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Folge 5 (1885)
Entstehung
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zugefallen und wegen dessen neunten Theil gebühret, erb- und cigenthümlichan besagten seinen Herrn Bruder Herrn Wilhelm twn Eberstein und dessenmännl. Leibes-Lehns-Erbcn, welcher darvor aritoriwts quo sripra dcrspricht HerrVcrläufern 1) zweitausend dreihundert Gülden meißnischer Währung zu21 Gr. gerechnet abgehandelter nnd versprochener wahren Kanfsumma von denen3533 flst so dieser Herrn Abekäufern laut Obligation schuldig, abzurechnen unddeshalb Herrn Verkäufern bcnebst dessen Fmu Mutter, als Herrn AbekänfcrsVormündern, hinlänglich zu quittiren; 2) nimmt Herr Abekäufer snb airkoritaksdessen Frau Mutter und Kuratricin die der Frau Witbe von Ebcrstein zuge-standene Rataw (an denen aus dem Neuen Hofe verheißenen 500 fl.) der 55 fl.11 Gr. allein über sich nnd verspricht, solche Summa vor Herrn Verkäufern ohnedessen Zuthun zu bezahlen und dessenthalben von dem Kaufpretio der 2300fl. nichts abzurechnen, ingleichen wegen des dies Jahr aufgewandten Samen nndArtlohns keine Anforderung an Herr Verkäufern zu machen.

Nachdem aber die Frau Witbe aus dem Neuen Hofe jährlich solange sielebt einige verglichene Alimcnta, ingleichen die Fräulein Tochter zur Aussteuerund Heirathsgut, wenn sie sich standesmäßig verhcirathen solle, eintausend Thalcr,inzwischen aber so lange sie lebt, jährlich das Interesse an 50 Thlr. loco ^1i-ozsnkkttionis haben muß, wozu Herr Verkäufer seinen 9. Theil jährlich mit 19 fl.zu entrichten hat, als lässet selbiger inzwischen von oberwähnter Kanfsumma beiHerr Abekäufern 380 fl. solange stehen, bis ein oder der andere Fall nndÄnderung nach Gottes Willen erfolget, daß demnach Er von Herr Abekäufernund dessen Kuratricin jetzo desfalls nur über 1920 fl. quittiret wird, so ihm anden schuldigen 3533 fl. und deren Interessen zugutegehen zc. zc.

Am 25. Juli 1724 verpachtete der damalige Cornet (nachmalige Major)Wilhelm v. Eberstein seine Antheile am Trebra'schen Gute an seinenVetter Otto Maximilian v. Eberstein, k. pr. Obcrstwachtmeister undKammerjunker:

Zu wissen, daß zwrschen zc. Herrn Obristlient. George Christoph Herrnvon Werthern auf der Herrschaft Brücken und Klein-Werther in abhabenderVormundschaft Herrn Cornet Wilhelm von Eberstein mit dessen besondererApprobation und Unterschrift, VerPachtern an einem, dem königl. preuß. ?c.Obristwachtmeister und Kammerjunker Otto Maximilian von Eberstein ansGchofen als Pachtern anderntheils folgender Pachtkontrakt zc. vollzogen worden.Nämlich es verpachtet der Herr vou Werther den ihrem Pflegebefohlenengehörigen Antheil Ritterguts in GeHofen an Haus, Gebäuden,Scheuren und Garten, 5 Hufen 22^ Acker Land, 15'/^ Acker Grumtwiese,

Acker einschwinge Wiesen, '/< Acker Krautplätze, Pferd- nnd Hand-Diensten, Geld- und Federzinsen, alle Lehnwaren, Jurisdiktion, deren Nutzungnnd allen andern darzu gehörigen Gerechtigkeiten zc., Usm alle Vieh-Nutzungwie es dem Herrn von Eberstein in der Vertheilung msus. Jul. 1720zum Teil zugefallen, zum Theil von seiner sel. Frau Mutter vorihn erkauft und bisher verpachtet worden, alles nach angefügtem Jnventarioan ?c. Herrn Obristwachtmeister von Eberstein zc. von Johan. dieses 1724. Jahresbis wieder dahin 1730 zc. Für diese Nutzung nun verspricht zc. Pachter alljährlich350 Thlr., und zwar jedesmal 8 Tage nach Ostern zu zahlen dergestalt, daßzc. Pachter Ostern 1725 den ersten Termin bezahlet ?c., worbei zc. beliebet worden, daßzc. Pachter die zu zahlende Pachtgelder zc. ans den gesetzten Termin jährlichohnfehlbar in Brücken oder GeHofen liefern soll zc. Damit auch Herr Ver-Pachter die wegen seines Herrn Pflegebefohlenen jetzo vorgefallene äußerst nöthigeAusgaben zu dessen Equipage nnd zu Abfindung des vorigen Pachters bestreitenkönne, auch wegen des Inventar« und übergebenen Länderei die nöthige Sicher-heit verschaffet werde, verspricht Herr Pachter sogleich 800 Thlr. Vorstand gegenlehnherrl. und Mitbelehnten-Konsens zc. zu bezahlen dergestalt, daß solche bisnach Endigung des Pachts im Gute stehen bleiben; die landüblichen Zinsen, als