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bei etwa eintretenden Unglücksfällen, wo höchstens Sechshundert Thaler aufzunehmenerlaubt ist, welche jedoch in den ersten darauf folgenden Jahren von den Einkünften,durch alljährliche Abzahlung von 200 Thlrn. bezahlt werden müssen.
Z. 18. Ucbcrdieß findet hier dieselbe gegenseitige Bestimmung wie ß. 1t). statt,daß, wenn es der angegebenen von Trebraischen Familie einfallen sollte diese Majorats-stiftnng für zwei Fräuleins ans ihrer Nachkommenschaft anzugreifen, anders wie an-, W gegeben zu benutzen, oder gar das Guth veräußern und den Erlös unter sich zu ver-
theilen, dieselbe in gleicher Folge für die weibliche Abstammung auf die Mohrnng-Ebersteinischc Linie übergehen soll.
Z. 19. Falls aber die angegebene Ebersteinische Familie mit der Trebraischen inUebereinstimmung diese beiden Majoratsstiftungen, oder auch nur eine aufheben, zuihrem Gunsten anders einrichten, oder gar verkaufen und das gelösetc Geld unter sichverthcilcn wollten, so setze hiermit fest, daß sie beide sich derselben dadurch für ihreNachkommenschaft verlustig machen, und der Ertrag beider Güther, des Amtes Moh-rnngen mit Zubehör oder nach H. 9. des Aeqnivalcntes, zum Besten der Schule zuEisleben, und zwar des Gymnasiums, sowohl der Lehrer, als der Schüler, der Betragdes Rittergnths zu Brücken aber zum Besten der Stadtschule zu Sangerhauscn, nchmlichdes ehemaligen Augustiner Klosters, ebenfalls zum Besten der Lehrer und Schüler be-ständig soll verwendet werden, welcher Fall auch eintreten soll, wenn beide angegebeneFamilien aussterben sollten. Es soll dann die eine Hälfte des reinen Einkommensvon jeder oberwähntcn Majoratsstiftung zu einer Gchalts-Zulage der Lehrer, dieandere Hälfte aber zu einem dreijährigen Stipendium für sechs arme Schüler, die sichin Ansehung ihrer Fähigkeiten und Sitten auszeichnen, jedoch nicht unter 14 Jahr altsind, verwendet werdein Dieses Stipendium kann letztcrn aber auf drei Jahre ver-längert werden, so bald sie sich auf eine Universität um zu stndiren oder auch ans einander Landschullehrer-Scminarium, sich mehr auszubilden, gehen wollen. DieStimmenmehrheit der Lehrer und Schulinspcctoren bestimmt dann die Wahl derStipendiaten,
H. 20. Bei diesen Majoratsstiftungen setze ich nun noch fest, daß die Gütherjederzeit in Ansehung der Baulichkeiten, als auch der Grundstücke, der Aecker, Wiesenund Hölzer in den besten Stande erhalten werden und an den vorhandenen Jnven-tarienstücken und Mobilien, welche, wie oben erwähnt worden, ebenfalls zu denZ W Stiftungen geschlagen seyn sollen, jederzeit das, was die Zeit oder der Gebrauch ver-
dirbt, von den Einkommen wieder hergestellt, ergänzt oder neu angeschafft werde. Esist deshalb ein Juvcntarienvcrzeichniß, so von den Majoratsinhabern zu unterschreiben,zu halten, und von den jedesmaligen Testamentsvollziehern und Aufsehern alljährlichnachzusehen, ob alles vorhanden und in gutem Stande sey, auch darüber ein Protocollaufzunehmen, Verzeichnisse und diese Protocollc werden in einem besonders gebundenenAktenstücke aufbewahrt.
§. 21. Da ich demnach über mein ganzes Vermögen, außer worüber ich nachherlegatweise verordne, fideicommissarisch bestimme, so gehet auch hieraus hervor, daß die-jenigen, welchen zum Nutzen diese Majoratsstistnngenfestsetze, meine Universalerbenseyn sollen. In zweifelhaften Fällen aber, wo man nicht wüßte, ob man etwas vonmeiner Hinterlassenschaft zu dieser oder jener Majoratsnutznng ziehen solle, so soll es,wenn es zu theilen, mcistbietend verkauft und der Erlös, zum Besten beider Stiftungenverwendet werden. Dieser Fall könnte sich ereignen, wenn ich an einem dritten Ortemeinen Aufenthalt aufschlüge und daselbst Mobilien, oder Jmmvbilar-Vermögenhinterließe.
Das Mobiliar- oder Jmmobiliar-Vcrmögen, was bei einem oder dem andernGuthe ist, oder darinn sich findet, z. B. Hänser, Hausstättcn, contribuable Aecker undWiesen, Zins, Pacht- und Lehnsreste, soll, so wie es bisher zu einem und demselbenGuthseinkommen gerechnet worden, auch bei demselben verbleiben. Jedoch kann inAnsehung der zu dem Brückschen Guthe gezogenen Wiesen und Lande bei Reinsdorfdie Abänderung getroffen werden, daß, wenn in der Nähe von Brücken Wiesen zukaufen sind, jenes verkauft und dafür letztere erkauft werden können,
Z. 22. Da es sich gewöhnlich ereignet, daß ein Erblasser, besonders wenn er beieben nicht ganz nahen Verwandten über seinen Nachlaß fideicommissarisch und mitbeträchtlichen Einschränkungen verfügt, nachher von denjenigen selbst, zu deren Vorthciler es gethau, hart getadelt wird, und bei ihnen selten eine dankbare Erinnerungzurückläßt, so gebe meinen oben, fideicommissarisch eingesetzten Universalerben zu be-denken, daß, wenn der Vortheil für sie anfänglich nicht bedeutend seyn sollte, sie diesendoch von mir haben, ohne daß ich dazu eine Verbindlichkeit gehabt. Mein Wunschwar es nun einmal, daß mein Vermögen so wenig in kleine Theile kommen, wo es,