Auftrage schloß Wilhelm einen Scparat-Vertrag mit dein Herrn v. Hausen,wie auch mit der Witwe und den damals noch lebenden beiden Comtessen,um sodann für seine Rate sich mit den Haupt-Gläubigern des GrasenFriedrich abzufinden und die rechtlichen Maßnahmen der anderen Interessentenabzuwarten. Nachdem Wilhelm's Vater diesen Vertrag, kraft dessen sich derHerr v. Hausen eine baare Summe zahlen ließ und ein Haus in Mainzvorbehielt, genehmigt hatte, erfolgte die wirkliche Besitzergreifung im Fe-bruar 1773. Zu diesem Zwecke holte der Oberstlieutenant in Begleitungseiner Tochter Charlotte auf seiner Durchreise durch Leipzig seineu seitBeginn des Wintersemesters 1772/73 daselbst studirenden Sohn Wilhelmab und begab sich mit diesen: an Ort und Stelle.
Hier iu Leinungen blieb der Oberstlieut. Karl nach dem 18. Febr. 1773erfolgten Abschlüsse des (dann 5. März von Lorsch aus Seitens des Herrnv. Hausen unterschriebenen) Vertrags mit den Erben des Grafen Friedrich,sowie nach der am folgenden Tage entgegengenommenen Entschuldigung derAmts-Unterthanen dann noch nahe 9 Wochen, um sich von der Lage derEbersteinischen Verhältnisse im Allgemeinen und besonders des seit dein Todedes Ober-Berghauptmanns Anton Gottlob v. Eberstcin (ch 1747) äußerstschlecht verwalteten Berg- und Hüttenwerkes durch eigene Anschauung zu insor-miren, sowie um das Nöthigste persönlich anzuordnen, was für Ausbesserungseiner neuen Erwerbung geschehen mußte.
Trotzdem nun der Oberstlieutenant Karl durch die alleinige Übernahmevon Leinungen zu einem um höheren Preise über den feststehendenAnschlag (und dann außerdem unter Mittheilnahme an den überschießenden6099 Thaler Schulden des Grafen Friedrich, wie antheiliger Verzichtleistungauf die Zinsen des durch des Grafen Tod angefallenen Lehnstamms zu Gunstender Witwe auf deren Lebenszeit) ein großes Opfer brachte, wie die Folgewirklich zeigte: so erntete er jedoch weiter nichts als Verdruß und Undank;er gerieth bald darauf in nicht weniger als sieben Rechtshändel.
„Freilich", sagt Wilhelm selbst, „wie ich zu spät gewahr ward, hättealles dies mit mehr Kaltblütigkeit und Geduld wohlfeiler ins Geleise gebrachtwerden können. Allein ich war ein junger Mensch im 29. Zahre, und dieKonsulenten, die wir gewählt hatten, der Kommissionsrath Brauer zuHolbach und der schwarzburgische Rath Rudloff zu Saugerhausen, bließendas Feuer mehr an, als daß sie zn moderaten Maßnahmen hätten rathensollen. Erstcrer aus Unkunde des Ganges der Dinge in Sachsen, letztereraus geflissentlicher Absicht, meinen Vater und seine Succession in Rechtshändelzu verwickeln, bei denen er, wie er auch leider nachher in vollem Maßegcthan hat, zu gewinnen die Aussicht hatte".
Ein wahrhaftes Prototyp eines advokatischen Rabulisten war aber derBerather der verwitweten Frau Hof-Jägermeistcrin Eberhardine v. Eberstein inMorungen, welche unter Beihttlse desselben die Kinder ihres verstorbenen Ge-mahls aus dessen erster Ehe — unter diesen namentlich den gutmüthigen undarglosen Urgroßvater des gegenwärtig wieder in rechtmäßigem Besitze vonMorungen sich befindenden Sprossen der Morunger Branche — umderen Eigenthum gebracht hatte, darüber später aber von Gewissensbissengequält, in ihren letzten Lebensjahren kindisch geworden war, in welchemZustande der Geistesumnachtung beide Momente, die Reue und die ursprüng-liche Triebfeder alles ihres Handelns, ihre grenzenlose Habgier, mit einanderim Kampfe gelegen haben.
9»