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Münster, hochf. würzburg. Geheimen Rath und Viosäom dahier zc. Und ist18) mein zc. Will, daß sofern etwan zc. ein oder anderer Miterb gegen diesemeine letzte Willenzverordnung sich setzen oder meinem Herrn Ehegemahl einigeVerdruß verursachen und mit dem seinigen Antheil nicht zufrieden sein solle, sosolle derselbe seines Antheils gänzlichen verlustiget sein und sothaner Antheil demHaupterben, als meinem zc. Ehegemahl Franz Freiherrn vvn Münster, eben-falls zufallen und verbleiben, zumalen derselbe vor meine ged. Kindere jederzeitsehr portiret und geneigt gewesen. Übrigens aber 19) behalte mir ausdrücklichbevor, daß, sofern ich wiederum genesen würde, ich alsdann dieses meinTestament wiederum abzuthucn uud zu cassiren befugt sein solle. Endlich dann20) null ich, daß, sofern diese meine letzte Willens-Verordnung nicht als einzierliches Testament, wie es die Rechte erfordern, bestehen sollte, dieselbe wenigstensdoch als ein Fideikommiß, Kodicill, donatio mortis causa oder als eine andere inRechten »erstattete minus solonns Disposition zc. Kraft haben solle. Zu wissenmehrerer Bekräftigung zc. ich mich nicht nur eigenhändig unterschrieben zc., sondernauch den hierzu ?c. erbetenen kaiserl. Notarium und 7 Gezeugen zc. ersuchet,daß sie dieses von dem kaiserl. Notario Anton Melchior Schelf mir zc. vor-gelesene Testament zc. mit ihren eigenhändigen Namensunterschristen coroboriren?c. helfen möchten. So geschehen in uno natu ooutiuuo Würzburg, den1. Mai 1774.
(4,. L.) Maria Anna Josepha Sophia Freifrau von Münster gebornevon Zobel und ehemals Vermählte von Dalberg.
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jsrchtiilhcs ördrilßtll. Die Frau von Münster, eine geborne Fräuleinvon Zobel, hatte zu ihrem ersten Eheherrn den Hrn. Geheimen Rath Frcihrn.von Dalberg, in dieser Ehe 7 Kinder erzielet; nach Absterben ihres ersten Eheherrnsich an den Freihrn. von Münster verehelicht, aus dieser Ehe aber keine Kinder.Sie klagte gegen ihre Kinder erster Ehe eine ansehnliche Summe an Heirathsgut,Widcrlag und Jllaten bei dem kaiserl. Reichskammergericht ein. Dort ward ihr aucheine Summe von 30 90(1 fl. und unter diesen 30(10 fl. Dotalgelder zuerkannt, welcheletztere Summe aber in der llrtheil nur nießbränchlich zugesprochen worden, so daßdiese nach dem Tod an die Herrn Söhne zurückfallen sollen. Die beträchtliche Summekonnte nicht auf der Stelle bezahlt werden; die Frau von Münster cedirte daher gegenEmpfang von 28000 fl. die ihr zuerkannte Forderung dem hochwürdigen Domstiftzu Würzburg. Inzwischen verschied die eine Fräulein Tochter, die verehelichte Frei-frau von Bastheim, und derselben Kinder, so daß nur noch 6 Kinder aus dervon Dalbergischcu Ehe am Leben waren. Nun ward die Frau von Münsterkrank. Sie errichtete im Mai >774 eine Letzte-Willeus-Meinung, worin § S verordnetwird, daß von dem ihrigen noch in 9933 fl. an baarcm Geld bestehenden Vermögenein jedes ihrer 6 Kinder, als Adolf Franz, Gottlob Amand, Franz Karl,Maria Sophia Freifrau von Eberstein, Maria Anna Freifrau von Roden-hauscn und Maria Theresia Freifrau von Köth, 1103 fl. 40 Xr., ß 6 aber dieübrigen 3311 fl. ihr Herr Ehegcmahl Freiherr von Münster haben solle; H 7 dieJuwelen und Perlen sollcnt taxirct, die 3 Herren Söhne aber nur davon Pflichttheil,die 3 Franc» Töchter aber nach gleichfalls empfangenem Pflichttheil das übrige miteinander in gleiche Theile theilcn; Z 8 wird dem Freiherrn von Münster das sämt-liche verzeichnete Silber zum lebenslänglichen Nießbrauch vermachet, nach dessenAbleben aber sollen die 6 Kinder dieses Silber friedlich theilcn; § 17 wird endlichder Freiherr von Münster zum Universalerben zc. eingesetzt.
Der Freiherr von Münster sind also in Kraft dieses Letzten Willens nicht nurmit 3311 fl. als mit einem Prälegat vorzüglich bedacht, sondern Sie sind auchUnivcrsalerb. Da aber die Freifrau von Münster in zweiter Ehe gewesen, so ent-stehen hieraus nachstehende Fragen: 1) ist das Testament zu Recht beständig? 2) welchesRechtsmittel ist zu ergreifen? , ...
Z^ck 1 mum. Die Frau von Münster hat ihrem Ehcherrn nicht nur in H 6 ihresTestaments von dem baar angegebenen Vorrath zu 9933 fl. an Prälegat ein weitmehreres verlassen, als ihren Kindern, sondern ihn auch noch von ihrem übrigen Ver-mögen zum Universalerben ernennet. Schon an dem Prälcgat ist der Freiherr vonMünster mit 2207 fl. mehr bedacht worden, als ein Kind erster Ehe nicht erhaltet, da