sächs. Oberstwachtmeister Christian Ludwig v, E. auf Neuhaus bei demkurchsächs, Oberausseher-Nmte ausgewirkten Provisionalbefehl mit ExekutionS-zwang dazu genöthigt. Wegen dieser Weigerung sah sich Christian Ludwigauch veranlaßt, den beiden Gemeinden ihre bisherigen gemessenen andernDienste und die dabei langhergebrachten Dienstgelder aufzukündigen, auch dieungemessencn Dienste der bei den Grafen von Mansfeld vor undenklichenJahren gewesenen Observanz nach nach dem Vorwerke Paßbruch zuziehen, wogegen beide Gemeinden aber ebenfalls Widerspruch erhoben;Christian Ludwig stellte zwar deshalb Klage gegen sie beim Oberausseher-Amtc an, einigte sich aber bald darauf mit ihnen in Güte und bewilligte,daß solange er oder die Seinen Inhaber des Amts Leinungcn und Besitzervon Paßbruch sein würden, es bei der alten Observanz des Dicnstgeldesund der gemessenen Dienste auf das Gut Paßbruch und Vorwerk Horlasein Bewenden haben sollte. Um ihre Dankbarkeit dafür zu bezeigen, ver-sprachen die Unterthanen, einen Dag über die alljährlich bisher gethanenHand-, Pflug- und Eggen-Dienste zuzulegen.
Wegen der von den Unterthanen der Ämter Lein- und Morungcn zuleistenden Dienste und Dienstgelder war mit den Amtsunterthanen schon132 Jahre vorher verhandelt worden. Nachdem nämlich die Grafen vonMansfeld die genannten Ämter an Ascha v. Holla und Ludolf v.Bortfeld verkauft hatten, wurden dieselben nicht nur am Freitag nachHimmelfahrt 1562 durch die mansfeld. Räthe Georg v. Werthern ausWiehe und Christoph v. Stammer, Hauptmann zu Eisleben, an Hollaund Bortfeld übergeben und die Unterthanen in Pflicht genommen, (vgl.meine Nachtr. v. 1886, S. 16) sondern mit lctztcrn auch unter Bewilligungder Grafen der jährlichen Dienste wegen Untenstehendes festgesetzt, was abernur solange in Kraft bleiben sollte, als Holla und Bortfeld die Ämterwiederkäuflich innehaben würden.
vergleich Christian Ludwig'? n. Elicrstein mit seinen Unterthanen zu Uotha und
Horla wegen der von densclticn nach Pnsztirnch und Horla zu leistenden Dienste
und Oirnstgcldcr cl. ä. Lein nngen, M. Mai 1695.
Zu wissen sei hiermit jedermänniglich, sonderlich denen es zu wissen nöthig,daß zwischen dem Wohlgebornen Herrn Herrn Christian Ludwig von Eber-stein, kurfürstl. sächs. hochbestalltcn Obrist-Wachtmeister zu Roß, auf GeHofen,Neuhaus, Passenbruch,, und Breitungen Erb- und Gerichtsherrn, auch Inhaberder gräfl. mansfeld. Ämter Lein- und Morungen an einem und der beider Ge-Gemeinden Rötha und Horla hierzu insonderheit konstituirten Lzmäiois, denenehrsamen Andreas Liebauen zu Rötha und Lorenz Grembler zu Horlaam andern Theil nachfolgende Transaktion wohlbedächtig abgehandelt und ge-schlossen worden. Nämlich nachdem zwischen hochvermeldtem Herrn Obrist-Wacht-meister und denen beiden Gemeinden wegen der Baudienste, welche die Gemein-den zu dem Vorwerk Horla zu thun verbunden, einige Irrungen sich ereignet,inmaßen sich diese der Baufuhren derer Materialien, so außer der GrafschaftMansfeld zu holen, verweigert, und daß hochvcrmeldter Herr Obrist-Wachtmeistersie durch einen ausgewirkten Provisional-Befehl aus dem kurfürstl. sächs. hoch-löbl. Obcraufseher-Ämt mit Exekutionszwaug zu solcher Baufuhre, jedoch salvojurs cujusvuvgus pkU'tis kompelliret und ferner der Herr Obrist-Wachtmeister aufdiese Verweigerung kommoviret worden, der beiden Gemeinden bisher gewesenegemessene ander Dienste und dabei auf lang Jahr hergegebene Dienstgclder los-zuküudigen, auch die nngcmcssene Dienste der bei denen Herrn Grafen zu Maus-feld vor undenklichen Jahren gewesenen Observanz nach zu dem VorwerkPasscubrnch zu ziehen, wessen aber diese beiden Gemeinden sich geweigert, daßder Herr Obrist-Wachtmeister sie hierzu vias juris zu bringen gesuchet und des-