laut Reverses cls «lato Neuhans, den 8. Julii 1718 van denen übrigen Hrn.Brüdern, namentlich dem Hrn. Hauptmann Wolf Dietrichen, dem Hrn.Ober-Jägermeister Karln, dem Hrn. Berghauptmann Anton Gottloben,dem Hrn. Ober-Stallmeister Ernst Rudolfen und dem jüngsten.Hrn. Wilhelmen,allerseits Gcbrüdcrc von Eberstcin, Jndcmnisation geschehen, so viel, daß ihreErbportion iimlmivs dessen, was wegen der von nnserm scl. Hrn. Vaternach Lein- und Menningen verwandten Meliorationen und Baukosten erkanntund von den Vettern davor bezahlet werden wird, allenthalben denen anderngleich werde, beigetragen werden (soll).
Dahingegen wir, die Beschere solches wiederkäust. Anthcils, uns reversiren,daß, dafernc wir die Erblichkeit an diesem Antheile erlangen und überkommensollten, und solange die Wieder-Einlösung von denen Hrn. Vettern nicht ge-schiehst, wir oder unsere Erben und Erbnehmen an denen übrigen vorbenanntenHrn. Brüdern oder ihren Erben noch Erbnehmen dieses Falles oder aus an-gezogenem Revers einigen Anspruch zu machen nicht befuget sein sollen undwollen.
Wie wir uns denn auch allerseits hierdurch expresse gegen einander auf dasrechtkräftigste verbinden und reversiren, daß in allen übrigen Punkten unser den13. Julii 1718 ausgerichteter Vergleich bei seiner vollkommenen Kraft, Gültig-keit und Verbindlichkeit verbleibe, insonderheit aber, soviel den 16. Punkt wegenVersicherung der 0i-s6itmmw betrifft und daß keiner durch seine Säumnis undUnrichtigkeit an Interesse und Kapital denen andern einige Klage, Unkosten undAngelegenheit bei Vermeidung derer darinnen verglichenen Nasseres verursachensoll. Gestalten denn der zur Konfirmation von heutigem 19. Julii 1721jenen unter dem 13. Julii 1718 durchaus nicht aufheben noch annulliren soll.Zu Urknnd und Festhaltung alles dieses haben allerseits Hrn. Gebrüder diesenoffenen Revers eigenhändig unterschrieben und einander besiegelt wohlwisscndund bedächtig ausgestellt. So geschehen Neuhaus, den 19. Juli 1721.
(A. 3.) Ernst Friedrich von Eberstein.
(A. 3.) Wolff Dietterich von Eberstein.
(A. 8.) Carl von Eberstein.
Anthon Gottlob von Eberstcin.
(A, 3.) August Christian Wilhelm von Eberstein.
Orr Obrrft Johann Karl Friedrich Freiherr v. Eherstrin jn Tillit ßonftdas Amt, Schloß und Flecken Groß-Ltinnngen und trifft die erforderliche»Vorbereitungen M Einlösung von Horla und Votha.
Bei der von Christian Ludwig's v. Eberstein sieben Söhnen vorge-nommenen brttderl. Theilung zog lt. Erbvergleiche v. 13. Juli 1718 und19. Juli 1721 der Graf Ernst Friedrich v. Eberstein das 3. Loos„Leinungen und Rötha" und der nachmalige Major Wilhelm das4. Loos „Bekommt von Leinungen heraus". Elfterer überließ daherseinem Bruder Wilhelm sämtliche Gefälle und Einnahmen des DorfesRötha, V4 der Jagden und Amtsforsten, den Leinunger Backhauszins,7 Acker von den Horlaischen Wiesen und den Wippraischen Haferzins, jedochnur bis zur Wiedereinlösuug. Nachdem der Major Wilhelm, welcherRötha an seinen Bruder Christian auf Morungen verpachtet hatte, am18. Juni 1757 in der Schlacht bei Kollin gefallen war, flössen die Ro-thaifchen Pachtgelder in die sogenannte Erbschaftskasse.
Graf Friedrich — kurmainz. General, der einzige Sohn des 20. April1752 zu Groß-Leinungen Grafen Ernst Friedrich — starb 17. Juli 1772ebendaselbst ohne männliche Nachkommen. Seine Tochter Ernestine JohanneHelene Camtssse v. Eberstein, verm. mit dem kurmainz. Ober-Jägermeister