Druckschrift 
Folge 5 (1885)
Entstehung
Seite
188
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I. N. G.

Die Stunde des unvermeidlichen Todes schlagt, nach dem Rathe der weisen Vor-sehung, dem Einen früh, dem Andern spät, Einem rasch, dem Andern langsam. Niemandkennet sein ihm gesetztes Ziel! Daher gereicht es Jedem, dem Gott einige Glücks-güther, aber keine Lcibeserben schenkte, znr Beruhigung und Freude, wenn er nochVeranstaltungen treffen kann, das; seine Wünsche und Zwecke auch da noch in Erfüllunggehen, wenn er nicht mehr geistig und körperlich hier anordnet und wirket. Jederwünscht, daß dasjenige, was er besaß, und an dessen Besitze und Genüsse er sich erfreute,nicht zersplittert und vergeudet werde, sondern vielmehr an Erben komme, denen er esherzlich gönnte. Und welcher Biedere strebt nicht darnach, daß er sich, schon entschlafen,noch gemcinsinnig in Unterstützung guter Anstalten, wolllthätig gegen Arme, erkenntlichfür erzeigte Treue und Pflege, Freundschaft und Anhänglichkeit beweisen könne? DieseBewegnngs-Grüude sämtlich, und damit dereinst über meine Verlasscnschaft kein Streitentstehe, haben auch mich vermögt, jetzt in gesunden Tagen, bei meinem völligenBcwnßseyn, und nach reifer Ucbcrlegung eine letztwillige Verfügung oder ein Testamentüber meinen Nachlaß hier aufzusetzen.

S 1. Christlichem Gebrauche und meinem Stande gemäß, soll nach meinem tödt-lichcn Hintritte, mein entseelter Körper ohne großes Gepränge beerdigt werden, da woich entschlafen bin, und daß es dabei weder zu karg, noch zu verschwenderisch hergehe,auch derjenige, der die Beerdigung dermahleinst besorgt, sich keiner Verdrießlichkeitenauszusetzen habe, so bestimme dazu von meinem Nachlasse die Summe von Drei-hundert Thalern, wovon jedoch auch anständige Trauer für Offizianteü, Diener-schaft und Leute genommen werden soll.

Z 2. Eine gleiche Summe von Dreihundert Thalern soll zu einem schlichten,einfachen Denkmahl auf meiner Grabstätte, wozu vielleicht die Idee noch selbst entwerfeund unter meinen Papieren zurücklasse, bestimmt sepn. Wenn letzteres aber nicht geschehen,so sollen der, oder die unten angegebenen Testaments-Vollzieher von einigen Bild-hauern sich Risse einreichen lassen, und das geschmackvollste und dauerhafteste, welchesum diesen Preis zu liefern, wählen.

§ 3, Ans Dankbarkeit will zwar selbst ein gleiches Denkmahl meiner sel. Mutter,der verwittweten Hof- und Jägermeistern!- von Eber stein gb. von Trebra orrichtenlassen, wenn aber hieran gehindert werden sollte, so bestimme hierzu dieselbe Summeaus meinem Nachlasse und verordne, daß auf gleiche Weise bei der Wahl desselbenverfahren werde.

Z 4. Da mein Vermögen, welches ich künftig hinterlassen werde, vorzüglich in denvon dieser meiner guten Mutter, Louise Eberhardine, verwittweten von Eberstein,geb. von Trebra jetzt kürzlich ererbten Güthcrn und Grundstücken den wiedcrver-käuflichen Amte Mohrungen mit Rötha, nebst der dazu gehörigen Hälfte des Lein-nnd Mohrnnger Amtsforstes, und dem hiesigen amtssässigen Ritterguthe bestehet, sobestimme über solche folgendermaaßen:

§ 5. Das Amt Mohrungen mit Rötha, und der dazu gehörigen Hälfte des Leiu-nnd Mohrnnger Amtsforstes oder, wenn ich mit den Erben des Herrn Hofrath undHerrn Kriegsrath Gebr. von Ebersteiu, auseinander gesetzt bin, derjenige Antheil desgenannten Lein- und Mohrnnger Amtsforstcs, der mir wegen Mohrungen und Röthazugefallen ist, soll nebst Jnventario und Mobilicn auf dem Vorwerke zu Mohrungen,wenn ich nicht üher letztere, welches ich mir vorbehalte, noch besonders bestimmen sollte,da solches alles von der von Ebcrfteinschcn Familie herstammt, auch dieser Familie, jedochnur der sogenannten Mohrnngischen Linie derselben, als ein Mojorat für die männ-liche Abstammung fideikommissarisch verbleiben, daß jedoch zuerst als solches,der älteste Enkel meines zu Großleinungen verstorbenen Stiefbruders, des HauptmannFriedrich von Ebersteiu, nehmlich der älteste Sohn des jetzigen Major Karl von Ebcr-stein zu Minden, mit dem Taufnahmen Emil nach meinem Ableben als ein Fidei-kommiß benutzen soll, ohne daß er nöthig hat, das Geringste an seine andern Geschwisternabzugeben. Es soll also das Alter in der erstgeborenen Linie entscheiden, so, daß wenndieser Emil nach Hinterlassung männlicher Nachkommenschaft sterben sollte, wiederumdessen ältester Sohn, wenn aber ohne männliche Nachkommenschaft, dessen zweiter Bruder,mit seinen ältesten männlichen Nachkommen folge, und wenn es diesem Zweiten ebenso wie dem Ersten ergehe, der dritte Bruder u. s. w. als fideicommissarischer Inhaberdes Majorats eintrete. Im Fall aber Wider Vermuthen die angegebene ganze vonEbersteinische Mohrungischc männliche Linie ausstürbe, so soll dieses Majorat ingleicher Folge, nach dem Majoratsrechte, auf den ältesten männlichen Abkömmlingmeines Onkels, mütterlicher Seite, des Major Gottlob von Trebra auf Neudeckund dessen älteste mjännliche Nachkommen, und so fort übergehen.