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Z 6. Da auf diesem Amte Mehrungen und dessen Zubehör Lehnstämme haften,nehmlich der Major Wilhelm von Eberstciuischc auf Rötha, und auf Währungen selbstnoch, jetzt da ich testire — der größte Theil des Lehnstammes der Ebcrstein-MohrungischenLinie, überdies; auch die sämtlichen Capitalschulden, so ich hinterlassen werde, sowohlvon meinem scel. Bruder zum Ankauf der andern Hälfte von Mohrungen und desDorfes Rötha nebst Zubehör, als auch von meiner seel. Mutter und mir zur Abzahlungdes erwähnten Mohrungischen Lehnstamms, nach vor Kurzem geschehener Aufkündigungund vielleicht, — noch in Zukunft — zur Erlangung der Erblichkeit über das AmtMohrungen w. nach Hebung des Wiedcrkanfs, gegen ein Aversionalquantum an denhohen Fiscus, gemacht worden sind, so bestimme, daß alle und jede dieser meinerCapitalschulden, welche ans meinen Rechnungen zu ersehen, dem von mir oben S. 5.bestimmten Majoratsinhabcr des erwähnten Amtes nebst Zubehör zur Last fallen sollen.
§ 7. Es sollen aber alle die bei meinem Ableben vorhandenen Schulden vondieser Majoratsnntzung des Amtes Mohrungen nebst den obangcgebenen Pertinenziengetilget werden, auch selbst diejenigen, welche noch gemacht würden, wenn wie ange-geben, gegen ein Aversionalguantnm das Wiederkaufsrecht dem hohen Fiscus erst nachmeinem Ableben abgekauft werden sollte. Deshalb soll die bei meinem Tode bestandeneAdministration des Amtes Mohrungen nebst Zubehör der, ich die Betreibung derLösung des Wiederkaufs zu besserer, gewisserer und freierer Benutzung desselben zurPflicht mache, so lange noch fortbestehen, bis die Schulden sämtlich von der Hälfteder reinen Einkünfte des angegebenen Majorats bezahlt sind. Inzwischen hat dieAdministration dem. Majoratsinhabcr nur die andere Hälfte dieser reinen Einkünfteauszuzahlen, die Administrationsrechnnng aber, woraus der reine Ertrag (d. h. das-jenige, was nach Abzug der Erhaltungs- und Verwaltnngs-Kosten des Amtes, so wieauch der zu erlegenden Zinsen von den Schulden und der aimewicsenen Leibrenten undAlimentgelder übrig bleibt,) hervorgehet, alljährlich dem Majoratsinhaber und dennachher aufgeführten Senioren der Familie vorzulegen.
S 8. Obgleich der Majoratsinhaber bei keinem andern, als vorerwähnten Falle,der Hebung des Wiederkaufs durch ein zu erlegendes Aversionalquantum, eine Schuldauf das Amt Mohrungen und Zubehör machen darf, die auf vorbeschriebene Weise zutilgen ist, so ist ihm doch nachgelassen, bei einem etwa vorgestoßenen Unglück, z. B.durch Feuer, wo die Brand-Cassc besonders zu Herbcischaffung neuer Mobilien in dieMajoratsgebäudc nicht zureiche, die Summe von Sechshundert Thalcrn zu borgen, jedochnicht darüber, welche Schuld aber in den nächstfolgenden Jahren alljährlich mit Zwei-hundert Thalern aus den Einkünften wieder abgetragen werden müsse.
H 9. Sollte aber beim hohen Fiscus, wider alles Vermuthen, kein Erblichkcits-gesuch statt finden, und das Amt ohne billige Rücksicht ans die vielen Kränkungen undBedrückungen, die die Amtsbesitzcr bei Benutzung desselben, als wicdcrkäufliche Besißcr,haben erfahren müssen, wirklich eingelöset werden, so soll diejenige Geldsumme, welcheersterer mit den Meliorationskosten herausgiebt, so auch dasjenige, was aus demVerkauf des Jnventariums und der vorhandenen Mobilien an den Meistbietendengelösct worden, zusammen als eine Majoratsnutznng nach oben weitläuftig beschriebenerFolge verbleiben. In dieser Hinsicht sollen alsdann obenerwähnte Schulden, worunterdie Lehnstämme mit zu rechnen, wenn dieselben noch nicht, oder noch nicht völlig bezahltsind, davon abgehen, das Uebrigc aber entweder zum Ankauf eines Guthes verwendet,oder blos gegen sichere Hypothek aussein, oder ein Paar Güther gegen landüblicheZinsen ausgethan werden.
Z 10. Wenn aber die oben zu dieser Majoratsnutzung eingesetzte von EbcrsteinischeFamilie dieses Testament angreifen, oder das ihr hier bestimmte Majorat aufheben,das Amt Mohrungen nebst oberwähnten Zubehör und Pertinenzien ganz oder theil-weis veräußern und das Kaufgeld, wie kürzlich den Mohrungischen Lehnstamm, untersich vertheilen wollen, so soll diese ganze Familie für erloschen erachtet, von meinemTestamente ganz ausgeschlossen und die Majoratsnutznng des Amtes Mohrungen w.oder dessen Aeqnivalentes (nach H. 9.) ans die §. 5. angegebenem von TrebarischeFamilie in gleicher Folge für die männliche Abkunft derselben übergehen.
Z 11. lieber mein Ritterguth allhier zu Brücken, das ein Grundstück ist, welchessowohl von meiner guten Mutter Vermögen, als auch von ihren Ersparnissen erkauft,gebaut und meliorirt worden ist, bestimme ich also; daß solches Ritterguth allhier nehstPertinenzien, so wie auch dein daselbst befindlichen Jnventario und Mobilien, wenn ichnicht über solche noch besonders verfügen und etwas ausnehmen sollte, dankbarlich vonmir zum Nutzen ihrer, der von Trebraischen Familie folgendermaßen bestimmtsey. Es hat nehmlich von den vier Stiefbrüdern meiner scel, Mutter nur einer, derMajor Gottlob von Trebra auf Neudeck drei Söhne hinterlassen, von welchem bis