Druckschrift 
Folge 5 (1885)
Entstehung
Seite
174
Einzelbild herunterladen
 

sämtlichen Ein- und Zubehörungen, auch Jnventario, nichts davon ausgeschlossen,zustehende jus mlasluU, Eigenthum und Gerechtigkeiten oum oiuiri aetioirs lawckimoka c,rmw ntili also und dergestalt, daß er oder die Seinigen mehrgedachtesVorwerk Horla mit allen Ein- und Zubehörungen, auch Jnventario seinesGefallens van des Herrn Wiedertäufers Erben dem von seinem und meinesHerrn clurnnäi Herrn Vater eingegangenen Kontrakte gemäß auf seine Kostenund Gefahr und adsgrrs sviokioas alleinig c'nlösen, besitzen, nutzen, gebrauchenund mit demselben als mit seinem wohlerlangten Eigenthumc schalten undwalten möge, sage mich von demselben im Namen und anstatt meines oft ge-nannten Herrn Lnrsmäi gänzlich blos, begebe mich aller An- und Zuspräche,sie haben Namen wie sie wollen, und rühren her, woher sie nur wollen, jedochmit dieser ausdrücklichen Bescheidenheit daß die ans diesem Vorwerke Horlahaftenden 6000 st. Lehnstamm nnverrückt und absgns novnkioas darauf haftenbleiben und die davon meinem Herrn Veu-imcko nunmehr zu seiner Hälfte jährlichzu entrichtenden 150 fl. Zinsen von dem Herrn Obristen von Ebcrstein unddessen Erben ihm und seinen Lehnsfolgern richtig, prompt und ordentlich jedesJahr den Tag Johannis ausgezahlct werden.

Nachdem nun der Herr O briste und Kommandeur von Eberstein diese vor-stehende Cession, Überlassung, Übereignung und Renunciation bestens hiermitacceptiret und zum richtigen Abtrag derer von denen ans sothanem VorwerkeHorla ndscirm uovnkions haften bleibenden Lehnstanune derer 6000 Mfl. jährl.zur Hälfte 150 fl. betragenden Lehnstammszinsen an den Herrn Kammerherrnvon Ebcrstein und dessen Lehnsfolger für sich und seine Erben sich verbindet,mithin beide Theile mit dieser Cession und Renunciation durchgängig wohl zu-frieden sind; also entsagen sie rseiproos allen und jeden ihnen oder den Ihrigendarwider zustatten kommenden rechtlichen Behelfen, Ausflüchten und Wohlthaten,wie die nur Namen haben mögen, insonderheit der Ausflucht des Betrugs, listi-gen Überredung, nicht recht verstandener oder anders abgehandelter als nieder-geschriebener Sache, des Scheinhandels, der Verletzung auch über die Hälfte,der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Nechts-Regul, daß eineallgemeine Verzicht ohne besondere nicht gültig und verbindlich sei. Alles treu-lich, sonder Arglist und Gefährde. Zu Urkund und Festhaltnng haben sie dieseCession und was dem anhängig eigenhändig unterschrieben und besiegelt, wollenauch des kurfürstl. sächs. hochlöbl. Oberaufseher-Amts der Grafschaft Mansfeldzu Eisleben Dekret und Konfirmation, jedoch auf des Herrn 0vssiong.rU alleinigeKosten, gebührend suchen. So geschehen Tilsit und Groß-Lei nun gen, am8. und 23. Novbr. 1776.

(U. S.) Johann Karl Friedrich Freiherr v. Eberstein.

(U. 8.) Alb recht Rudolph von Ebcrstein als Lnrntor rnsnkis des HerrnKammerherrn Karl Christian von Eberstein zu Mannheim.

Und nachdem mir vorstehende zwischen Herrn Obristen Johann KarlFriedrich von Eberstein an einem Herrn Hauptmann Albrecht Rudolphvon Eberstein, als bestätigten vurakors wsnlis des kurpfälzischen KammerherrnHerrn Karl Christian von Eberstein, anderntheils wegen Reluition des VorwerksHorla unterm 8. und 23. Novbr. a. o. geschlossene Konvention und dadurchan den erstem beschehene Cession des dem letztern mit kompetirenden Wicder-einlösungs-Rechts geziemend vorgetragen und von denen Kontrahenten, welchesich zu sothaner Urkunde durch ihren in spsois hierzu bevollmächtigten Manda-tarium Hrn. Christian Friedrich Bürgern kain cinonä eontsnkg. tznarn sndsczrip-tüonizs sk si^Ula, nochmals gerichtlich bekennet, und um deren Konfirmationsowohl, als um die Ertheilung des in Ansehung des Cedenden nöthigen Dekretigebührend angesnchet worden: Als habe ich, da sich hierbei vorwaltenden Um-ständen einiges Bedenken nicht geäußert, dem Suchen stattgegeben; thue auchsolches hiermit und crtheile nicht nur Oberaufseher-Amts wegen das erbeteneDekretnm zu der vorgedachten Cession, sondern konfirmire auch zugleich die vor-