Druckschrift 
Folge 5 (1885)
Entstehung
Seite
143
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ments, Herrn Johann Karl Friedrich Frhrn. v. Eberstein, seinen Erben undErbnehmen unser auf abgedachtem Gut und Vorwerk Horla habendes Mit-reluitions- oder Rückkaufsrccht hiermit auf ewig ab dergestalt, daß er ab-gedachtes Dorf und Vorwerk nicht allein ans den Verfalltermin einlösen, sondernauch damit nach seinem eigenen Gefallen schalten und walten möge, jedoch unfernväterlichen Vergleichen und Erbrecessen unbeschadet, welches wir allerdings unddaß solche in ihrem völligen viAcn-s bleiben wie nicht minder, daß der auf ab-gedachten Dorf und Vorwerk stehende Lehnstamm uck 6000 Mfl. darauf nachwie vor, bis unter uns ein anderes cinmiithig verabredet würde, stehen bleibeund unser Antheil daran uns wie gewöhnlich jeden Johannistag mit 5 pro vontalljährlich verinteressiret werde, aufs rechtskräftigste hiermit vorbehalten, zu Urkunddessen wir gegenwärtige Konsensakte in bester Form Rechtens und mit Ent-sagung aller Exceptioncn autorisiret und gezeichnet. Alles getreulich und sondereiniges Gefährde.

(U. S.) Ludwig Ernst Karl Frhr. v. Eberstein.

Diese Konscnsurkunde war so eingerichtet, daß sie auch von dem 2. Bruder, demknrpfälz. Kammerherrn Karl Christian Frhrn. v. E. hätte mit unterschriebenwerden können.

Es fehlte also nur noch dieser Konsens des mittleren Bruders, desknrpfälz. Kannnerherrn Karl Christian. Um denselben zu erlangen,wandte sich der damalige Oberstlient. I. Karl Fr. v. E. mit folgendeinGesuch an den Kurfürsten.-

Durchlauchtigster Kurfürst, gnädigster Kurfürst und Herr! Wenn EwerKurfürstlichen Durchlaucht ich immoiZiats in einer Privat-Angelegenheit anzu-treten mich erkühne; so hoffe ich die gewisseste gnädige Verzeihung, da Höchst-derosclben huldreiche und menschcnliebende fürstliche Gesinnungen gegen jeder-mann und daß HöchstDieselben einem jeden in billigen Sachen gerne geholfenund gefördert wissen wollen, auch in diesen von HöchstDenenselben abgelegenenGegenden ruhmvoll bekannt sind.

Meinem bereits 1725 verstorbenen Vater, dem fürstl. DillenburgischenOber-Jägermeister Karl Freiherrn v. Ebcrstein, war von den großväterlichenGütern in Sachsen ein kleines Gütchen Namens Horla, zu dem Amte Leinun-gen gehörig, zugefallen; verschiedene Ursachen aber und da er wenigen Nutzenbesonders wegen seiner Entfernung davon gehabt, haben ihn anno 1720 dahingebracht, daß er, wie die vidimirte Abschrift, welche die Gnade hiebet in Anlagezu präsentiren habe, mit mehreren! erweiset, dieses Gütchen Horla an seinendamaligen, nunmehr aber auch schon verstorbenen Bruder August ChristianWilhelm Frhrn. v. Eberstcin wiederkäuflich von 9 zu 9 Jahren verkauft hat.Nach unsers Vaters Tode ist von Anfang bis jetzo keiner von uns 3 Brüdernim stände gewesen, dieses Gut einzulösen: und in Gemeinschaft solches einzu-lösen, würde uns gar schlechten Vortheil bringen. Nachdem ich aber vor kurzem,nach Ableben meines Vettern, des Grafen v. Eberstein, das Gut Leinungenvöllig angenommen habe, so könnte ich dieses väterliche Gütchen einigermaßennutzen, weil ich solches mit Leinungen selbst in eine Wirthschaft setzen könnte.Um nun solchergestalt dieses väterliche Grundstück nicht länger in fremdenHänden zu sehn, bin ich entschlossen, dasselbe zur Verfallzeit hinwiederum ein-zulösen. Und da mein Bruder Ludwig Ernst Karl hier in Preußen mir be-reits sein Reluitions- oder Nückkaufsrecht vor sein Theil cediret hat, so würdemir zu Erreichung meines Endzwecks die Mitunterschrift dieser Cessionsaktc,welche ich zu dem Ende beizufügen die nntcrthänigste Freiheit nehme, vonmeinem Bruder, welcher das Glück gehabt, in Ewr. Kurfürstlichen DurchlauchtDiensten als Kammerherr zu stehen und sich in mißlichen Gesundheitsumständcnbefinden soll, nur noch fehlen und dazu nöthig sein. Da mir nun versichertworden, daß Ewr. Kurfürstl. Durchlaucht aus ganz besonderer Gsmsnos dieHöchsteigene gnädige Vorsorge sowohl für die Person meines armen Bruders,