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Folge 5 (1885)
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171
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Schreiben der Frnu u. Ebrrstcin i» Mannheim an Hr». tjegdrich ck. ck. 23. Aug.177», worin ste diesem austrägt, i» Gemeinschnst mit Hauptmann Albrechtdie drin (Wirrsten u. E. i» Tilsit zur Einlösung von Horla erforderlicheEessionp-Ilrbnndr anfzilschen, und zugleich erklärt, daß sie uon de» Forde-rungen an den Gr. u, E. nur die deide» Posten von l!>2 u. 23 Thlr. fallenlasten und dir rückständige» 873 Thlr. Mornngcr Lrhnstammszinsen als einelicfondcre Forderung betrachten will.

Scind ic. so gütig und besprechen sich mit Hrn. Albrecht und machenmit ihm den Aufsatz zur Cession wegen Horla, wie in Sachsen in solchenAffaircn gebräuchlich ist. Schicken Sie mir solche hieher und auch eine Kopiaans Tilsit. Der Hr. Schwager wünschte, daß die Einlösung geschwind vorsich gienge, und doch ist seine eigene Schuld, daß es noch nicht zu stände ge-kommen. Die Herrn Beistand und ich haben gewiß viel gcthan, da wir gleichoffcrirt, die Zutreffen von denen 950 Thlrn. schwinden zu lassen, wo doch derselige Graf wie billig versprochen hatte, uns diese zu zahlen. Aus Lieb zurEinigkeit und um der Sache einmal ein Ende zu machen, so wollen wir dennnoch von der Prätcnsion von 192 Thlr. und 25 Thlr. abgehe» (welche 2 Postenin der Rechnung von 1768 nit begriffen waren). Da der Graf den Lehnstamm-zins von dem Mornngischen Haus hat vor uns eingenommen von 1760 bis1770, solchen aber nit geschickt und man auch von mir keine Quittung darüberkann aufzeigen*), so gebührt uns davor 875 Thlr. Auch über diesen Punktwollen wir uns raisonnabel zeigen. Dieses aber ist eine aparte Forderung,wie schon genugsam dargcthan. Die 950 Thlr. aber scind nit darin begriffen,sondern ist alter Rückstand. Dieser muß ganz geben werden, wo nit gleich,doch terminsweis, auf solche wir uns verlassen können. Uns aber auch nochvon diesem etwas zu vergeben, wird niemalen geschehen.

Die 950 Thlr. ist denn erstlich, was uns muß festgesetzt werden; 2) daßHr. Schwager von dem Einlösungsgcld soviel einbehält, als uns bei der Ein-lösung die Herren v. Mornngen noch schuldig seind, und solches uns gleichschicket; 3) daß er alle Jahr auf Johann! unfern Lehnstammszins, wie auch dieHälfte von dem des verstorbenen Hrn. Schwager Ludwig Ernst uns schickenwird. Bitte ic., diese Sache mit Herrn Albrccht, welchem mich gehorsamstempfehle, in Richtigkeit zu bringen, und wenn hernach Antwort von Tilsitkommt und Hr. Schwager endlich zufrieden wird sein, woran ich nit zweifle,so werden Hr. Albrecht, die hiesigen Hrn. Beiständ und ich hernach die Cessionunterschreiben, wozu aber die Konfirmation von Eislebcn wird nöthig sein.An den Herrn Johann Florian Heydrich, Bürgermeister und berühmten Advokatzu Artcrn in der Grafschaft Mansfeld in Sachsen.

Schreiben des Hanptma»» Albrccht uon Ebcrstrin an dir Fra» v. Ebrrste!» inMannheim vom 2. Nou. 1776.

Hochwohlgeborne Freifrau, gnädige und hochverehrte Frau Base! Soebenversichert mich Hr. Rath Rudloff, als Mandatarius des Herrn Obersten,wie es unumgänglich nöthig sei, die Cession von Horla mit Schluß diesesMonats bei dem Oberaufscher-Amte einzureichen, weil sonst die Zeit zur Auf-kündigung des Wiedcrkaufs von Horla verstreichen und sein Herr Principaldadurch das Recht der Aufkündigung auf 12 Jahr verliere, folglich ihm dieCession hernach ganz unnütz und er dabei alle dadurch zu erreichenden Absichtenzu Wasser gemacht sehen würde. Da er nun gar nicht zweifelt, daß der Hr.Obristc das geringste Bedenken nehmen würde, den dabei vorgeschlagenen

*) Lt. Quittung blc> 3, welche der Rechnung v. 7. Aug. 1775 beigefügt war, hatder Kammcrherr den Mornnger Lehnstammszins bis Johanni 1761 erhalten, und dievon ihm selbst ausgestellte Quittung blo 4 (ct. <l, Schwetzingen, 29. Juli 1762) beweist,daß derselbe diese Zinsen auch für das Jahr 1761 empfangen hat. Und doch bescheinigtseine Gemahlin am 26. April 1771 (Qu. No 7), daß ihr 262 Thlr. 12 Gr. Lehn-stammszinscn von ihren Vettern in Morlinge» für die Jahre 1757, 58 n. 53 gezahltworden sind.