Druckschrift 
Folge 5 (1885)
Entstehung
Seite
194
Einzelbild herunterladen
 

194

den 18. September, als dem Mcinigen am erstem, zu Brücken, am andern zn Mahrungeneinfinden, wo sie auf den Majoratgüthern frei und anständig bewirthet und aufge-nommen werden, auch als Entschädigung die Summe von Zwanzig Thalcrn erhaltensollen. Dich aus den Einkünften jeder Stiftung, wo die Revision eben ist. Hierhaben sie nun nachzusehen, ob alles gehörig und ordentlich im Stande, die Gebäudesowohl als daS Jnventarinm, und solches alles in dein Protocolle zu bemerken, auchbei Erledigung über die etwa streitige Majoratsfolge nach den testamentarischen Be-stimmungen zu entscheiden. Sollten sie die Gebäude nicht in Ordnung und die Jnven-tarienstücken nicht vollzählig und gut vorfinden, so verordne hiermit, daß sie sogleichBeschlag an die bereitesten Majoratscinkünftc bei der treffenden Justiz-Behörde legen,und soviel an sich von demselben zahlen lassen, als zur Wiederherstellung des Man-gelnden gehöret, um solches selbst zu besorgen. Sämtliche Kosten und auch diesebesondere Mühwaltnng der Testamentvollzieher und Aufseher sollen ebenfalls derMajoratsinhaber oder die Inhaberinnen, der oder die sich einer solcher Vernachlässigunghaben zu Schulden kommen lassen, tragen und gehörig vergütigen.

An einem solchen Revisionstagc ist auch über die etwa vorfallenden Angelegen-heiten, Nutzungen Streitigkeiten und Processc, welche die treffende Majoratsstiftnngangehen, gemeinschaftlich zu bcrathen, auch über die Verpachtung der Occonomie, wenneigne Bewirthschaftnng nicht räthlich oder thunlich, zu bestimmen. Besonders aberempfehle ich, daß hier Sorge wegen der gehörigen Nachsuchung der Lehen bei demBrückschen Gnthe, durch die Lehnsträger auf Kosten des Guths selbst, getragen werde,damit der Majoratsstiftnng, indem das Ritterguth ein Mannlehn ist, nicht durch einesolche Vcrnächlässignng ein Schade erwachse.

H 27. Bei Uebcrgabe dieser letztwilligcn Verfügung zur gerichtlichen Aufbewahrunghabe den Gesuch hinzugefügt, daß dieselbe von den, wohllöblichen Gerichte, nachmeinem erfolgten und sicher in Erfahrung gebrachten Ableben gerichtswegen von selbsteröffnet, und bekannt gemacht werde, und verordne nun hier noch, daß dieser meinletzter Wille, nebst dem Eröffnnngsprotocollc auf Kosten meiner Verlassenschaft vondem das Original aufbewahrenden Richter und dem Vollzieher in Druck gegeben werde.Außer den Exemplaren, welche Elfterer denjenigen, so in dem Testamente als Theil-haber begriffen, auf Kosten der Masse vidimirt zufertiget, soll letzterer dergleichen anVerwandte, Freunde und Bekannte vcrtheilen, damit auch das Publikum aufmerksamauf die Befolgung meines letzten Willen sein und dessen parteilose Stimme sich auchunterrichtet in selbige mischen könne.

Schließlich wiederhole noch, daß dies alles mein reiflich überlegter und wohlbe-dächtig aufgesetzter letzter Wille sei, der, wenn auch die Form nicht überall gehörigbeobachtet sein sollte, doch in allen Punkten und Klauseln als solcher gelten soll, indemich solchen, wenn auch nicht eigenhändig geschrieben, doch nach sorgfältiger Wieder-durchlesung hier am Schlüsse sowohl, als auch auf allen Seiten eigenhändig unter-schrieben und besiegelt, einige Stellen aber, z, B. die Legate betreffend, eigenhändigausgefüllet habe.

So geschehen Brücken den dritten April Eintausend Achthundert und Achtzehn.

Friederike Christiane von Möllendorf geb. von Eberstein.

F,ck Z. 24. nachträglich.

I) Sollte Helena Eberstein noch bei meinem Ableben bei mir in Diensten sein, so

vermache ich ihr hiermit als ein Legat, Einhundert Thalcr, so ihr sogleich aus-zuzahlen, in nnzertrenntcr Summe einmal für allemal.

Friederike Christiane von Möllendorf geb. von Eberstein.

Convert.

Hierin befindet sich mein letzter Wille, den ich nach meinem erfolgten und sicherin Erfahrung gebrachten Ableben sogleich zu eröffnen bitte.

Friederike Christiane von Möllendorf geb. von Eberstei».

Fetnin Brücken den 5. April 1818.

In diesem Convert befindet sich die letztwillige Disposition der Frau FriederikeChristiane von Möllendorf, gcborncn von Eberstein, aus Brücken, welche dieselbe amheutigen Tage hiesigen Gerichten bei gehörig besetzter Gerichtsbank in ihrer Wohnungverschlossen übergeben hat.

So nachrichtl. F.. ». s.

Freiherrliche Werthcrnschc Gerichte.

Wolf. Schmidt, llusk. iurat.

Altmann.