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Folge 5 (1885)
Entstehung
Seite
197
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bekommen, die meine Testamentsvollzieher ebenfalls, wie die vorerwähnten1000 rthlr. aufzubringen und sie im Fall der nicht Beziehung, auch wie die Vor-igen, als der Brückscheu Stiftung zugefallen, zu behandeln haben,a) An die Stelle der bereits am Schlüsse meines errichteten Testaments erwähntennun vcrheiratheteu Köchin, Helene Eberstein, soll meine Pathc

Louise Gebser,

dritte Tochter meines setzigen Pachters Herrn Gebser zu Wöhningen eintreten,also daß solche

Ein Hundert Thalcrals Legat nach meinem Ableben erhalte, mein Pathe

Louis Ulrich

aber, zweiter Sohn meines Försters zu Wöhningen, soll dagegen der Erste sehn,der ans einer Schule das von mir litt. k. H. 24. des Test. ansgcsetztcStipendinmdrei Jahre hintereinander beziehe, wenn er auch nicht Landschnllchrcr werden will,jedoch muß er ebenfalls durch Fleiß, Ordnung und gute Sitten sich desselbenWerth machen.

<1) In Ansehung des Herrn Witschet (H. 24 litt. b. des Test.) erkläre, daß ihmbei freier Station und Haltung cuies Reitpferdes alljährlich das noch fortgegebenwerden soll, was er bei meinem Lebzeiten, nach den bei mir vorgefundenen Rech-nungen an Gehalt bezogen und erwähne nur, daß dieser für jetzt in Zweihundertund Vierzig Thalcrn (240 rthlrn.) alljährlich bestehe, wobei ich ihm auch be-scheinige, daß ich ihm schon früher alle in seiner Wohnstube und Kammer, sowohlhier als in Wöhningen befindliche Mobilien, welche ich sonst besessen und ihm inGebranch gegeben, als Eigcnthnm geschenkct habe. Sobald derselbe aber diebisherigen Geschäfte nicht mehr führen kann und will, so soll ihm eine Leibrentevon alljährlichen

Vier Hundert Thalern,pränumerando zu zahlen, nebst freier Wohnung und Holz oder ein diesen letzternbeiden bei- und gleichkommende Entschädigung in Gclde aus meiner Verlassen-schaft verabreichet werden, und zwar diese letztere, sobald derselbe cS nicht mehrgenehm halten sollte, seine bisherige Wohnung in Wöhningen beizubehalten, oderans irgend eine Art daran gehindert oder gestöret werde. Alles dieses soll undmuß ihm auch gewähret werden, wenn auch durch die Einlösung des AmtesWahrungen meine Verlassenschaft überhaupt und besonders die Nutzung des vonmir gestifteten Majorats für die von Ebcrstcinische Familie beträchtlich vermindertwerden sollte, indem er keinen Fleiß und Mühe gespart dieselbe möglichst einträglichzumachen, daher ihm auch aus diesem Majorate sowohl seine Salarirnng nebstfreier Station w. als auch nachher auf seine Wahl die alljährlich im Voraus zuzahlende Leibrente nebst Entschädigungsgeldcrn zu entrichten sind,e) llcbcrdieß bestimme hiermit, daß eben so wie die Werthcrnschen Fräuleins (K. 24litt. e. des Test.) die beiden Töchter des Bärcnbnrgischen Herrn KammerherrnKarl von Voß, mit Namen Helena und Clara, jede ans ihren Verheirathnngsfallein Legat von

Vierhundert Thalern,als kleine Aussteuer, ausgczahlct erhalten sollen, das gleich nach meinem Ableben,wie die andern Legate, aufgebracht, und gegen pnpillarischc Sicherheit ansgethanwerden soll, und davon dieselben inzwischen die Interessen zu bezichen haben.Bleiben sie nnverheirathct, so fallen ans ihren Sterbefall von Jeder die 400 rthlr.in das von mir für die von Trebraische Familie gestiftete weibliche MajoratBrücken zurück. Dieß gilt auch von den Legaten, für die Fräulein von Werthern,welches hier als Erläuterung hinzufüge,k) Wenn ich in meinem Testamente bestimmt habe, daß meinen sämmtlichen beimeinem Todesfälle in meinen Diensten sich befindlichen Leuten und Gesinde einJahrgehalt ausgezahlt werden soll, so ist dieß bloß von denjenigen zu verstehen,mit welchen ich zufrieden gewesen, und wenn es anders eine solche Zeit ist, woman darüber bestimmt, welche wiederum für's künftige Jahr bei mir habenbleiben sollen. Mit welchen ich offenbar unzufrieden gewesen, und welche ich vonmir habe entfernen wollen, oder die sich selbst anderweitig in Dienst versprochen,sind von dem angegebenen Legate ausgeschlossen, samt denen, welche nicht überzwei Jahr bei mir gedienct.

Indem ich nun hier nochmals, in Beziehung ans den im Testamente aufgeführtenVorbehalt, zur unverbrüchlichen Haltung dieser Zusätze anmahne, und diesen Aufsatzals einen Anhang zu meinem Testamente betrachtet wissen will, so bestimme auch noch,