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Folge 5 (1885)
Entstehung
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Posscssorcn genutzt und gebraucht, oder von ihnen hätte besessen, genutzt undgebraucht werden können, mit allen Appcrtincnzicn, Rechten, Herrlichkeiten, Nutz-bar- und Gerechtigkeiten, Lasten und Beschwerden, erb und cigcnthümlich angedachten Herrn Amtsverwalter Karl Friedrich Lüttich jedoch ohne Gewähr-leistung und unbeschadet der im Kontrakte ä. ä. 12. Juni st rscoZ. 27. Juliv. I. gemachten Konditionen und Reservate hierdurch resigniren, abtreten undenträumcn wollten.

Der Hr. I. Buchholz acceptirte dies namens des Hrn. AmtsvcrwalterLüttich bestens und ergriff für denselben Besitz und Eigenthnm, bekannte, daßdie Übergabe des Domhof-Ritterguts mit allen Zubehörungcn rssp. in der ver-und erkauften Maße bewirkt und von den Herrn Verkäufern die Ländcreicn undWiesen nach der Specification in avtis Hsp. III. 1b äs 1772 fol. 7 mit297 >/z Acker Feld und 31 Acker Grumt- und Hcuwiesen, sowie 8 einzelnerücksichtl. ihrer Grenzen mit Steinen und Gräben gehörig markirte ParzellenWaldung, nicht minder die im Kaufverträge sub ^ specificirtcn Jnventarien-Stücke richtig gewährt worden.

Anlangend die Gerichtsbarkeit des Domhofs, so soll solche vor derHand mit der des Harras- und Trebraischen Ritterguts kombinirt bleiben.Die Herren Komparenten sind einverstanden, daß die Jurisdiktion des Dom-Hofs, welche sich über die in dessen Brandversichcrungs-Kataster spccifieirtenHäuser und Hinsicht!, der Flur über die dahin lehnbarcn Äcker erstreckt, bei einer künf-tigen Separation nach diesen Anhaltspunkten ernirt regulirt werden solle und müsse.

Im Interesse der Jagdgercchtigkcit wurde erinnert, daß solche von denhier vorhandenen 4 Rittergütern gemeinschaftlich und zu gleich großen Thcilenin Wald und Flur exercirt werde, mithin der Domhof zu einem Viertel participire.

Die Bau- und Spanndienst-Äblsösungsgclder ergeben sich aus demAblösungs-Vcrgleiche ä. cl. 20. Jan. 1832 zur Summe von 785 Thlr. und dieErbpachts-Gelder incl. Erbzinsen an 30 Thlr. Kanon von Gasthofe, 37Thlr. 13. 2 prpi't. Erbzinsen, 33 Stück Gänsen, 72'/z Hühnern, 2 Nordh.Schffl. Weizen, 2 dgl. Roggen, 4 dgl. Gerste, 25 dgl. 6V2 M. Hafer; sowiedie verschiedenen Arten und Quantitäten der unabgelöseten Frohndienstewerden durch die anliegenden Specificationen nachgewiesen.

Über die richtige und vollständige Übergabe aller dieser Gegenstände wurdevom Herrn I. Buchholz wiederholt guittirt. Jnmittclst hatte sich auch der Hr.Amtsverwalter Karl Friedrich Lüttich von Dondorf persönlich eingefunden.Gerichtswegen wurde ihm obige Verhandlung ablesend bekannt. Er genehmigtesolche überall und will es so angesehen wissen, als ob er die von Hrn. I. Buch-holz bewirkten Erklärungen und Quittungen selbst abgegeben hätte. Zugleichbekannte Herr Lüttich mit Bezug auf Z 8 des Kaufkonirakts, daß er die ge-schlagenen Hölzer ebenfalls richtig erhalten habe.

Endlich wiederholen die Herrn Kontrahenten, daß es bei dem Domhofs-Kanfkontrakte ä. ä. 12. Juni sk rssoZ. 27. Juli v. I. überall bewende, nursolle in Betreff der Z 9 erwähnten Durchtrift Joh. a. c. bei Gelegenheit dervom Herrn Amtmann Hammer, als derzeitigen Pachter des Domhofs, zuleistenden Rückgcwähr dieses Guts unter Konkurrenz der Herren Kontrahentendie Durchtrift selbst an Ort und Stelle bestimmt und festgestellt werden.

Schließlich ward in Betreff der Kanfgcldcr annoch zwischen den Herren Kontra-henten folgende Berechnung gepflogen, als: 28000 Thlr. pr. Krt. des Kaufschillings,hierzu 735 Thlr. Zinsen davon ä 4>/z °/° vom 24. Juni 1832 bis äako,28735 Thlr. 8a. Hierauf bezahlte d. Hr. Lüttich sofort in Abschlag 20000 Thlr.,sage zwanzigtausend Thaler baar, 1600 Thlr. sage sechzehnhundert Thaler durchZurechnung (nämlich 1000 Thlr. als die Hammersche Pachtkaution, welche Hr.Lüttich hiermit zur Selbstvertretung übernimmt und weshalb die Herrn Frei-herrn v. Eberstein sx nsxu gelassen werden, 600 Thlr. Pachtzinsen und 135Thlr. Restbetrag vom Domhofc auf die Zeit von Johanni bis Weihn. 1832,