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Folge 5 (1885)
Entstehung
Seite
181
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dem ihnen allein zustehenden Lehnstamme größeren Vortheil verschaffen zukönnen, als ihnen die Zinsen von 5 p. E. gewährten, wenn sie denselbenkündigten. Diese Kündigung erfolgte auch am 21. Nov. 1817, indem diegenannten Brüder zugleich versprachen, sich mittels gerichtlichen Reversesverbindlich machen zu wollen, ihren Lehnstamm mit den ihnen aus demHarrasischen und Trebraischen Gute zu GeHofen und deren Einkünften zu-stehenden Vi3 zu versichern, und zwar dergestalt, daß, falls ihre Branche bisauf 4 Augen oder 2 Köpfe ausgestorben sein würde, sie gehalten und ver-bunden sein sollten, dieses Kapital der 6000 Mfl. von ihren Revenüen anabgedachten Gütern, als Lehnserben, nach der Disposition der Familie sogleichund vollständig wiederum herzustellen.

Da dieser Antrag der Morunger Branche den Recessen v. 1718 u. 1721ganz konform war, so wurde die geschehene Kündigung des auf Morungenhaftenden Lehnstamms unter Voraussetzung der angebotenen Versicherungund auszustellenden gerichtl. Reverses genehmigt, und zwar a) am 22. Nov.1817 von den: zur Wolf Dietrichschcn Branche gehörigen Frhrn. HeinrichWolf v. E. zu Groß-Leinungen und den Mitgliedern der DillenburgerBranche: Wilhelm Karl Lorenz in Horla für sich und seine sämtl. Ge-schwister Karl, Ernst, Moritz, Gustav, Franz und George (Kinder desHofraths Wilhelm); 1>) am 20. Januar 1818 von dem k. pr. Domainen-und Forst-Einnehmer Joh. Wilh. Ferd. Kaupisch zu Halle a. S. in Vollmachtdes ebenfalls zur Dillenburger Branche gehörigen Staatsminister KarlTheodor Frhrn. v. Eberstein zu Mainz.

Der von den: Hauptmann Ernst für sich und in Vollmacht seinesBruders Karl ausgestellte Revers ä. ck. Groß-Leinungen und Bielefeld,20. Okt. 1818 findet sich abgedruckt in meinerBeigabc" v. 1875 u. 1878.

Bei Gelegenheit der Ausführung des Gesetzes v. 1877 über Aufhebungder Lehne in den Provinzen Sachsen w. bezüglich des letzten gemeinsamenFamilienbesitzes GeHofen fiel der Morunger Lehnstamm selbst den Mitgliedernder Morunger Branche (Karl und Balduin) heim, wohingegen die nachK 10 dieses Gesetzes der Dillenburger Branche zustehende Allodifikations-Quote a 5 x. d. der letztern (an Vetter Bruneis und an mich und meinenBruder Moriz an: 7. Okt. 1880) ausgezahlt wurde.