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Folge 5 (1885)
Entstehung
Seite
110
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worauf wir hinarbeiten müßten; es oersteht sich aber, daß wir uns erst mitCammer einigen. Mit aller Hochschätznng unterzeichnet sich ihr ergebenster Vetter

Ernst Freiherr v. Eberstein.

Von diesem seinen Standpunkte aus war es dein Hauptmann Ernstauch nicht schwer, den ebenfalls söhnclosen Minister v. Eberstein in Mainzdazu zu bewegen, daß auch er zum Wiederverkaufe des Domhofes seine Ge-nehmigung ertheilte. So blieb denn dein von allen Seiten gedrängtenMajor Gustav da auch die anderweitige Verpachtung aller drei Güternicht glücken wollte nichts anderes übrig, als das Gebot des damaligenPächters des Klosters Dondorf, Amtsverwalter Lüttich (dessen Frau eineNichte der Majorin Ulrich war und von dieser das zum Kaufe erforderlicheGeld geschenkt bekam) anzunehmen und diesem den Domhof gegen Übernahmeder Schulden und erwachsenen Kosten zu übergeben:

Zwischen nachbenanntcn Kontrahenten ist bis auf allerhöchste lehnherrlicheRatihabition folgender Kaufkontrakt wirklich verabredet und geschlossen worden,s 1. Es verkaufen

der königl. preuß. Major Karl Heinrich August,der königl. preuß. Major Moritz Wilibald,der königl. preuß. Major Gustav Adolph,der königl. großbritan. Kapitän Ernst Albrccht,der königl. großbritan. Kapitän Franz Botho,der königl. preuß. Hauptmann Ernst Karl Rud. Ludwig,der königl. preuß. Major Karl Heinr. Christ. Wilhelm undder ehemalige Staatsminister Karl Theodor Joseph,sämtl. Freiherrn von Ebersteindas besage Hypothekcnscheins ä. <t. Ober-Landesgericht Naumberg 17. Febr. o.ll'ow. IV. sub Uo. 55 pg,A. 193 ssc>. des dortigen Hypothekenbuchs zu Vl2» kürjeden der 5 ersten und zu ^/,z Antheilen für jeden der übrigen Verkäuferberichtigte, im Herzogthum Sachsen und dessen Sangerhäuser Kreise zu GeHofenbelegene Mannlehn-Rittergut, der Dom- oder Hackcnhof, bestehend in Wohn-nnd Wirthschafts-Gcbäudcn, Feldern, Wiesen, Gärten, Holzungen, Schäferei-Gerechtigkeit, Diensten oder die an deren Stelle tretenden Dienstlösungs-Geldern,Zinsen, Lehngeldern, Jagden, Gerechtsame und dem appendicirten Jnventariosub samt übrigem Zubehör hierdurch und kraft dieses an

den Amtsverwaltcr Karl Friedrich Lüttich in Klostcr-Dondorfum und für die wohlbedächtig verabredete Kaufsummc von 28000 Rthlr. buch-stäblich achtundzwanzigtausend Thaler preuß. Louit., nämlich 27400 Rthr. fürden Dom- oder Hackenhof samt lehnspslichtigcn Zubehör und 600 Rthlr. fürdas nicht zum Lehn gehörige Jnventarium sub

s 2. Das Kaufpretium wird mit 4500 Rthlr. zu Joh. g,. o. als den 24.Juni 1832 und, wenn bis dahin der lehnsherrliche Konsens nicht eingehen solltelängstens bei dessen Beschaffung sofort, und 23500 Rthlr. als das Residuum zuNeujahr 1833 und bis dahin mit 4'^ °/ Zinsen von dem obangegebenen Zeit-punkte an gerechnet, wofern nicht etwa die Kaufgelder vom Käufer früher erlegtwerden sollten, in welchem Falle die Verzinsung vom Tage der Gelderzahlungan weg fällt, von demKäufer entrichtet und bezahlet.

§ 3. Die Natural-Übcrgabe findet statt, sobald die lehnsherrliche Genehmigungeingeht. Da jedoch das Gut gegenwärtig verpachtet ist und die Pacht zu Johanni1833 erst exspirirt, so tritt Käufer in die Rechte und Pflichten des vorhandenenPachtvertrages und bezieht den Genuß der Pachtgelder.

§ 4. Das jus patrouatus bleibt den Verkäufern als ein zu ihrer Familiegehöriges und auf der Person ruhendes Vorrecht zu Vermeidung künftigerStreitigkeiten hiermit vorbehalten. Auch reserviren sich Verkäufer die bis Johannia. o. fällig werdenden Lehngelder.