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Wird denen freiherrlich von Ebersteinischen Herrn Beiständen, nm sich hierüberoernehmen zu lassen, zugefertiget.
Mannheim, den 7. Sept. 1773. Kurpfälzischc Regierung.
Schreiben des Vberstl. I. Itarl Fr. Frhrn. u. Elierstein nn seine Schwägerin inMannheim, dir uon ihm beabsichtigte Einlösung von Horln, die Kcschnffenheitder Lchnstämnir der Eberstein-Uenhanser Linie, die an den Grafen Friedrichu. E. gehabten Forderungen seines Senders »nd die rückständigen Lrhnstanims-zinsen des Mornngsche» Hauses betreffend, auch dir Anzeige uon dein am8. Dez. !773 zu Mein Schnrlnck erfolgten Tode seines Srndcrs Lndiuigund Mitthrilungrn über seine eigene Familie enthaltend — <1. «I. Tilsit, de»8. Januar 1774.
Hochwohlgcborenc Freifrau, gnädige Frau und Schägcrin! Ew. Gnadenhöchst geehrtes Schreiben vom 18. Dez. a. x>. habe mit voriger Post zu erhaltendas Vergnügen gehabt und bin ich Dencnselben unterthänigst verbunden vor diemir zu geben beliebte Nachricht. Die Einlösungssache von Hörle betreffend,diene ich ans die mir dieserhalb gemachte Propositions in ergebenster Antwort,daß, falls Ew. Gnaden die von meinem Bruder Ludwig Ernst bereits unter-zeichnete Cession in Händen haben, Dieselben darin ausdrücklich finden werden,was Dieselben erinnert haben und nach dem ersten Punkt verlangen, nämlich:„jedoch unseren väterlichen Erbvergleichcn und Reccsscn ohnbeschadet,welches wir uns allerdings und daß solche in ihrem völligen vi^ore bleiben,als auch daß der auf abgedachtem Dorf und Vorwerk stehende Lehn stammä 6000 Mfl. darauf nach wie vor und bis unter uns darüber ein andereseinmüthig verabredet werde, stehen bleibe und unsere Antheilc davon unswie gewöhnlich auf jeden Joh.tag mit 5 plffo. richtig verintressiret werde,aufs rechtskräftigste hiermit vorbehalten."
Wodurch also dieser verlangte Punkt gehoben ist. Diesen Antheil, welchenich an gedachtem Lchnstamme habe, muß ich und meine Kinder, wann solchedereinst ohne Leibeserben ableben sollten, denen uns überlebenden Brüdern oderBruderS-Söhnen laut denen väterl. Erb- und Theilnngs-Recessen ohne Widerredelassen, gleichwie meine Brüder oder deren Söhne, wann selbige ohne männlicheLeibeserben sterben sollten, mir ihre Antheile dieses und aller nngeerbtenLehnstämme lassen müssen, lind so muß jeder Stamm der Eberstein-Neuhäusischcr Linie, deren 7 sind, seinen Lehnstamme ä 6/w meißnische Güldenunbeschuldet denen übrigen ihn überlebenden Stämmen oder Branchen lassen,worzu ihn die abgedachten Erbverträge absolut verbinden. Dieses Kapital der6000 Mst. kann also keiner angreifen noch rerthuen oder verpfänden. Vondiesen 7 Branchen oder Mannstämmen sind nun bereits 3, als der sel. Ober-Berghauptmann, der sel. Major Wilhelm und nun der Graf, ohnemännliche Erben verstorben, deren Lehnstämme jetzo in die noch übrigen undlebenden 4 Branchen getheilet werden, ausgenommen des letzteren, wovon dieJntresscn dessen hinterlasscner Witwe als eine Alimentation all Zios vitas vonder Familie ausgesetzt worden. Nach deren Tod aber fallen die Zutreffen andie noch vorhandenen 4 Stämme zurück und werden sodann 300 fl. Antreffengleichwie von denen andern beiden dergestalt vertheilet, daß jeder Stamm 75 fl.davon bekommt, worin jeder Stamm sich mit seinen Brüdern und Brüderssöhnentheilet. Da nun außer diesen erwähnten Lehnstämmen, welche ohnverändertund gleichsam eisern in der Familie bleiben, keiner dem andern etwas zu lassenverbunden und schuldig ist, so würde es zu viel von mir verlangt sein, überdieses in die vsssion gunost. noch die Verbindlichkeit einzurücken, daß, wannich oder meine Kinder ohne Leibeserbcn abgehen sollten, meine Brüder oderderen Kinder dieses vor mein Geld einzulösende Allodium erben sollten. Dannob es schon eine natürliche Folge ist, daß selbige mich und meine Kinder alsdie nächsten Anverwandten dereinst, wann der Fall existirte, sbejerben, so würdeich doch hierdurch mir und meipen Kindern ohne Ursache die Hände binden, mit