuldischen Lehngüter zu Dittges, welche 1461 Hermann v. Eber-stein an Philip v. Eberstein, den mütterlichen Urgroßvater der genanntenSchwäger, verkauft hatte.

Der Hof zu Sundheim, ein henncbergisches Lehn, fiel den Brüdern Kilianund Georg zu gleichen Theilen zu. Georg mußte jedoch seine Hälfte an seinenBruder abtreten, wofür er den Zehnt zu Stetten allein und außerdem eineSumme Geldes erhielt, hinsichtlich deren Höhe er Kilian einen Nachlaß von80 Gulden dafür bewilligte, daß er die Höfe zu Burglauer und Strah-lungen, die Güter zum Hilders, das Gut zu Salz bei der Neuenstadt, dasGut zu Lutter an der Hard und etliche Zinsen zu Antlingen erblich ver-kauft hatte.

Am 11. Januar 1543 verlieh den genannten Gebrüdern auf ihre und ihrerFreunde Bitten Bischof Konrad zu Würzburg den vor Zeiten von den Sintrameninnegehabten Hof zum Hiltrichs, welchen zwar ihre Voreltern von dem StifteWürzburg bereits zu Mannlehn getragen und empfangen haben, der aberdurchlangwieriges Richtempfängen" dem Stifte heimgefallen sei,aus besonderenGnaden" zu Mannlehn. Am 2. Dez. 1545 wurden sie auch von dem BischöfeMelchior damit beliehen.

Den Hof zu Lutter verliehen beide Brüder 29. Dez. 1551 an HansMoller und dessen Frau Else.

Am 17. März 1560 schloffen Kilian einerseits und Anna geb. v. Ster-pferts, Georg's v. Eberstein Witwe, und deren mündiger Sohn Wolfgangv. Eberstcin andererseits einen Vergleich wegen verschiedener Irrungen undForderungen, welche Kilian an seinen verstorbenen Bruder gehabt, und stelltendarin Folgendes fest: