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Freiherrn von Eberstein genannt von Büring an den Herrn (isssionariulll Hrn.Wilhelm Ludwig Gottlob Freiherrn von Eberstein abgetreten und überlassenworden, so verbindet sich Herr Lsäsirs der Herr Hof- und Justitien-Rath Freiherrvon Eberstein genannt von Büring für sich, seine Erben und Erbnehmen, hier-mit, dieses mitccdirte ein Vicrtheil des Lein- und Morungischen Amtsforstes der-gestalt zu gewähren, daß weder von ihm, dem Herrn Cedenten und seinen Erbenund Erbnehmcn odersueosssoridus siu^ularidus, noch von denen übrigen HerrnInhabern, derer Ämter Lein- und Morungen einige Ausnahme irgend °einesRechts oder Befugnisses wegen des mitcedirten ein Viertheils des Lein- undMorungischen ÄmtSforstes und des darunter obgedachtermaßen mitbegriffenenund verkaust werdenden Oberbaums und Bauholzes, auch aller anderer Forst-nutzungen gemacht, noch weniger dieserhalb einiger Anspruch wider den Herrn(isssionarinw erreget werden sollte, welches Herr (tsssionsrius bestens accevtirct.
2) Daferne der Fall existiren sollte, daß der kurfürstliche Fiskus die ÄmterLein- und Morungen und also auch das Vorwerk Rötha entweder ganz oderzum Theil einlösete und,, von dem von dem ?isoc> lZlsekorali an die sämtlichenHerren Besitzern derer Ämter Lein- und Morungen zu erlegenden Reluitions-qnanto inclnsivs derer Meliorationen auf das Vorwerk Rötha weniger alsviertausendvierhundert Thaler, und auf das dazu geschlagene ein Vierteldes Lein- und Morungischen Amtsforstes ebenfalls weniger als viertausend-vierhundert Thaler kommen und von dem Herrn dossionario percipiret werdensollte, so machet sich der Herr Hof- und Justitien-Rath Freiherr von Ebersteingenannt von Büring kraft dieses verbindlich, dem Herrn vsssionario HerrnWilhelm Ludwig Gottlob Freiherrn von Eberstein das an jeder dieser beidenSummen Fehlende zu vergüten und zu ersetzen, sowie hingegen sich der HerrLsssionarins Herr Wilhelm Ludwig Gottlob Freiherr von Eberstein anheischigmacht, dem Herrn vsäsnki, dem Herrn Hof- und Justitien - Rathe WilhelmFreiherrn von Eberstein genannt von Büring, dasjenige, was auf den vonSeiten des ?isoi lZlsokoralis zu exercirenden Reluitionsfall mehr als viertausend-vierhundert Thaler auf das Vorwerk Rötha und ebenfalls mehr als vier-tausendvierhundert Thaler auf das Viertel des Forstes kommen und vondem kurfürstlichen Illsoo an den Herrn Lsssicurarium bezahlet werden möchte,annehmlich zu bonilloirsn und also das Lurplus an den Herrn Cedenten heraus-geben, wobei es
3) aber sich von selbst verstehet, daß, wenn der Herr vsssionarins bei demVorwerk Rötha in Zukunft einige Meliorationes machen würde, solche, dafernevon dem kurfürstlichen ?isoo deshalb etwas vergütet werden sollte, nicht in dievoruMkakion gezogen, vielmehr der Herr Lsssionarius dieselben separat zu ver-langen und zu erheben befugt und berechtiget sein sollte.
4) Beide Herren Paciscenten, sowohl der Herr vsäsns als der Herrvsssionarius, setzen einander wegen des respektive zu ersetzenden Defekts oderheraus zu gebenden Surplus ihre an denen von dem seligen Herrn Berghaupt-mann Anton Gottlobcn von Eberstein, dem Herrn Major Wilhelm vonEberstein und von dem Herrn Generalmajor Friedrich Grafen von Ebersteinhinterlassenen Lehns-Huaukis habenden Antheilc hiermit zur Sicherheit wechsel-seitig ein und assigniren einander diese ihre Antheile von denen nurgcdachtcnLehnsquantis dergestalt, daß keiner ohne des anderen Konkurrenz über dieseLehnstamms-Antheile zu disponiren befugt sein solle, wie dann auch beide HerrenPaciscenten wegen des respektive Defekts und Lurplus mit ihrem sonstigen Ver-mögen einander zu satisfaciren versprochen.
Wann nun beiderseitige Herrn Paciscenten mit vorstehenden Bedingungenvollkommen einig und zufrieden gewesen und solche einander zu erfüllen gelobet,der Herr vsäous Herr Hof- und Justitien-Rath Freiherr von Ebcrstein genanntvon Büring auch das Exercitium des vorstehcndermaßen ccdirten juris rslusuäides Vorwerks Rötha ouiu psrtiusuküs und des einen Viertheils des mchr-bemeldten Forstes nebst allem Zubehör Herr Wilhelm Ludwig Gottlob Freiherr
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