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Folge 5 (1885)
Entstehung
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176
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Abtretung des Vorwerks Rötha und dessen Pertinentien onm krustibus psrosxlisvon Seiten derer Herren Erben des seligen Herrn Major Wilhelm's vonEberstein an die Imsrsckss esssionnrios des seligen Herrn Grafen Friedrich'svon Eberstein rechtskräftig erkannt worden: So hat sich jedoch diese nur gedachteWiedercinlösung des Vorwerks Rötha und dessen Pertinentien dadurch verzögert,daß, weil die gräfl, Eberstein, ba,srsäss osssioimrü, der Herr Hof- und Justitien-Rath Freiherr von Eberstein genannt von Büring und dessen Geschwister, sichdarüber, wer unter ihnen dieses jus rswsncki exerciren solle, nicht vereinigen können.

Indem aber nunmehro nach Maßgebung des unterm 6. August n. o. andie Herren Freiherren von Eberstein Neuhäusischer Linie von denen Herrn Erbendes weil. Herrn Obristens Freiherrn von Eberstein erlassenen Notifikations-schreibens vorn gedachtes jus notivuru rslusnäi des Vorwerks Rötha unddessen Zubehörs dem Herrn Hof- und Jnstitien-Rathe Herrn Wilhelm Freiherrnvon Eberstein genannt von Büring an seinen (von seinem) jüngern Herrn Bruderdem Herrn Kammer- und Forst-Assessor Herrn Karl Friedrich August Freiherrnvon Eberstein all eine cediret und überlassen worden: So hat der Herr Hof-und Justitien-Rath Herr Wilhelm Freiherr von Eberstein genannt vonBüring in mehrerer Erwägung verschiedener bereits im Jahre 1786 mit HerrnWilhelm Ludwig Gottlob Freiherrn von Eberstein anf Morungen gepflogenenUnterhandlungen und geschehener Besprechungen zu Erhaltung mehrerer anver-wandtschaftlichcr Einigkeit und gemeinsamen freundschaftlichen Benehmens seinemdamaligen Erbieten gemäß seinem Werth geschätzten Herrn Vetter Wilhelm LudwigGottlob auf Mornngen dieses jus rslusulli des Vorwerks Rötha und dessenZubehörs an Gerichten, Gerichts-Nutzungen, Geld-, Getreide- und Wiesen-Zinsen,Dienst-, Ein- und Abzugs- und Straf-Geldern, an einem Viertel von dem Lcin-und Morunger Amtsforste, sowohl in Ansehung der Kohlholznutzung, als auchrutious des verkauft mordenden Oberbaums und aller anderer Forstnutzungenohne alle Ausnahme und Einschränkung, und an einem Viertel von der Hohenund Niedern Jagd ouru omni jurs st, activus taru clirsota «zunm utili unternachstehenden Bedingungen in Kraft dieses cediret, übereignet und eigenthümlichabgetreten, daß

a) Herr ttsssiouarius Herr Wilhelm Ludwig Gottlob Freiherr von Ebcr-stein dem Herrn (-säsutsu Herrn Hof- und Justitien-Rath Wilhelm Freiherrnvon Eberstcin genannt von Büring das freie Theil von dem Backhanse zuLeinnngen nebst seinem halben Lohnbrods-Ertrage und übrigen Rechten undBefugnissen, welche der Herr Cedcnt sich vorbehalten, zu seiner eigenen undfreien Disposition überlassen; d) an nur benannten Herrn Cedenten zwei-tausendundfünfhundert Thalcr als eine Remuneration zu Michael diesesJahres baar auszuzahlen und s) dem Herrn Lscksuti ratious truotuum psrsop-toruiu von Michael 1775 bis Michael 1791 die dieserhalb habenden und gegendie gesamten Herren Erben Major Wilhelm's von Eberstcin wegen desUberschusses die würklich percipirten Nutzungen gegen die Verzinsung des eigent-lichen Usluittous-lZuauti gerechnet zu richtenden Ansprüche zu Herrn Ccdentensalleinigem Genüsse und fteicn Disposition überlassen; auch ck) soviel seine desHerrn tsssionarii douourrsu/. dabei zu ein Vierzehnthcil und ein Drittel voneinem Vierzehntheil betrifft, dem Herrn Lscksuti keine Schwierigkeiten machen solle.

Gleichwie nun Herr (lsssionarins Herr Wilhelm Ludwig Gottlob Freiherrvon Ebcrstein diese Cession bestens acceptiret und die stipulirten Bedingungenzu erfüllen versprochen; also haben hingegen beiderseits Herren Kontrahentenannoch folgende Punkte festgesetzt und pacisciret:

1) Da das zu dem gegenwärtig cedirten Vorwerke Rötha geschlagene einViertheil des Lein- und Morungischen Amtsforstes völlig onw oirmilms sSsslilmsckoimni ssnsralibns gunm spssinlUms und ohne Ausnahme, mithin auchdem alljährlich in dem Lein- und Morungischen Amtsforste verkauft werdendenOberbaum und Bauholz zu einem Viertheil und alle andern Forstnutzungcnohne Ausnahme von dem Herrn Cedenten dem Herrn Hof- und Justitien-Rath