Druckschrift 
Folge 5 (1885)
Entstehung
Seite
111
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III

K 5. Ohne Konsequenz auf übrige Gerechtsamen soll der Dom- oderHackcnhof hinsichtlich der Jagd- und Fischerei, so lange eine Gemeinschaftunter den Gütern fortdauert, zu einem Viertel des ganzen Ertrags parti-cipiren; im entgegengesetzten Fülle werden aber die Gerechtsamen nach dembenrtheilt und beseitigt, worin das Gut vor dem combinirten Zustandeals selbstständiges Grundstück sich befand.

§ 6. In Ansehnng des bei den Gerichten angestellten JustitiariusOhme und Aktnarius Eichholz verbleibt es für ihre Person bei den gegen-wärtigen Bestallungen derselben.

Z 7. Da der Kontrakt in Bausch und Bogen geschlossen worden, so wirdvon Seiten der Verkäufer für den Inhalt oder Ertrag des Guts durchaus keineGewähr geleistet.

Z 8. Die pro 1832 bereits geschlagenen Hölzer werden vom Verkäuferkeineswegs excludirt, dagegen muß aber auch Käufer alle darauf verwendetenAusgaben und Deputate übernehmen.

Z 9. Die Verkäufer gestatten auf ihren angrenzenden Besitzungen dem Ab-käufer eine freie Durchtrift mit seinem Viehe nach dem Domhofsholze, jedochauf eine Weise, wie sie für beide Theilc am wenigsten lästig ist.

Z 10. Die Kosten des Kontrakts, lehnsherrl. Konsenses, der Gutsübergabe,Bcsitztitel-Berichtignng inet. Stempel übernimmt Käufer allein.

Z 11. Die Verkäufer leisten nunmehr auf die gesummte Hand undMitbclehnschaft des Dom- oder Hackenhofs gänzlich Verzicht, lassen Lehnund Eigenthnm dem Käufer nicht nur auf, sondern verwilligen auch, daß nacherfolgten? lehnherrlichcm Konsens der Besitztitel gedachten Ritterguts für den-selben im Hypothekenbuche eingeschrieben und eingetragen wird.

Z 12. Beiderseits Kontrahenten entsagen allen Einreden und Ausstüchten,namentlich dem Einwände der Verletzung wollen sich zu diesem von ihnenwechselseitig acceptirten Vertrage gerichtlich bekennen und gemeinschaftlich umlehnherrliche Genehmigung derselben nachsuche??.

Ucrhandclt jlatrtin.-Gcricht Aehofc», dr» 24. Jan. 1333.

Der heutige Tag war bestimmt, um den hiesigen Domhof von den zeit-herigen Besitzern Freiherrn v. Eberstein an den Käufer Hrn. AmtsverwalterKarl Friedrich Lüttich zu übergebe??. Es erschienen daher persönlich und alsverfügungsfähig bekannt Seitens der zeitherige Besitzer: a) der Herr Haupt-mann Ernst Karl Rudolf Ludwig Freih. von Eberstein von Groß-Leinrnngenfür sich und in General-Vollmacht seines Hrn. Bruders Major Karl HeinrichWilh. Christian Fmherr von Eberstein; b) der Hr. Major Gustav AdolfFreiherr v. Ebcrstein daher für sich u. ???. General-Vollmacht seiner Herren Brüder,namcntl. Major Karl Heinrich August, Major Moritz Wilibald, KapitänErnst Albrecht und Kapitän Franz Botho, sämtl. Freih. von Eberstein, sowieauch als Mandat, sudstlt. des Hrn. Amtsrath Kaupisch zu Wcißenfels, Bevoll-mächtigter des Herr?? Staatsministers Karl Theodor Joseph Freih. von Ebersteinund L) Seitens des künftigen Besitzers der Hr. I. Bnchholz von Wiehe inangebl. Auftrage des Hrn. Amtsverwalter Karl Friedrich Lüttich, der übrigensheute auch noch erscheinen und die vorhabende Verhandlung genehmigen werde.

Nachdem der Herr Major Gustav Adolf Freih. von Eberstein mit Bezugauf das bei hiesigen? Gerichte unmittelbar eingereichte Schreiben des Hrn. Amts-rath Kaupisch c>. <Z. Weißenfels 19. d. M. als dessen After-Bevollmächtigter sichlegitimirt hatte, verschritt man zun? Üebergabe-Geschäft. Demselben wurde derKaufkontrakt über hiesigen Domhof, Ä, 3. 12. Juni st rsooK. 27. Juli 1832zu??? Grunde gelegt, und erklären die Herrn Freiherr?? v. Eberstein für sich undihre Mandanten, daß sie das mittels gedachten (loutrnoto 3. 3. 12. Juni strscoA. 27. Juli 1832 ai? de?? Herrn Amtsverwalter Karl Friedrich Lüttich ver-kaufte, allhier belegene Rittergut Domhöf-Antheils, wie es in seinen Dämmenund Grenzen vor Alters gelegen und noch liege, auch von allen bisherigen