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Folge 5 (1885)
Entstehung
Seite
127
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von 6o4o solcher Erblichkeit an diesem Revers vor null und nichtig erkennet n.annulliret sein und zurück gegeben werden.

Endlich aber soll keinem Theil keine Exccption oder Wohlthat der Rechte,in spsoiö Ilsnstwinin der Setzung in vorigen Stand, der Ordnung, der Theilungund Epkussion, Exeept. u 2 st 11. L! 6s Usosss. vsnäit. st I-, 2. 6. ^.et. lümpl.,böser List, Uberlist- und Überredung, übergroßen auch enormestcn Verletz- undVervortheilung, wucherischen Kontrakts, usninrins prnvitntw, Rechnungs-Erstat-tung, sowpntntionis in sortsin, daß die Sache nicht also, sondern anders verab-handelt, nicht gcnugsamlich verstanden, oder anders verabredet, als geschriebensei, der Verändcr- und Verringerung der Münze, ingleichen, daß ein General-vcrzicht nicht gelte, es sei dann eine speciale vorhergegangen und anderer, siemögen Namen haben, oder durch Menschen-Witz und Verstand erdacht werdenkönnen, wie sie wollen, auf einigerlei Weise schützen oder verthcidigcn sollen,inmaßen wir solchen allen tum in Mnm-s gnnm in s^ssis nach genügsamer Ver-ständigung mit gutem und reisen Bedacht und sxprssss transiAencko rsspsstivsLUln Lni'nti'ios vollkommen renuncircn und uns begeben. Treulich sonder Ge-fährde. Zu Urknnd dessen haben wir solches allerseits eigenhändig unterschriebenund unser angebornes Petschaft bcigedrucket. So geschehen Ncnhaus, den8. Julii 1718.

(U. 8.) Eleonora Sophia von Eber- (U. 8.) Wolff Diettcrich von Ebcrstein.stein gebohrne von WerthernWitwe inVormundschnft meinesunmündigen Sohns Wilhelm

von Eberstein. (U. 3.) Carl von Ebcrstein.

(U. 8.) Wilhelm von Ebcrstein. (U. 8.) Anton Gottlob von Ebcrstein.

(U. 8.) Ernst Rudolph von Eberstein.(U. 8.) Christian Atarschall von Bieber- (U. 8.) August Christinn Wilhelm vonstein als Zeuge. Eberstein.

Nachdem wir sämmtl. Gebrüderc von Eberstein uns wegen derer Güterund Verlassenschaft, von unserm sel. Hrn. Vater Iii. Herrn Christian Ludwigvon Eberstein ererbet, nämlich derer Ämter Leinungen und Morungen, des GutsNeu Haus und GeHofen samt anderweitigen Zinsen und Einkünften, ingl.auch wegen des an uns und unsere Vettern zu GeHofen gefallenen Guts (derNeue oder der Trebraische Hof genannt) zu Gehofen, getheilet; wir aberwegen derer Ämter Lein- und Morungen aus Ursachen, daß, soviel denvon dem sel. Domherrn erhandelten Antheil betrifft, wir die Erblichkeitdaran noch nicht erlangen können, uns nicht getrauet, so deutlich auf das Urtheil6s publiento (kraft dessen die Reluition von denen Hrn. Grafen von Mansfeldauf den kurrenten Werth ä 48000 fl. detcrminiret und erkannt worden) zugründen und, solches zum Fundamente unseres Anschlages bis zu der sich viel-leicht ereigendcn Wieder-Einlösung gesetzct zu haben, in dem zur hochlöbl. Ober-aufseher-Ämts-Konfirmation übergcbcncn Vergleiche zu bekennen; gleichwohl aberbei Untersuchung und Überschlagnng des Betrags solcher Ämter sich gefunden,daß sie ein Großes mehr als die 25000 fl., davor unser, sel. Groß- Herr-Vater sie unserm sel. Hrn. Vater und dessen auch sel. Bruder dem Domherrnzugeschlagen, verintcressircn, und also sie nach Proportion, wie wir die Güterzu GeHofen einander angeschlagen, dermalen vor den zuerkannten Werthdes Pfandschillinges (d. s. 48000 Mfl.) wie billig zu rechnen: Als haben wiruns dessenhalbcn folgendergestalt verglichen, daß auf den Fall, wenn dieReluition von denen Hrn. Vettern geschehen sollte, denen beiden HerrnBrüdern, als nämlich dem Hrn. Kammerherrn Ernst Friedrichen Grafenvon Eberstein und Hrn. August Christian Wilhelmen von Eberstein, als welcheden Antheil derer Ämter Lein- und Morungen, so schon mehrerwähnternnser sel. Hr. Vater von seinem sel. Bruder wiederküuflich erhandelt, in derTheilung nach Proportion und Werth des zuerkannten Pfandschillingcs bekommen,