->74
— 148
an 3000 Thlr. schuldig. Was aber des Grafen Verlassenschaft betrifft, sohabe meiner Frau Schwägerin darüber bereits die nöthige Auskunft gegeben,worauf mich, um Weitläufigkeiten zu evidiren, beziehe; melde nur noch zu bessererNachricht, daß das Amt Leinungen niemalcn ein gemeinsames Amtgewesen. Es ist selbiges des letztverstorbenen Grafen Vater in der groß-väterlichen Theilung allein zugefallen und stehet mit 1849t Mfl. in demunter denen Vätern zwischen sich errichteten Receß und Erbvergleich angeschlagen.Allein der sel. Graf hat über 30000 Thlr. Schulden hinterlassen, daher ich beimeinem im Anfang dieses Jahres dortigen kurzen Aufenthalt aus Liebe zurFamilie und zu Abwendung eines Konkurses, welcher die Familie gänzlich ruinirethaben würde, und weil wir wegen des Berg- und Hüttenwesens Leinungcnabsolut konserviren müssen und an keinen Fremden lassen können, mich vonmeinen übrigen Herrn Vettern persuadiren lassen, dieses Gut und die Verlassen-schaft des Grafen cum döusöcio iuvsutarü und mit einer festgesetzten Schulden-last an- und in den Besitz zu nehmen, und sind Ew. Hochwohlgeb. ganz unrechtinformiret, wann Dieselben glauben, mein Bruder seie mit einem Louäo-miuio an dem Amte Leinungen betheiliget. Weder ich, noch mein Bruderhaben jemals ein weiteres Recht, als das Nahheitsrecht vor einem fremdenKäufer, falls der Graf solches verkaufen wollen, ans Leinungen gehabt.
Das unserem sel Vater in der großväterl. Erb- und Verlassenschaft zu-gefallene Vorwerk Hörle; als welches unser sel. Vater wicderkäuflich verkaufthat dergestalt, daß nur 6000 Mfl., welches der in der Familie festgesetzte Lehn -stamm ist und welcher uns dreien Brüdern von denen jetzigen Jnhaberenalljährl. mit 300 Mfl. verzinset wird, und ein 7ter Theil von dem Hütten-nnd Bergwesen ist das einzige, so unser Vater uns in Sachsen hinterlassen.Es sind aber auch diese Lehnstammszinscn seit einigen Jahren nichtordentlich abgetragen worden und stehet auf die Zukunft zu befürchten, daßwir wegen der verschiedenen Inhaber dieses Vorwerks noch mehrere Schwierig-keiten haben werden, daher ich auch entschlossen bin, das Wiederkaufsrecht,als der älteste von meinen Brüdern zu nrgiren und solches Vorwerk vondenen jetzigen Inhabern einzulösen, und hoffe ich, meine Brüder werden solchesErbstück lieber in meinen Händen als in fremden sehen. Mein jüngster Bruderhat mir bereits seinen Konsens darzu gegeben und sein Wiederkaufsrechtcediret. Da aber auch die Cession meines dortigen Bruders mir zudiesem Zweck nöthig ist, so habe an Se. Kurfürstl. Durchl. desfalls geschriebenund gebeten, diese Cessionsschrift entweder durch meinen Bruder sechsten,oder durch den ihme alldorten vermuthlich vorgesetzten Vormund unter dortigerhohen Regiernngs-Konfirmation unterschreiben zu lassen. Zu dem Ende habeauch alle Schriften, so diese Sache concerniren, in vidimirter Kopie mit beige-füget, welches Ew. Hochwohlgeb., falls Dieselben, wie ich vermuthe, meinemBruder als Vormünder oder varatoocs vorgesetzt sein sollten, hierbei bekanntzu machen ohnermangeln will, mit dem ergebensten Ersuchen, diese Sache zueiner baldigen Endbesörderung geneigtest mit bewirken zu helfen. Wogegen mitvieler Hochachtung zu beharren die Ehre habe Ew. Hochwohlgeb. gehorsamer Diener
Tilse, den 10 Julii (verschr. f. Aug.) 1773. Eberstein.
üxtravtns n, (I, ÄchniMngen, den 24. Ang. 1773.
4it. Freiherr von Eberstein, Obristlicutenant von der königl. preuß.Kavallerie, gesinnet eine förmliche Renunciation von seinem Bruder, so vor-mals in knrpfälz. Diensten gestanden und dessen Sohn zu Rclnirnng einesväterlichen, sich allein zuzueignen, vorhabenden Guts.
Auf Vernehmen der absonders angeordneten freiherrlich von Eber-steinischer Beistünde ist, wieferne keine wesentliche Bcdenklichkeitobwaltet, die verlangte Renunciations-Urknnd in legaler Form zufertigen und ack manu« nnterthänigst einzusenden, widrigenfalls derobstirende Befund anzuzeigen.
, -