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Folge 5 (1885)
Entstehung
Seite
156
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Der Hauptmnnii Atlirrcht Uudolf v. Ekrrstrin zu Groß-Lrinungen (von der

Wolf-Nirtrich'schrii Srnnchr. s. mriur Gesch. S. >178) girdt der Frau u. Eker-

stein z» 1i1n»nhcim »der dir Äesitznerhiiltnissr ihres Ehrgniten und niier dessen

Einkünfte uo» seinen Gütern in Sachten genaue Auskunft.

t. Seit dem am 17. Julis 1772 erfolgten Ableben des Herrn GrafenFriedrich ». Eberstein wird der Überschuß von denen Einkünften aus der Erb-schaft des scl. Major Wilhelm Frhrn. v. Eberstein in 14 Theilc vertheilet.Davon haben der Herr Kammerherr Karl Christian Freiherr v. Eberstein einen14. Theil zu erhalten.

2. Der von dem Herrn Grafen (unterlassene Lehnstam ä 6000 Mfl. wirdin 4 Branchen vcrtheilet und bleibet an dem Gute Groß-Leinnngen stehen.Davon haben der Herr Kammerherr mit ihren beiden .Herrn Brüdern zusammen150g Mfl. ererbet und '/, derer Zinsen jährlich mit 25 Msl. zu genießen.

3. Von denen 1200 Mfl., welche der verstorbene Herr Graf bei dem Ab-leben des sel. Hrn. Major Wilhelm von Eberstein ererbet hat, sind seit demJuli 1772 ans die Branche des Hrn. Kammerherrn 300 Mfl., als '/stel, zurück-gefallen und kommen davon demselben jährl. 5 Mfl. an Zinsen zu.

4. Von denen 6000 Thlr. Lehnstamms- und Jndemnisations-Kapital, welcheder sel. Hr. Ober-Berghanptmann von Eberstcin hinterlassen und wovon beiihren Lebzeiten dessen Frau Witwe bis und inolusivo Johann! 1771 die Zinsengezogen hat, sind ebenfalls die 1200 Rhlr., welche der verstorbene Herr Graf,als '/,tcl oon 6000 Rhlr., ererbet hatte, denen noch lebenden 4 Branchen nachdes Herrn Grafen Tode als der Branche des Herrn Kammerherr 300 Rthlr.zugefallen, wovon.derselbe jährlich die Zinsen mit 5 Thlrn. zu einem 3tel zuziehen hat.

5. Von dem im vsosmbr. 1773 zu Königsberg in Preußen verstorbenen.H errn Ernst Ludwig von Eberstein haben dessen Herrn Gcbrüdere, als derHerr Obrist-Lieutenant u. Hr. Kammerherr von Eberstein ererbet:

n) ein jeder die Hälfte von dessen Einkünften des 14. Theils von dem Über-schuß aus der sogenannten Erbschaftskasse oder der Erbschaft vom sel. Hrn.Major Wilhelm v. Eberstein;

5) von seinem Antheil von dem Lchnstamm des sel. Major Wilhelm v. Eber-stein ein jeder die Hälfte, als der Herr Kammerherr 200 Mfl.;

0) desgleichen von dem Lehnstamm des sel. Hrn. Ober-Berghauptmannsein jeder die Hälfte, also der Herr Kammerherr 200 Rthlr.;

ä) ein jeder die Hälfte von denen 100 Mfl. Lehnstamm, den er von demverstorbenen Hrn. Grafen ererbet gehabt, Hr. Kammerherr also 50 Mfl. lautUo. 3;

s) eben von diesem Hrn. Grafen ein jeder die Hälfte von 100 Rthlrn. lautUo. 4, also der Hr. Kammerherr 50 Rthlr.;

1) die Hälfte von 500 Mfl. von dessen Antheil von dem durch den Toddes Hrn. Grafen ao. 1772 ans ihn gefallenen Lehnstamm, also der Hr. Kammer-herr 250 Mfl. laut Uo. 2. UIZ. Die Zinsen von diesem letztern Lehnstammchat der Herr Obrist-Lieutenant v. Eberstein bei der Übernahme des mit vielenTausend Thlr. Schulden behafteten Gutes zu Leinungcn als damaliger Man-dntarins seines Herrn Bruders Ludwig Ernst v. Eberstein der verwitwetenFrau Gräfin v. Eberstein all äiss vits.« asstgniret, und wir Gebrüder habenderselben, weil uns die elenden Umstände, in welchen sie der Hr. Graf gelassenhatte, zu Herzen gingen, jährl. die sämtlichen Zinsen von 1500 Mfl. ebenfallsauf Lebenszeit asstgniret.

6. Wird nun der an dem Gute Horla stehende Lehnstamm des Hrn.Ludwig Ernst v. Eberstein in zwei Herrn Gebrüdere getheilet, und ererbender Herr Kammerherr 1000 Mfl., haben also auf Johann! 1774 zum erstenMale 43 Thlr. 18 Gr. an Zinsen von diesen ererbten 1000 Mfl. zu ziehen.

7. Theilet nunmehr die Branche des Hrn. Kammerherrn alle Hütten- oderBergwerks-Revenüen ihres '/Zels in 5 Theile.