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man anch etwas Schaden leiden müßte, in fremde Hände kommen lassen könnte,er solches gern und willig, wenn man ihm einige Auszüge aus besagter Erbschaftließe, an einem oder einige aus der Familie cmin omni jni-s sk netions cedircnwollte. Da nun inön«s Febr. 1773 dieser Umstände halber eine gemeinschaftlicheZusammenkunft veranstaltet wurde und allen sehr einleuchtend war, daß, wenndas Amt Leinungen entweder in fremde Hände gerathcn oder über die ganzeErbschaft, welche hauptsächlich in dem Amte Leinungcn bestund, ein Konkurseröffnet werden sollte, die ganze Familie sowohl, als besonders das Berg- undHüttenwerk in beträchtlichen Schaden und Ruin gerathcn würde, so fiel noth-wendig der Schluß dahin, daß entweder sämtliche Interessenten des Berg-nnd Hüttenwerkes die angebotene Cession der Erbschaft von dem Herrn vonHausen annehmen und den durch das Übermaß der passivoi-nin zu leidendenSchaden gemeinschaftlich tragen, oder einen derer Herren Interessentengnovis mcxlo zu disponiren suchen müßten, besagte von dem Herrn vonHansen in väterlicher Gewalt seines Sohnes, als rechtmäßigen Erben abinksskato des Herrn Grafen Friedrich v. Eberstein, angebotene Cession an-zunehmen und solches Unternehmen ihm durch gemeinschaftliche Übertragungdes dabei merklichen Schadens zu erleichtern. Elfteres Mittel schien daraufnicht wohl thunlich, weil hierdurch die bereits in der Familie vervielfältigteKommun noch vermehret wurde; zweitens weil es schwerer wurde, bei vielenInteressenten einen jetzt nothwendig oder dringenden Schulden halber schleunigenSchluß zu fassen. Sie brachten also durch Zureden den königl. preuß. O brist-Lieutenant und Kommandeur des von Appenburgischen Regiments, HerrnJohann Karl Friedrich Freiherrn von Ebcrstein darzu, daß solcher den17. Febr. 1773 sich endlich darzn bewegen ließ, die Cession des Herrn v.Hausen anzunehmen, die alten Familien-Recesse aufrecht zu erhalten und, daes die Roth erforderte, nach einigen von Seiten derer sämmtlichcn Herreu Vetterneingegangenen Bedingungen den skatum passivm-um ohne weitere Konkurrenzder Familie abzuthun. Worauf solcher denn auch den 18. Febr. chnsä. ai. diePosch des Amtes Leinungen und Zubehör ergriff und die Erbhuldigungderer Ünterthanen einnahm und darauf die zwischen ihm und besagten HerrnOber-Forstmeister und Kammerhcrrn Freiherrn von Hausen in väterlicher Gewaltseines Sohnes verhandelte Cession der gräflich Ebcrsteinischcn Erbschaft, nachdemer ihm vermöge derselben ein vergleichendes Quantum von 300 Thlrn. und dessel. Herrn Grafen hintcrlassenes Haus in Mainz überlassen, in dem knrfürstl.sächs. Oberaufseher-Amte der Grafschaft Mansfcld konfirmircn ließ.
^ntwortfchrribrn der Freifrau u. Ebrrstrin zu Mannheim an den UürgermrifierHeydrich «I. <1. 3l>. Sept. 1775 (aber erst ck. Vkt, abgegangen), die ücdingun-gc» enthaltend, unter welchen dir Einwillignng znr Eiulöfnng von tjorlaSeiten? des Gbrrsten u. Ebcrstci» zu Tilsit gegeben werden soll.
Ans Ew. gef. Schreiben melde zur Rückantwort, daß die hiesigen Hrn.Beistände und ich dem Hrn. Schwager von Tilsit nicht werden coutruirsein, daß er das Gütchen Horla vor sich allcins will einlösen; jedoch müssenvor allen diese Konditionen festgesetzt werden, daß erstlich mein Manu oderdessen männliche Erben ihren 3ten Antheil an Horla cigenthümlich wiederzurückbekommen können, wenn sie dem Hrn. Schwager oder dessen Erben ihren3ten Theil von dem Einlösungsgeld wieder zahlen, wie auch daß im Fall diemännliche Linie des Hrn. Schwager ausstürbe, meines Mannes männliche Nach-kommen das ganze Horla um das nämliche Wiederkaufsprctinm, wofür esjetzt Hr. Oberst einlöset, aus dero Verlangen überlassen werden sollte; dennwir können meinem Sohn nichts zum Präjudiz thun. bill. Hierüber wirddas Dsoostrcm des hochlöblichen Obcrnufscher-Amts zu Eisleben erforderlichsein. Zweitens müssen erst die 950 Thlr. 3 Gr. 10 Pf. uns hierher geschicktwerden, welche mein Mann laut Rechnung v, 1768 noch an Hrn. Grafen alsalter Rückstand zu fordern hat. So Hr. Schwager dies unser billiges Begehren