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zu Anfrechthaltung dcs MannsstcimmS in stiopss, nicht aber in oapita ralicmsder Ausbeute getheilet werden sollte. In Absicht der vcrtheilten Grundstücke,so in denen beiden gräflich mansfeldischcn wiedcrkänflichen Aintern Lcinungcnund Morungen, dem Gute Nenhnus und dem männlichen Lehngute Gehofcnbestunden, ist^ anzumerken, daß solche in Anschlag gebracht, in Lose dertheilet undsolchergestalt wie die beiden vorher angeführten Erb- und Thcilungs-Recessc mitmchrcrn besagen, ans solche Art vertheilet worden, daß das Amt Leinungcnnebst dem Vorwerke Rötha an den Herrn Grafen Ernst Friedrich, das AmtMorungen aber nebst dem Vorwerke Horla an den Herrn JägermeisterAugust Christian Wilhelm von Ebcrstcin gekommen. Da nun aber diebeiden andern Herrn Brüder, der dillenbnrg. Ober-Jägermeister Herr Karlv. Ebcrstcin, das Los „Bekommt von Morungen heraus" und der nach-malige königl. preuß. in der Bataillc bei Kollin gebliebene Major Herr Wil-helm von Ebcrstcin das Los „Bekommt von Leinnngen heraus" erhalten,so gab Herr Jägermeister August Christian Wilhelm von Eberstein seinem HerrnBruder dem dillenbnrg. Ober-Jägermeister Karl v. Eberstein statt seiner baarcnErbportion das Vorwerk Horla nebst Niedergerichten und allen Jntraden,welches derselbe nachhero besage Wicderkaufs 6. ä. 24. Juni ao. 1720 nach dem-selben Anschlage aritivbvslies überlassen, wobei dann der in vorher allcgirtenkonfirmirtcn Erbrecessen von sämmtlichen Herrn Brüdern auf 6000 Mfl. fest-gesetzte Lehe »stamm gegen landübliche Verzinsung ä 5, provsrck ans dem Vor-werke Horla stehen bleiben mußte und derselbe also nur 5000 Mfl. herausbekam.
Auf eben solche Art verglich der Herr Graf Ernst Friedrich von Eber-stein sich mit obgedachtcm Herrn Wilhelm von Eberstein, sodaß er ihm lautallcgirter Erbreccsse das zu dem Amte Leinungcn gehörige Vorwerk Röthanach dem brüderlichen Anschlage bis zu dereinstiger Wiedcr-Einlösnng überließ.
Zwei dieser sieben Herrn Brüder, als der fürstl. Bernburg. Ober-Berg-hanptmann Hr. Anton Gottlob v. Ebcrstcin und der königl. preuß. Obrist-Wachtmeistcr Herr Wilhelm von Ebcrstcin, verstarben ohne männliche Des-ccndcnz und vcrfälleten ihren Lehnstamm aus die überlebenden 5 Stirpes, welchebeiden Lchnstämme unter dem Namen der alten Lehnstämme in den Kom-mnne-Erbschafts-Rcchnungen aufgeführt werden. Hierbei ist nun zu merken, daß,da sämmtliche Herren Brüder in denen allcgirten konfirmirtcn Erb- und Vcr-glcichs-Recesscn dahin übereingekommen waren, daß, ohne Absicht auf Lehn undAllodial, niemand dieser Herren Pacescentcn seinen Herren Brüdern und Brüdes-kindern mehr als 6000 Mfl. festgesetzten Lehn stamm zu hinterlassen schuldigsein sollte und in Absicht der Alicnation vorgedachter Güter bloß die im Rc-ceß äs ao. 1718 § 11 und im Rccesse äs ao. 1721 K 6 festgesetzten Bedingungensolche vorher seinen Herren Brüdern nach dem Fuße der Theilungs-Än-schlägc anzubieten, zu beobachten war, so kam es, daß, da des Herrn Ober-Berghauptmanns Antheil in GeHofen, welchen er seinen Herren Brüdernund Brudcrskindcrn als Erben hinterließ, mit Schulden belastet war, daß die-selben dadurch gcnöthigct wurden, vermöge Vergleichs ä, ä. Harzgerodc, 31. Aug.1747 dessen hinterlasscner Witbe als ein vitalitium für ihre inferirten ins Lehngewandten Gelder die Interessen dessen hintcrlassencn Lehnstamms und Jndcm-nisationSkapitals jährlich ä 300 Thlr. bis an ihren ao. 1771 erfolgten Tod zureichen.
Der scl. Major Wilhelm v. Eberstein brachte darauf die beiden An-theilc an den Gütern zu GeHofen, des sel. Hrn. Ober-Berghauptmannsv. Ebcrstcin und des Hrn. Hauptmanns Wolf Dietrich von Ebcrstcin,käuflich an sich. Nachdem nun besagter Herr Major Wilhelm v. Ebersteinin der Bataille bei Kollin ao. 1757 geblieben und vermöge seines Testamentsseine überlebenden 15 Brüder und rssp. Bruderssöhne zu 15 Theilen mit Aus-setzung einiger I^atorurn als Erben instituirct und diese testamentarische Dis-position auch auf sein '/Zel Hüttcnanthcil extcndirte, so entstand hieraus die