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Statuetten von Christus, von dem römischen Soldaten, die den Glauben, dieLiebe und die Hoffnung darstellenden weiblichen Figuren und die 16 in weißemAlabaster ausgeführten Wappen! Auf diesen Wandalismus beziehen sich die inder 2. Ausgabe der „Beigabe" auf der Rückseite der die Denkmalrcste wieder-gebenden Abbildung abgedruckten Worte von Otto Moser, welcher Anfangder 3Viger Jahre sich in GeHofen aufhielt: „Noch könnte ich das herrlicheDenkmal zeichnen, rechts der Feldmarschall in vollem Harnisch, den Helmzur Seite, links die Gemahlin, beide vor einem Crucifix knieend, das Ganzevon zierlich gearbeiteten Wappen der verwandten Adelsgeschlechter umgeben.Daß dies kostbare Epitaph so vandalenhaft vernichtet Vierden konnte, habeich dem scl. Pastor Wollweber noch heute nicht vergeben."
Ilm den im Jahre 1848 in der Gehofener Gemeinde herrschendenGeist zu beurtheilen, können folgende Schriftstücke dienen, welche ihn plastischkennzeichnen:
Hochwohlgcborcuer Herr, hochznvcrehrcudcr Herr Baron! Seit geraumerZeit herrscht iu unserer Gemeinde eine große Mißstimmung darüber, daß die-selbe neben den schweren Staatslastcn fort und fort den harten Druck von Prä-rogativen der Rittergüter tragen müsse, welche aus dem Mittelalter, den Tagendes Faustrechts und der Knechtschaft, bcrrühren, und als schmachvolle, längstdie Menschenwürde höhnende Denkmale des Feudalwesens dastehen, lim sogrößer ist die Entrüstung über das Fortbcstehen jener erdrückenden Lasten, alsder größte Theil derselben — wir dürfen es frei aussprechen — im Laufe derZeit mißbrauchsweise mehr und mehr ausgedehnt worden ist. Die Besitzer derRittergüter üben die Gerichtsbarkeit und die Polizeigewalt aus; die Ge-richtshalter und Polizeivcrweser stehen in ihrem Lohn und Brod und es liegtbei solchen Verhältnissen in der menschlichen Natur, daß durch diese mehr oderweniger nur ihr Interesse auf Kosten der Gemeinden vertreten worden ist undnoch wird.
Unsere Gemeine vermag solchen Druck nicht länger zu ertragen und ver-langt
1. daß die Ausübung der Gerichtsbarkeit und der Polizei dem Staateüberlassen wird;
2. daß die Wahl und Bestellung des Schulzen lediglich von ihr erfolgt;
3. daß die Besetzung der Prediger- und Schullehrer-Stellen durch dieGemeinde bewirkt und von den Besitzern der Rittergüter dabei nur ebensomitgestimmt wird, wie von jedem Gemeiude-Mitgliede;
4. daß jeder neue Rittergutsbesitzer gleich einem Gcmeinde-Mitgliedc seinenKirchenstuhl löst und bezahlt, auch das Trauerläuten fortfällt und diedurch die Gemeinde beschafften Glocken und Orgel deren unbeschränktesEigenthum verbleiben;
5. daß die Rittergüter die Jagd allein auf ihren Grundstücken ausüben, undjedem die Ausübung derselben auf seinen Grundstücken frei bleibt;
L. daß die Rittergüter nach Verhältnis ihres Bcsitzthums zur Instandhaltungder öffentlichen und Kommunalstraßen und Wege, namentlich auch derStraßen im Orte beitragen und das bei Jahrmärkten zu erlegende Stättc-geld dazu verwenden;
7. daß alle den Rittergütern zu leistende Frohnden, alle denselben zu ent-richtenden Natural- und Geldzinsen und insbesondere alle und jedeLehngelder erlassen werden;
8. daß das Holz in den Forsten der Rittergüter nicht mehr in Auktionen,sondern lediglich nach der Forsttaxe in den Staatsforsten verkauft und derGemeinde das Lanbsnmmeln in den Nittergutsforsten während des Früh-jahres und Herbstes an zweien Tagen wöchentlich zugestanden wird;
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