Druckschrift 
Folge 5 (1885)
Entstehung
Seite
172
Einzelbild herunterladen
 

172

Vergleich zu acceptiren, so möchte ich doch Ew. Gnaden gehorsamst vortragenund ersuche», nebst Dero Herrn Beiständen einen an mich gerichteten Auftragzur Vollziehung sothaner Cessio» ohne Anstand an mich einzusenden, damitsofort nach dem Eingang der Resolution von den: Herrn Obersten diesesNegotium bei dem Oberaufseher-Amtc vorgetragen und ohne Verzug vollzogen,Ew. Gnaden aber sodann hinterher zugefertiget werden könnte. Es versteht sichhierbei von selbst, daß sich dieses auf die ganze Applanirung der Sache nachDero letzten Vorschlag und Erklärung beziehet und gründet und ich außerdemkeinen Gebranch davon machen und auch nichts sntrirsn werde. Ew. Gnadenwerden dem Herrn Obersten durch Beschleunigung dieser Sache sich sehr ver-binden, und ich ersuche in dessen Namen darum so ehrfurchtsvoll, als ich ver-harre Ew. Gnaden nnterthäniger Diener und aufrichtig ergebenster Vetter

Groß-Leinungen, 2. Nov. 1776. A. v. Eberstein,

p. L. Gegen den 25. dieses werden Ew. Gnaden die Rechnung nebst vorräthigemGelde erhalten.

An rtc Hohr ttrgirrnng. llntcrthstr Vorstellung drr frhrl. von Elirrltcinisihc»tinrntcl »m gdgstr ücstntigniig drr vrnnnciatioim-Urkunde nkrr dosMitrccht des Wiederkäust über da? vorf und Vorwerk Horln. MitOrig. Anl.

Die freiherrl. von Ebersteinischc Familie besitzet in Sachsen ihre Gütermehrenthcils in Gemeinschaft, welche fast immerwährende MißHelligkeiten nachsich ziehet. Unter diesen befindet sich das Dorf und Vorwerk Horln, welchesdem Vater unseres Kuranden in der großeltcrlichcn Theilnng zufiel. Er behieltes aber nicht lang, sondern er verkaufte es sirß paato da rotrovonäsndo auseinen Bruder August Christian Wilhelm Frhrn. von Eberstein unteragnatischcm Konsens no. 1720 gegen 11000 Meißnische Gulden dergestaltcnjedoch, daß hiervon 6000 st. bis zur Wiederabtretung stehen bleiben und mit5 iiro oonto verzinset werden sollen. In dieser Lage blieb es bis ans denheutigen Tag, allwo sich unseres (lurandi Stiefbruder, der k. preußischeObrist und lüomursriännt des v. Apenburgischen Dragoner-Rcgts. Karl FriedrichFrhr. von Eberstein sich darbietet, das Wiederkaufsrecht gegen den Besitzeram Ende dieses Monats, als vor Verlaufe des »erscheinenden Termins, geltendzu machen und das Dorf und Vorwerk Horla an sich zu ziehen, wenn diesseitsauf das Mit-Wicdcrkaufsrecht (wie dann unseres Hrn. Kuranden Bruder LudwigErnst Karl allbereits längstens gethan) verziehen werden wollte. Gleichwienun es dem Vortheil unserer Kurandcn selbstcn entgegen ist, sich ihrerseits desMit-Wicderkaufsrcchts zu bedienen, als ihnen nicht ersprießlich sein will, so weitentfernte Güter und damit verbundene Beschwerde neuerdings zu erwerben, sohat die frhrl. v. Ebcrsteinisch gndgst. angeordnete Kuratel nach vorher» wohlbemessenem Vorwurf kein Bedenken genommen, die originalster angebogeneRenunciations-Urkundc hierüber auszufertigen, welche sie E. K. D. hohenRegierung zur gndgstn. Bestätigung und Rctradition anmit unterthgst. vorleget,darum bittet, sonsten aber in tiefestcm Respekt verharret E. K. D.

Mannheim, den 11. 9brw 1776.

Die Renunciatious-Urkuude trägt das Datum Mannheim, den 16, 9dr.1776 und ist fast gleichlautend mit der von Ludwig Ernst Karl v. Ebersteinfrüher ausgestellten.

Nein Gkersten von Eversten, wird die Einwilligung zur Wiedcreinlösnng vonHorln rrtheilt und die Ecsstons-Urknndc konstrmirt.

Zu wissen, daß, nachdem der weil, hvchfürstl. dilleirburgischc Ober-Jäger-meister Herr Karl von Eberstein das aus seines Herrn Vaters, des weil,hochfürstst anhalt.-bernburgischen Ober-Aufsehers, Ober-Berghauptmanns undOber-Forstmeisters Herrn Christian Ludwig von Eberstein's, Erb- undVerlasscnschaft auf ihn gekommene und zu seiner Erbportion erhaltene Vorwerk