eines Lehngerichts, und begehrten Lehen, Eigen, Erbe, Gut und Pfandschaft,die von ihrem Altervater (Hans v. Eberstein?) auf sie gekommen seien, die aberEberhard v. Eberstein und dessen Brüder widerrechtlich inne hätten. Alsdie ebenfalls gegenwärtigen Gebrüder v. Eberstein darauf erwiderten, daß siedie von den v. der Tann beanspruchten Güter von ihren Eltern geerbt undlange Jahre unbehindert besessen hätten, entschieden die Beisitzer des Mann-gerichts, daß nur dann zu Gunsten der Herren v. d. Tann erkannt werdenkönne, wenn dieselben den Nachweis führten, daß sie ihre Ansprüche alle Jahrebei den Lehenherren, von denen die von ihnen geforderten Lehngüter lehnrührigseien und bei den Gerichten, in welchen die Güter, Eigen und Erbe liegen,geltend gemacht hätten. Zu dem Ende sollten die Gebrüder v. der Tann undv. Eberstein vor des Abts Gericht kommen und über ihre Angelegenheiten ent-scheiden lassen. Was aber die Pfandschaft betreffe, welche die v. Ebersteinseit langer Zeit inne gehabt, „doruf mögen sie behalten mit dem Rechte alsviel Geldes, als sie doruf haben, ab sie anders kein Briefe darüber hätten; unddie Kundschaft sollten sie führen und zubrengcn in dreien Tagen und sechsWochen zu Fulda in dem Stift vor dem Staffel."
Am 27. Mai 1405 erschienen nun Eberhard v. Eberstein und dessenBrüder mit des Abts Schwager Klos v. Leibolz, auch mit Nithard v. Buchenauund mit des Abts Schreiber Erhard vor dem Abte zu Fulda und berichtetendemselben, daß die Gebrüder v. der Tann vor dem Staffel im fnldischenStifte in Gegenwart der Gebrüder v. Eberstein den verlangten Nachweis nichtgeführt und auch mit dem Eide nichts behalten wollten, wie ihnen auferlegtworden, daß hingegen Eberhard und diejenigen seiner Brüder, welcheAntheil an den fragl. Gütern haben wollten, darauf erklärt hätten, sie wolltenauch ihr Eigen, Erbe, Gut und Pfandschaft mit dem Eide behalten, als Rechtsei, und daß das Geld auf den Pfandgütern 20 Gulden betrage, worauf dieGebrüder v. der Tann den v. Eberstein den Eid aus Freundschaft erlassenhätten.
Die Pfandgüter, die der selige Hans v. Eberstein „Eberharden v. Eber-stein selgen, der vorgenannten von Eberstein Vater", wiederkäuflichverkauft, bestünden in 5 Gütern zu Klein-Sassen, 4 Gütern zu Gerhards,in Besitzungen zu Langenberg und zu der Breite und in der Mühle zuLängen-Bieber (wie weiter oben S. 32 näher angegeben worden).
Nachdem Hermann das Schloß Marktstein ach erworben hatte, nahmer als Mitbelehnte seine Brüder Eberhard, Mangold, Karl, Peter undGerlach an, welches ans dem von ihnen 26. Febr. 1407 ausgestellten Lehns-reverse und dem 10. Sept. 1412 vom Bischöfe Johann v. Brunn dem Hermannüber Marktsteinach ertheilten Lehnbriefe ersichtlich ist.
Am 6. Juli 1413 kauften die Gebrüder Eberhard, Mangold, Karl,Peter und Gerlach v. Eberstcin für 150 Gulden einen vom Stifte Mainzlehnrührigen Hof zu Sundheim an der Rhön von Konrad v. Gernsheim.
1419, den 7. Mai erhielten diese 5 Gebrüder vom Stifte Würzburg zuAsterlehn den Hof zu Burglauer, Wiesen zu Niederlaner, die Zehnten zuWittichhausen und unterm Hauberge und verschiedene Weingärten.
In demselben 1419. Jahre verkauften der Bischof Johann von Würzburg,Ott v. Milze Dompropst, Ott Wolf, Dechant, und das Domkapitel den GebrüdernEberhard, Mangold, Karl, Peter und Gerlach des Stifts WürzburgSchloß Allersberg mit der Nutzung der halben Wüstung zu Brandamit allen Rechten und allen andern Dörfern und Wüstungen, die zum Gerichtenach Auersberg gehören, nämlich
die Dörfer Hilders, Simmershausen und Lahrbach,die Wüstungen Schaden, Batten, Thaiden, Seiferts, Wüstensachsen,die Wüstungen Findlos, Reulbach unddie Wüstung Branda halbdergestalt, daß die Gebrüder v. Eberstein nichts davon verkaufen oder entfremden,