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Folge 5 (1885)
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zu ihrer Vcrhcirathung sicher gegen hypothekarische Vcrschreibnng unterzubringensind, also, daß sie inzwischen die Interessen beziehen können,t) Da es so sehr an geschickten Landschullchrcrn fehlet, so bestimme aus meinemNachlasse ein Capital von Eintausend Thalern dessen jährliche Zinsen, nachdemdas Capital gegen hypothekarische Sicherheit untergebracht, vier Jahr hinter-einander ein armer Seminarist auf einem Landschullehrerseminario als ein Sti-pendium beziehen soll, jedoch muß sich derselbe in Ansehung seiner Fähigkeitenund Sitten auszeichnen, als worüber mein Testamentsvollzieher und Aufseherbestimmen.

x) Alljährlich sollen sechs arme Kinder zu Währungen, nehmlich drei Knaben unddrei Mädchen frei in der Ortsschulc gegen Entrichtung des Schulgeldes unter-richtet, auch die nöthigen Schulbücher und Schreibematcrialicn ihnen gereichet,überdies; sobald sie confirmiret werden, denselben neue anständige Kleidung, allesdies; aus den Einkommen der Majoratsstiftnng, daselbst geschafft werden. Diesesist auch mit sechs Kindern zu Brücken ans dieselbe Weise zu halten, wo ebenfallsdie Majoratsstiftung daselbst die Kosten hergiebt. Die Testamentsvollzieher undAufseher bestimmen in der Wahl der Kinder,b) Da ich in meinem Leben die Armen nicht vergessen habe, so sollen auch nachmeinem Tode alljährlich zu Mohrungcn an meinem Geburtstage Zwölf Thaleran Hausarme ansgezahlet werden; eben so viel aber auch an Hausarme inBrücken an dem Geburtstage meiner Mutter, und zwar aus dem Einkommen deran jedem der angegebenen Orte befindlichen Majoratsstiftung. Die Wahl derArmen bestimmen ebenfalls die Testamentsaufschcr, welche die Ortsvorsteher zuRathe ziehen werden, ich aber verordne, nur noch daß kein solcher Armer untereinen Thaler bekomme, und daß demnach die Zahl nicht über Zwölf scyn kannund darf.

i) Außer diesen hier bestimmten Legaten behalte ich mir noch vor, dergleichenauszusetzen und darüber unter meinen Papieren einen von mir, wenn auch nichtselbst geschrieben, doch eigenhändig unterschriebenen Aufsatz zurückzulassen, der ganzdie Kraft haben soll, als wenn die Legate hier auf- und ausgesetzt worden wären.H 25. Zur Abzahlung der von mir bestimmten Legate sollenh in Ansehung derbaaren Leistungen, alle diejenigen Capitalicn, so bei meinem Ableben außen stehen,besonders diejenigen, welche ich an der Gehöfisch- v. Ebersteinischen Familienkasse zufordern habe, gezogen werden, lieber letztere werden sich die Docnmente unter meinenPapieren finden, so wie sie sowohl ans meinen hinterlassenen Rechnungen, bei Einnahme,der Zinsen, als auch aus den von Eberstcinischen Gehöfischen Fidcicommißrechnnngen,bei Ausgabe der Zinsen an mich, mit mehreren zu ersehen sind. Es sind daher dieseSchnldforderungen sogleich einzuziehen. Sollten diese Kapitalien aber, so wie dieandern außenstehenden Schulden und Reste nicht zur Abzahlung der Legate hinreichen,oder ich inzwischen erstcrc ganz oder zum Theil zu etwas anderem verwendet haben,als worüber sich dann in meinen Papieren Nachrichten finden werden, so verordne hiermit, daßdie Majoratsnutzungen Beide/sowohl die des Amtes Mohrungcn ?c. als die des GuthcsBrücken, so lange bis alle Legate bezahlet, ausgesetzt bleiben, indem der Ertrag dieserGüther erst zu diesem Behuf verwendet werden soll. Im Fall aber, daß von denaußenstehenden Kapitalien nach Abzahlung der Legate noch etwas übrig bliebe, so sollder Ueberschuß allein zur Bezahlung den §. 6. aufgeführten Schulden mit verwendetwerden.

Z 26. Damit nun dieser meiner letzten Willensmeinnng in Allem und Jedempünklich und ordentlich nachgekommen werde, so setze zum Vollzieher und Aufseher der-selben meinen und schon meiner sel. Mutter Geschäftsführer und Bevollmächtigten denHerrn Andreas Gottlob Witsche! zu Wöhningen ein, und im Fall dessen frühern Ab-lebens sowohl den jedesmaligen Senior der ob erwähnten Mohrung-EbcrstcinischenFamilie, als auch den der oben bestimmt angegebenen Trebraischcn Familie. Diesen,oder nach dessen Ableben, diese Senioren ersuche ich, über diese meine letzte Willens-verordnung in allen Punkten zu halten und die Uebertrcter nach den Rechten zu ihrerObliegenheit zu zwingen. Für die erste Einrichtung und Besorgung alles dessen,was zu diesem Geschäfte gehört und alle dabei vorfallende Mühwaltungcn, bestimmeihn, oder ihnen die Summe von Vierhundert Thalern, welche wie die baaren Legatezu entnehmen. In der darauf folgenden Zeit, sollen der obgcnannte Herr Witschetund nach dessen Tode die jedesmaligen beiden Senioren der genannten von Eber-steinischen Familie und der von Trebraischen die Aufseher über die Majorate seynund hleiben, und sich zu diesen; BeHufe alljährlich einmal entweder selbst oder durchlegitimirte Bevollmächtigte den 29. Julius, als dem Geburtstage meiner Mutter, und

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