jetzt nur die beiden ältesten Nachkommen und unter solchen mehr Töchter als Söhnehaben. Es soll daher dieses Gut zu Brücken mit den vorhandenen Jnventario undMobilien zu einem Majorate für die weibliche Linie derselben verbleiben, also daßnach meinem Ableben zwei Fräulein von Trebra, eine von den nnverheiratheten Töchterndes Königl. Preuß. Kriegs- und Stenerraths Herrn Ernst von Trebra auf Brauns-rotha, die andere von den nnverheiratheten Töchtern des Königl. Sachs. Obcrforst-meister Herrn Moritz August von Trebra auf Neudeck zu Olbernhau und zwardie ältesten nnverheiratheten Töchter zuerst, und wenn diese sich verheirathen oder mitTode abgehen sollten, die auf sie der Geburt nach folgenden u. f. w. Majorats-inhaberinnen sind. Jederzeit soll das Alter in der erstgcbornen Linie entscheiden,und beide Fräuleins dieses Guth nach Majoratsrecht bewohnen, also daß sie als Nutz-nießcrinnen Beide zu gleichen Thcilcn und gleichen Rechten solches inne haben. Jedochist dabei die Bedingung, daß sie auch, sobald sie das Zwanzigste Jahr erreichet, aufdem Guthc wohnen und nicht ohne Krankheitsursache über ein Vierteljahr davon ab-wesend bleiben dürfen, wenn nicht ihre Stelle, mit allen Nutzungen, auf die ihr nachder angegebenen Reihe folgende übergehen soll.
H. 12. Auf eine solche der Reihe nach folgende gehet auch diese Majoratsnutzungvon selbst über, wenn eine darauf verzichten sollte, und es kann keiner verstattet werden,dies zu Gunsten einer andern zu thun. Wenn es sich aber träfe, daß eine Fräuleinschon früher, vor dem 20ten Jahre zur Majoratsnutznng käme, so soll dasjenige vonihrem Antheile, was nicht zu ihrer Erziehung oder Bildung verwendet wird, von einemihr deshalb gerichtlich zu bestätigenden Vormunde — wenn sie auch noch beide Elternhat — als sicheres Capital ausgcthan und zu einer Aussteuer für sie gesammelt werden.Sind die Eltern gegen Ernennung eines solches Vormundes, und gegen diese Maas-rcgel, so machen sie die Tochter des Majorats verlustig.
Die Rechnungen über die Verwendung dieses Antheils haben die unten angegebenenTestamentsvollzieher und Aufseher alljährlich zu prüfen und richtig zu erklären.
Z. 13. Sollte es aber treffen, daß sämtliche Fräulein Trebra's in einer vonden beiden oben angeführten Linien der Herren von Trebra vcrhcirathet oder verstorbenwären, so können in diesem Falle bloß zwei aus einer und derselben von TrebraischenAbstammung genommen werden, wenn nicht noch der jüngste Sohn des oben erwähntenMajor Gottlob von Trebra der Königl. Sächs. Herr Hauptmann Carl GottlobHeinrich HicronimuS von Trebra, jetzt zu Freibcrg, weibliche Abkunft erhält, diedann in die Folge träte und diese Bestimmung änderte. Wenn aber überhaupt dieFräulein von Trebra's in dieser Ncudcckschen Linie fehlten, so soll interimistisch eine,oder wenn beide Stellen offen, zwei Fräulein von Eberstcin, und zwar die zur Zeitältesten ans der Mohrungischcn Linie, eintreten, nach deren Verheirathung oder Ab-leben jedoch die Reihe wiederum an die Fräuleins von Trebra, wenn in derselbenangegebenen Neudcckschcn Linie wieder dergleichen vorhanden, übergeht. Im Falldagegen die männliche Linie des oben angegebenen Major Gottlob von Trebra ausNcndcck, ganz erlöschen sollte, und mit ihr demnach die weibliche Abkunft, so gehetdiese Majoratsstiftnng in derselben Art, auf die mehrmals angegebene Mohrnng-Ebcr-stcinische Linie über, so daß die Fräulein von Ebersteins derselben Linie Majorats-inhaberinnen werden, und zwar in derselben Folge, und unter denselben Bedingungen.
H. 14. Wenn eine Fräulein ans diesem Majorate sich verheirathet, so soll vondem Tage ihrer Verheirathung an, noch ein halbes Jahr ihre Stelle erledigt bleiben,und sie inzwischen zu ihrer Einrichtung die in diesem halben Jahre auf ihr Thcilfallenden Einkünfte ziehen; verstirbt eine Majorats-Fränlcin, so fällt cbensalls einhalbes Jahr, von ihrem Todestage an, ihr Nutzungstheil, nach Abzug der Beerdigungs-kosten, den Erben der Verstorbenen anhcim.
H. 15. Durch notorischen Makel, ausschweifende und tadclhafte Lebensart undSitten, wird aber jede dieser Majorats-Fräuleins ihrer Stelle auf diesem Gntheverlustig, und machet mit allen Nutzungen einer andern nach oben angegebener Reihc-folge sogleich Platz.
ß. 16. Zugleich bestimme ich den jcderzeitigen beiden Majoratsfräulcins alsFideicommiß und zur Majoratsstiftnng gehörig von meinem hintcrlassenen Schmucke,das beste Halsband, die beiden Armbänder von ächten Perlen und den besten Ring,welche Stücke sie bei festlichen Gelegenheiten, mir zum Andenken tragen können, so baldsie gegenseitig unter sich deshalb übereingekommen.
In streitigen Fällen soll hier, so wie in der Wahl der Wohnung, ob unten oderoben im Wohnhause des Gnthes, sowie auch andern ähnlichen Fällen, das Alter, vomEintritt in das Majorat an gerechnet, den Vorzug haben.
Z. 17. Auf dieses Gnth etwas zu borgen, soll ebenfalls nicht gestattet sehn, außer