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sogenannte Erbschaftskasse, ans welcher sowohl dessen hinterlassene baareKapitalia, als auch Revenuen von dessen hinterlassenen Gütern zu GeHofenjedesmal in 15 Theile verthcilet werden. Da nun aber sowohl sein eigner,als auch des Herrn Ober-Stallmeisters Ernst Rudolf v. Eberstein (welchesder Herr Vater des jetzigen Herrn Dom-Linstsäis Franz Karl von Ebersteinist) und des sel. Hrn. Ober-Berghauptmanns Anton Gottlob v. EbersteinLchnstämme und Jdemnisationskapitalc auf diesen Gütern zu GeHofenstunden, so werden solche auch aus der fidcikommissanschc» Erbschaftskassei-ntions des Hrn. Domherrn an denselben und in Absicht derer übrigen beidenLehnstämmc unter die sämtlichen Interessenten der Neuhaus-Eber-steinischen Linie nicht in 15 Kapita, sondern vermöge allegirter Erbrecesse indie lebenden Lkiops« jure osponssöntationis vcrtheilet.
Das Lein- und Mornngische Berg und Hüttenwerk wurde vermögeallegirter Erb- und Theilnngsrecessc wie bereits oben gencralitcr angeführetworden, zu einem Kommunwerke der Neuhäus.-Ebersteinischen Liniegemacht, und sollen die Ausbeuten desselben (welche steigend und fallend sindund in denen guartaliter vorzunehmenden Löhnungen jederzeit berechnet werden)in Ltirpos nicht in Kapata i. 6. Brüder und Brüdcrssöhne wiederum jnrsrsprns8ontg.tioniiz, welches in den Rechnungen 8nd tütulo Branchen anfgeführetwird, vertheilet werden.
So lange nun die Herren Brüder lebten, wurde auch solches Berg- undHüttenwerk aus einer gemeinschaftlichen Kasse bis in die Jahre 1740 ?c. be-stritten und genntzct; nachdem aber unter denen Herren Interessenten einigeZwistigkeiten entstanden, so separirte der Herr Graf Ernst Friedrich vonEberstcin, sowohl in Absicht seines eigenen V» tels (da durch den Tod desHrn. Berghanptmanns dessen V,tel an die Kommun verfallen war), als auchdes '/-tcls des Herrn Domherrn Franz Karl Frhrn. v. Eberstein, sich vondieser gemeinschaftlichen Kasse; und auf diese Art entstund aus diesen V^telndie sogenannte ftztel Kasse, und aus denen übrigen V«teln die ftztel Kasse.
Nachdem nun der Herr Graf Friedrich v. Eberstein msnso llul. 1772ab intöstnto verstarb, so hinterließ er sein Amt Leinungen seinem Enkel sxlllin in'nsnwi'tng, Herrn Karl Friedrich Frhrn. von Hausen mit den Werthbesagten Amtes und seines übrigen Nachlasses weit übersteigenden Schulden.Sein >/,tel Hütten-Antheil, welches vermöge derer Erb- und Familienrecessenicht an seine Allodialerben fallen konnte, sondern auf seine ossp. Hrn. Vetternin Ltii'izss vererbet werden mußte, kam nun mit auf die 6000 Thlr. laufendenSchulden an die Herren Vettern Neuhäuser Linie. Diese nun verglichen sich ineinem sab änko Groß-Leinungcn . . Febr. 1773 gemachten Recesse und rsp.Vergleiche dahin, daß besagte Separation fürs künftige aufgehoben und die bisdahin sogenannte, und separat geführte ^ Kasse von dem gemeinschaftlichenSchichtmeister und Rechnungsführer verwaltet werden sollte. Da aberdiese auf dein von dein sel. Hrn. Grafen hinterlassenen ft^tel Hütteuantheilehaftenden, mehrcntheils Kohlen- und Förderungslohn-Schulden nothwendig gc-tilget werden mußten, so kamen dieselben überein, daß die i-ssp. Ausbeute undRevenuen zu Bezahlung dieser darauf haftenden Schulden angewandt und biszu deren völligen Abtrage sub spsoiali oaxits berechnet werden sollten.
Als nun der kurfürstl. mainz. Herr Ober-Forstmeister und KammerherrFrhr. v. Hausen, um die auf seinen Sohn Hrn. Karl Friedrich Frhrn. v.Hausen durch den Tod des Hrn. Grafen ad intostaw verfällete Erbschaft zuuntersuchen, im Jahre 1772 nach Leinungen kam, so trat er in väterlicherGewalt seines Sohnes besagte Erbschaft enm llönslloio invsnkk>,rii an. Da eraber nach vorgenommener Untersuchung fand, daß der an die 30 000 Thlr.steigende Status MWivorum den slnlnm aelivonnra weit übertraf, so erklärte er,daß, da ihm von einigen aus der Familie geäußert worden, daß man das GutLeinungen wegen gewissen theils die ganze Familie, besonders aber das Berg-und Hüttenwerk betreffenden Umstände und Konjnkturcn nicht füglich, wenn
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