9. daß die Rittergüter sich aller cxclnsivischen Gewerbe-Berechtigung cn,namentlich des Lumpen- und Aschen-Sammelns und der Cavillerci begeben,und
1t>. daß die Bchntnng der Kornhöhe und des kleinen Riethes aufhört und derGemeinde gestattet wird, ohne vorgängige Separation eine Schäferei zuhalten und die ganze Flur ebenso zu behüten wie die Rittergüter.
Alles dieses verlangt und erbittet die Gemeinde von Euer Hochwohlgeborcnohne Schadloshaltung. Wir sehen uns nothgedrungcn, Ihnen die schleunigeGewährung dieser Bitten der Gemeinde aufs dringendste ans Herz zu legen;ja wir müssen dringend bitten, die schriftliche Zusicherung der Gewährung nichtüber 48 Stunden hinauszuschieben, da die Aufregung in derselben den höchstenGrad erreicht hat, und wir jetzt, wo jede Zeitung den Beweis liefert, daß allent-halben im deutschen Vaterlande die gänzliche Befreiung von allen Feudallastenmit vollem Erfolge begehrt ist — nicht einen Augenblick mehr dafür stehenkönnen, daß nicht wilde Ausbrüche des lange verhaltenen Unwillens erfolgen.
Aus der Gewährung des größten Theils der Bitten unserer Gemeindeerwächst Ihnen nicht der allergeringste Nachtheil, und jedenfalls ist das Opfer,was Sie dadurch der Gemeinde bringen, bei Ihrem großen Besitzthume kaumdes Nennens Werth. Als Vater der Gemeinde werden Sie aber gefeiert werden,mit Dank erfülltem Herzen wird Ihr Name selbst von unseren späteren Nach-kommen genannt werden, wenn Sie den gerechten Bitten der Gemeinde durchderen unbedingte und schleunige Erfüllung entsprechen.
Wir, die unterzeichneten Deputirten der Gemeinde, verharren in allerHochachtung Euer Hochwohlgeborcn ganz ergebenste
Reifcnstcin. Andreas Kettncr. Meitz. Liebau. Rammelt. Dietterich.Mehrstedt. John. Thomas. Keltner. Kammlott.
Gchofen, den 28. März 1848.
An den Herrn Baron von ülbsrskoiu Hochwohlgeborcn zu Lorla.
Aus dies in der That monumentale Bittgesuch (!) schickte mein Vater,der k. pr. Major a. D. Gustav Adolph Frhr. v. Eberstcin, als seineAntwort den folgenden Ministerialerlaß:
In mehreren Ortschaften Schlesiens haben die Einwohner durch Drohungenoder Gewaltthätigkciten die Gutsherrschaftcn gezwungen, Erklärungen auszustellen,wodurch sie auf die ihnen gebührenden Grundzinsen, Abgaben oder sonstigenLeistungen, auf Gerechtsame und Nutzungen Verzicht leisten und Verflichtungenverschiedener Art zu Gunsten der Verpflichteten übernehmen.
Dergleichen Erklärungen sind rechtlich völlig ungültig, weil sie erzwungen sind.Diejenigen, welche sie abgegeben haben, sind nicht daran gebunden undkönnen zur Erfüllung dessen, was ihnen durch Drohungen oder Gewalt abge-drungen ist, weder von Gerichten noch von andern Behörden angehalten werden.
Diejenigen aber, welche sich solchen Zwanges schuldig gemacht haben, oderdas, was sie dadurch erlangt zu haben vermeinen, durch Drohungen oder Gewalt-thätigkciten durchzusetzen versuchen sollten, werden den Kriminalgerichten über-wiesen und mit aller Strenge des Gesetzes bestraft werden.
Ich warne daher ernstlich und wohlmeinend, sich nicht irre leiten zu lassen,nicht Eigenthum, Recht und Gesetz zu verletzen. Wer sich dennoch, wie diesschon geschehen, dazu verleiten läßt, kann dadurch niemals Nutzen, er wird nurSchaden für sich und sein Eigenthmn erlangen.
Berlin, den 27. März 1848.
Der Minister des Innern von Auers Wald.