— 142 —
und freien Belieben aufnehmen und darauf ohne alle Unsere Weigerung undOpposition Hypothek geben dürfe oder möge. Renunciiren anch unter heutigemDato aller gegen diesen Unfern gegebenen Konsens zu erdenkenden Rechtswohl-thaten, Rcgnln, Exceptionen und Behelfen tum in Ksirsrs grmm in spsois undbegeben Uns trunsixsnäo aller und jeder Ausflüchte, sie haben Namen wie siewollen, zu welchem Ende Wir allerseits onm ttnrutrioe rsspsvtivs diesen Konsenseinmüthig und ungezwungen unterschrieben und unsere angeborne Petschafte vor-gedrücket. Alles treulich sonder Gefährde. Neuhaus, den 26. Junii 1718.(U. 8.) E l e o n o r a S o P h i a von Eber- (U. 8.) Ernst Friedrich Gr. vonstein geb. v. Werth ern Wittib, Eberstein,
in Vormundschaft meines un- (U. 8.) Wolfs Dietrich von Eber-mündigen Sohnes Wilhelm stein,von Eberstein. (U. 8.) Anton Gottlob von Eber-
steiu.
(U. 8.) Wilhelm von Eberstein. ( U. 8.) Ernst Rudolph von Eber-stein.
(U. 8.) Christian Marschall von (U. 8.) August Christian WilhelmBieberstein als Zeuge. von Eberstcin.
Nachdem nun des genannten Ober ^ Jägermeisters ältester Sohn, Zoh.Karl Friedr. Frhr. v. Eberstein, 1773 Leinnngen acquirirt hatte, trafderselbe sofort auch die nöthigen Anstalten zur Wiedereinlösung von Horla.Sein jüngster Bruder Ludwig Ernst Karl ertheilte ihm, als dem ältestenBruder, sofort nicht nur seinen Konsens dazu, sondern trat ihm auch seinans Horla habendes Mit-Rückkaufsrecht ab:
Ersston des Ludwig Ernst Karl Freiherr» von Elierstci».
Demnach unser seliger Vater, Hr. Karl Freiherr von Eberstein, das ihmmmo 1718 in der großväterlichen Erbschaft zugefallene und zum Amte Leinungengehörige Dorf und Vorwerk Horla cum xsrtinsntiis und mit Konsens seinerdamaligen Miterben aimo 1720 au seinen Hrn. Bruder August ChristianWilhelm Frhrn. v. Eberstcin auf 9 Jahre, und bei dem etwa sodann nicht er-folgten Wiedereinlösungsfall von 6 zu 6 Jahren wiederkäuflich verkauft, undzwar für eine Summe von 11000 meißnische Gülden, jedoch dergestalteu, daßnach denen 1718 und nachherigen errichteten Erbvergleichen 6000 Mfl. als einbeständiger Lehnstamm, welche der damalige Hr. Wiederverkäufer alljährlichmit 5 xi-o cisoto bis zur Wiederabtretung gedachten Dorfs und Vorwerks zuverinteressiren sich verbindlich gemacht, darauf stehen geblieben und noch bis jetzodarauf stehen; nunmehro aber unser vielgeliebter Bruder, der in königl. preuß.Diensten stehende Obristlientenant von der Kavallerie und Kommandeur des vonAppenburgischen Dragoner-Regiments, Hr. Johann Karl Friedrich Freiherr vonEberstein, nach Ableben unsers Vetters, des heiligen römischen Reichs GrafenFriedrich v. Eberstein das Amt Leinungen erb- und eigentümlich an sichgebracht und Vorhabens ist, dieses abgedachte von unserem sel. Vater wieder-käuflich verkaufte Dorf und Vorwerk Horla wieder einzulösen und uns daheroum Ertheilung unsers Konsenses, als auch Reluitions- und Wiederkaufsrechtsbrüderlich angesuchet, so haben wir ihm nicht allein aus brüderlicher Liebe, son-dern auch, da wir hauptsächlich gern sehn, daß dieses von unserm sel. Vaterererbte Grundstück lieber in der Hand eines von unfern Brüdern, als in fremdenHänden sich befinde, wie auch aus Konsideration, daß derselbe der Älteste von.uns Brüdern ist, hierdurch und kraft dieses nicht allein unfern Konsens zurWiedereinlösung abgedachten Dorfs und Vorwerks Horla cum xsrtinsvtiis mitallem Recht und Gerechtigkeit und so, wie selbiges unser sel. Vater genutzt, be-sessen oder nutzen können und mögen, ertheilen wollen und ertheilet, sonderntreten unserm erwähnten vielgeliebten Bruder, dem königl. preuß. Obristlientenantvon der Kavallerie und Kommandeur des v. Appenburgischen Dragoner-Regi-