ist, als unter dem Abt Kuno von Fulda Graf Otto v. Henncberg zu Bodcn-lauben ein Gut zu Klein-Wenkheim dem Kloster zu Bildhausen oermachte.
Kunigunde, die Schwester des ebcugenauutcn Marschalls des StiftsWürzburg Heinrich v. Lauer, war mit Botho v. Eberstein verheirathet undhatte von diesem mehrere Söhne, darunter
Üolger, öotho und Aoiirad.
Zwischen Heinrich v. Lauer einerseits und seinem Schwager Botho v. Eber-stein und dessen Söhnen andererseits hatten längere Zeit Streitigkeiten obgewaltet.Dieselben wurden geschlichtet durch Bischof Hermann 0on Würzburg, der fol-gende Entscheidungen traf:
1. Auf Ansuchen des genannten Marschalls überträgt er dem Volger0. Eberstein und dessen Brüdern das Marschallamt mit allem Rechte unddem dazu gehörigen Dorfe Niederlauer zu Lehn; außerdem übergiebt er demVolger einen Hof in Salzburg und dessen Bruder Botho einen Hof inOsterburg zu Bnrglehn, als welche der genannte Marschall zu Burglehn be-saß, und beide Brüder schwören unter Anrührung der Reliquien, ihre Frauenaus dem Stiftsbezirke zu nehmen; auch ihre Erben sollen diese Höfe nach ihneninne haben, wenn sie gleicherweise Ministerialinncn des Stifts zu Frauen nehmen.
2. Überdies vermacht der genannte Marschall denselben Knaben das ganzeRecht, welches er in dem von dem Stifte pfandweise inne gehabten DorfeLutenah hatte, dann sein Recht an den gleichfalls von ihm für 14 Mark pfand-weise inne gehabten Gütern bei Haselbach, desgl. sein ganzes Allodial-eigenthum, als auch sein Lehn bei Nüdclingen, wie auch sein ganzes ful-disches Lehn, endlich alle seine eigenen Leute und Vasallen; dagegen leistendieselben ans alle übrigen Güter des Marschalls Verzicht.
3. Der Marschall trägt in Gegenwart seiner Schwester und mit Zustimmungderen Kinder die Burg Lauer mit Gut dem Stifte auf und empfängt sie vomBischöfe für sich, seinen Sohn Heinrich und dessen Erben als Bnrglehnzurück, wenn dieselben entweder selbst Ministerialen sind oder MinisterialinncnHeirathen. Der Bischof behält sich für sich und seine Nachkommen das Obcr-eigenthumsrecht vor, ebenso wie er es bereits von Salzburg besitze und setztdemgemäß den Marschall Heinrich zum Kastellan daselbst ein dergestalt,daß er auch jedweden andern zum Kastellan einzusetzen das Recht sich vorbehält,jedoch mit der Einschränkung, daß dieser kein Mächtigerer sei, als Heinrich derSohn, durch welchen dieser etwa fürchten müsse, beeinträchtigt zu werden.
Der älteste Bruder Volger wird in der Urkunde vom Juni 1235 alsMarschall des Stifts Würzburg aufgeführt, durch welche er frcieigene Guterzu Leutershausen zu Stiftslehn machte als Ersatz für den zu seinem Salz-burger Bnrglehn gehörenden, von ihm aber an das Kloster Wechters-winkel verkauften Zehnten zu Trimprechterode (Nachtr. v. 1879. S. 84). Indieser Urkunde wird auch Botho v. Eberstein als Zeuge genannt, welcher nachseines Bruders Volger Tode als dessen Nachfolger im Marschallamtc 1252, 1255und 1257 erscheint (Nachtr. v. 1879. S. 84 u. 85). Als sich indessen über dasAmt Streit erhoben hatte zwischen genanntem Botho v. Eberstein und seinem1231 noch unmündigen jüngeren Bruder Konrad zu Poppenhauscn, ver-mittelte Bischof Jring denselben, nachdem er diesen Fall durch Schiedsrichter(Hermann v. Brende und Gernod Hovescultin ans Botho's Seite, Heinrich vonRcgenstein und Konrad v. Basthcim auf Konkad's Seite) hatte untersuchenlassen, dahin, daß Konrad gegen Bezahlung von 225 Mark Silber an Bothodas Marschallamt haben, und von seinen Söhnen, die er mit der TochterAlbert's v. Eberstcin, auch einer andern rechtmäßigen Gemahlin, hinterlassenwürde, stets der älteste das Marschallamt erhalten sollte, jedoch nur, wenn sichderselbe mit der Tochter eines Stiftssassen verheirathete, außerdem aber desselbenverlustig sein sollte. Zu Bezahlung eines Theils der versprochenen Gelderwurden dem Konrad von seinem Bruder Fristen gesetzt (20 Mark bnar, 30 Markzu Michaeli und 25 Mark auf Walpurgis über ein Jahr), und für 150 Mark