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Folge 5 (1885)
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eingehet, so wollen wir die Interessen von dieser Summa schwinden lassen(welches auch ein Ziemliches ausmachet, da Hr. Graf laut seines eigenenSchreibens, datirt v. 23. Dez. 1768, uns die gebührenden Interessen davorofferiret). Drittens, daß bei Einlösung von Horla Herr Schwager von demEinlösungsgeld soviel einbchaltct, als wir sodann von denen Hrn. v. Ebersteinvon Morungen noch Lehnstammzins zu fordern haben und er uns auch diesesGeld gleich hierher schicket. Viertens daß Hr. Schwager künftig alle Jahr aufJohanni den Lehnstammzins schicken wird, bestehend in 87 Thlr. 12 Gr., wieauch zu gleicher Zeit alle Jahr die ererbte Hälfte des Lehnstammzins von demverstorbenen Hrn. Schwager Ludwig Ernst, welchen wir noch von Johanni1774 zu fordern haben, nämlich jährlich 43 Thlr. 18 Gr. Alles dieses mußerst in Nichtigkeit gesetzt werden, bevor wir die Cession unterschreiben, und dieKonfirmation von dem Oberaufseher-Amt zn Eisleben muß deswegen ausgewirktwerden.

Hr. Graf selig hat seiter seines Hrn. Vater Tode allzeit meines MannesGeschäfte in Sachsen besorget. Ich habe unter den Briefschaften einen Aufsatzzu einer Vollmacht gefunden, aber ohne ckato. Da mein Mann hernach anno1763 den 11. Nov. sein bekanntes unglückliches Schicksal angefangen, sohat er, Hr. Graf, auch fortgefahren, die Affairen zu besorgen, bis er im Jahr1768 erst als Vormund ist bestätigt worden. Betreffend die Zahlung, so istmir in alten ll,onisck'or schier allzeit das Geld aus Sachsen geschickt worden,nämlich gerechnet zu 5 Thlr. Was von Mainz ans mir Hr. Graf geschickt,war rhcin.; die 2 Mal aber, so von ihm von Hcilbrunn bekommen, habe daranverloren 5 fl. 58 Nr., weilen das Geld da höher gehet als hier. Die Summavon 192 Thlr. ist nit in des Grafen Rechnung begriffen, indem solche nur bisden 9. Juni 1768 gehet, desgleichen auch nit die 25 Thlr. 13 Gr. 8 Pf. Wirhoffen, Hr. Schwager wird zu Abtragung beider Posten sich ebenfalls in derGüte verstehen. Ich habe eine Kopia des Erbvergleichs von 1718 und Kopiades zn Eisleben konfirmirten Erbvergleichs vom 9. Juni 1721; das aber zutzarzgrode gemachte paetmm tamilias vom 3. Aug. 1747 habe nicht und wäredem Hrn. Hey brich verbunden, wann er mir eine Abschrift davon schickenwollte, wie auch von dem, was seiter dem ist vorgangen. So die Hrn. v. Eber-stein von Morungen jetzt nit zahlen (nämlich die 2 Brüder, dann mit Hrn.Friedrich Ludwig muß freilich noch dieses Jahr Nachsicht gebraucht werden),so wird ohne längere Verzögerung nöthig sein, sie zu verklagen, wie schonumständlich Hrn. Albrecht davon geschrieben.

?. ülsmoria.

Nach eingesehener Rechnung, welche sub tut. X. unterm 7. Aug. a. o. der HerrHehdcrich eingesendet, findet die Freifrau von Eberstein und deren Kuratel Nachstehendeszn bemerken:

1) Haben die darin angezogenen Quittungen ä X. 1 bis inet. 12 ihre Richtigkeit.

2) In Anschauung deren übcrschicktcn Geldsorten will man diesseits, ob man gleichallemalen dabei verloren, zur Vermeidung mehrerer Weitläufigkeiten zufrieden sein.

3) Lässet man sich den Ansatz des alten von dem Hrn. Grafen v. Eberstein herrührendenRückstandes ml 950 Thtr. 3' Gr. 10 Pf. gefallen, bemerkt aber hierbei

4) daß die paZ 4 besagter Rechnung angemerkten 192 Thlr. und 25 Thlr. 13Gr. 8 Pf. unter den anfängl. 1478 Thlrn. 17 Gr. 10 Pf., so der Herr Graf schuldig,in seiner unterm 23 Xdris 1763 eingesendeten Rechnung nicht einbegriffen sein können,weilen diese Rechnung nur die Gefälle bis den 9. Jnlii 1768 enthaltet, diese 2 Postenaber hernach erst eingegangen, weswegen sie den 950 Thlrn. 3 Gr. 8 Pf. annochbcizuschlagen sind.

5) Diesseits hat man zeit a. 1759 von dem Morungischen Lchnstamme nichtserhalten, so jährst 87 Thlr. 12 Gr. ertraget. Jnwofern es nun nach Angeben derFrau Jägermeisterin v. Eberstcin seine Richtigkeit hätte, daß diesfalls Verschiedeneserweislich an den Hrn. Gr. v. Eberstein bezahlt worden wäre, so folget natürlicher-weise daraus, daß hierunter eine Separation geschehen, und jenes, so der Hr. Grafempfangen, von ihm ersetzet, was aber die Frau Jägcrmeistcrin nicht bezahlet, vonihr noch nachgetragen werden müßte.