Gulden rhu., und zwar als rechtes „Frcieigen", jedoch mit dem Vorbehalte,daß das Schloß für das Stift „Offenes Schloß" bleibe in allen Nöthenund Kriegen gegen jedermann, nur obengenannte Erwerber ausgenommen.
Dies Schloß, das halbe Dorf nebst Zubehörungen wurde von denKäufern sofort deni Stifte zu Mannlehn aufgetragen. Hierzu schlugen sieaußerdem noch, ebenfalls als dazu gehöriges Mannlehn, mehrere bisherigeAllodialgüter, als
zwei Höfe und sieben Güter zu Schonungen und vier Güter zuGeldersheim.
Ferner verpflichteten sich die neuen Erwerber, die andere, bisher von denenvon Landau innegehabte Hälfte des Dorfes Marktsteinach zuzukaufen unddann gleichfalls, und zwar, als von den aufgeführten Gütern nicht Abtrennbares,Mannlehn dem Stifte aufzutragen.
Hierzu kam die auffällige Bedingung, daß sie, die Erwerber, außerdem nochfür 300 Gulden in dem Stiftsbezirke gelegene eigene Güter kaufen und invoriger Weise zu Lehn machen sollten, widrigenfalls es ihnen verboten seinsollte, eigene oder Lehngüter zu kaufen noch auf solche Geld aufzunehmen.
Der Dechant Heinrich v. Giesendorf und das Kapitel genehmigten denVertrag, aber mit der ausdrücklichen Hinweisnng darauf, daß dem dem Stiftezustehenden, in dem Gerichte und Amte des Schlosses Marktsteinach gelegenenZehnten zu Waldsachsen kein Abbruch geschähe.
Als Mitbelchnte nahm Hermann seine Brüder Eberhard, Mangold,Karl, Peter und Gerlach an. In dem von diesen 26. Febr. 1407 hierüberausgestellten Lehnsreverse bekennen sie, daß gleicherweise, wie ihnen der Bischoffür den Fall des ohne männliche Nachkommen erfolgenden Absterbens ihresBruders Hermann die von diesem innegehabten Lehen zu verleihen zugesagthabe, sie selbst sich als des Stifts Lehnsvasallen betrachten wollen in Bezugauf folgende Güter:
das Schloß Marktsteinach mit dem Gerichte und allen Zugehörungen,den Hof zu Beyern,
den Zehent zu Abersfeld und Waldsachscn,
'/z des Hohen Holzes,
1 Hof und '/z Zehnt zu Gochsheim,
V- Zehent zu Ellerbach,
2 Höfe und 7 Güter zu Schonungen,
4 Güter zu Geldersheim,
1 Hof zu Werde und
den bei dem obern Thore zu Ebenhausen gelegenen Hof.
Dieser Revers wurde von Eberhard, Mangold und Karl für sich und ihreBrüder Peter und Gcrlach besiegelt.
Am 10. Sept. 1412 ertheilte Bischof Johann v. Brunn dem Hermannv. Eberstein einen Lehnbrief über alle die in obigem Reverse vom 26. Febr.1407 aufgeführten Lehen und bekannte, daß er auch Eberharden v. Eber-stein für sich und als Vorträger seiner Brüder Karl, Mangold, Peterund Gerlach mit denselben Lehen, im Fall vorgenannter Hermann v. Eber-stein ohne männliche Erben abgehe, beliehen habe; und wenn auch Eberhardabgegangen wäre, so solle je darnach der Alteste unter den ebengenanntenGebrüdern die vorgeschriebenen Lehen, sowohl für sich selbst und seine anderenGebrüder und deren männliche Erben, als auch für Eberhard's männliche Erben„als ihr Träger" von dem Stifte Würzburg zu Lehn empfangen.
Am 2. April 1413 kaufte Hermann von einem Bürger zu Schweinfurt4 Malter Korngült auf dem Hofe zu Abersfeld, die vorher dem Peterv. Abersfeld gehört, und andere Zinsen, die auf dem Hause zu Steinachgeruht hatten.
Am 11. Mai 1414 sagten die Bauern zu Marktsteinach, die unterHermann v. Eberstein saßen, und andere Bauern daselbst aus, daß der Hof