— 100 —
so suchte an alle und jede, so an dem Lchngutc des verstorbenen Otto Maxi-milian v. Eberstein, dem Dom- oder Hackenhofc zu Gehofen genannt, einenrechtlichen Lehnsansprnch hätten, vorzuladen, billige Transakte zu schließen undbaare Zahlung anzunehmen. Würde man hier im Vorbeschiedstcrminc fertig,dann avisirtc man den Darleiher, wenn und zu welcher Zeit das Kapital zuzahlen sei, so wäre das völlig Rninirtc ans einmal gehoben.
Weiter als zur formellen Sequestration können es die Gläubiger bei einemLehngute zur gesummten Hand doch nicht bringen. — Nun sitzen sie auf derWartebank, gegen jeden wird der Prozeß durchgeführt und dann zu einemLokationsurtcl versendet. Jndeß werden die Revcnüen angewendet, die nöthigenKosten zu berichtigen, und zuletzt treten die Gläubiger in Empfang nach demvollführten Lokationsurtel. Wird nun alles dieses denen Gläubigern faßlichgemacht, so würden sie wider sich handeln, einen Accord auszuschlagen und denlangen Prozeß zu wählen, wobei die wenigsten ein Ende erleben werden. Ichersuche also inständigst, mit denen nöthigen Herrn und Freunden dieses in Er-wägung zu ziehen und mir Dero gefaßtes Gutachten bekannt zu machen, ehe derTod mehrere abfordert und noch größere Verwirrungen eintreten können; denn wirsind Menschen, so täglich der Marschordre gewärtig sein müssen. Der Herr seimit seiner Gnade unter uns, so werden solche Schlüsse gefaßt werden, wodurchsein Name verherrlichet und der großen Roth ein Ende werde, worauf hoffet
Otto von Eberstein,
Auf Vorstehendes erhielt den 7. Januar 1790 zur Resolution:Das hiesige Ober-Aufseheramt wird und kann keine Schwierigkeiten wegenzu ertheilender Bewilligung eines Anlehns von 15000 Rthlr. auf Gehofcn zuAbfinden sämtlicher Schulden machen, wenn Dieselben vorher 1) eine legaleTaxe der Gehofischen Güter und 2) den Konsens der sämtlichen Mitbe-lehnten in Aufnahme dieses Kapitals herbeischaffen; 3) auf irgend eine Artdarthnn, daß damit Lehns- oder dem ähnliche Schulden bezahlt werden sollen.Haben Dieselben dies erst besorgt und die Taxe fällt so aus, wie gewünschtwird, so kann leicht darauf ein Kapital zu 4, wohl gar auch zu 3'Z >m. Omt,proknrirt werden. Eisleben, den 10. Dez. 1789.
So aber erst GeHofen den 7. Januar 1790 eingegangen, welches hier an-merkt Otto von Eberstein,lllots. Die gerichtliche Taxa des Dom- oder Hackenhofes ist den 27. Febr.1788 der Ordnung gemäß von dem Herrn Major und Kammerherrn HansChristian Ludewig von Seebach ans und zu Schönewerda, Herrn KasperWilhelm von Trebra auf und zu Reinsdorf, als Rittergutsbesitzern, danndurch die beiden Wirthschastsverständigen als den hiesigen RittergntspachterHerrn Johann Heinrich Eckardt, den hiesigen Einwohner und Anspänner JohannSamuel Dietrich, nicht weniger den beiden hiesigen Gerichtsschöppe» JohannLeberecht Braunen und Johann Gottfried Trantmann auf 30030 Rthlr. 20 Gr.5 Pf. ausgefallen, so hier anmerkt Otto v. Eberstein.
Schreiben Gtto Christoph'? u. Eberstrin n» de» Qompropst n»d de» ünmmrr-Herrn n. Ebcrstci».
Hochwürdiger, hochwohlgeborner Herr, hochgeehrtester Herr Dompropst!Hochgeehrtester Herr Kammcrherr und Geheimde Rath, meine insondershochgeehrteste Herrn Vettern!
Ew. Hochwürden und Hochwohlgeb. wird vermuthlich durch die hiesigenVerwandten die traurige Lage nicht unbekannt sein in welcher wir noch lebendeBrüder unser väterliches Gut, der Dom- und Hackenhof genannt, nach Ab-sterben unsers Bruders, des Obristlieutenants Karl Friedrich bei seiner ge-führten Administration äußerst verschuldet und völlig ruinirt gefunden haben, sodaß, wenn nicht gemeinschaftl. Erwägnng und Unterstützung geschiehet, zurProstitution der Familie das Gut endlich einer formellen Sequestration über-