— 70 —
ohne unfern Konsens nichts darvon oersetzen, verpfänden, vergeben oder ver-äußeren, sonder all dasjenige, was einem treuen Vasallen gegen seinen Lehen-herrn eignet und gebührt, thnn solle treulich und ohne Gefährde. In Urkunddessen haben wir diesen Konsens mit nnserm fürstlichen Sekret bedrucken lassen,der geben ist in unser Stadt Fuld, den 6. Augusti im sechszehenhundert achtund sechzigsten Jahr.
ss>69, Mai Ii. Lehrnlirirf nnfdir zn> rifiiiiste Theil von denen u on Fech en-dlich nnd vier Gebrüdern von Mansbach crkanstr Ebcrstrinischr Gutcrr
znm Schocken ctr.
Von Gottes Gnaden Wir Joachim Abt des Stifts Fulda, des heil. röm.Reichs Fürst, röm. Kaiserin Erzkanzlar, durch Germanien und Gallien Primas,Grase von Brauencgg, bekennen vor uns, unsere Nachkommen und Stift, daßvor uns kommen der hochehrwürdig und edle unser besonders lieber Freund undGetreuer Herr Johann Hartmann von Rosenbach, der hohen StifterBamberg nnd Würzburg resp. Domdechant und Kapitular, auch der bcedenKollcgiatstifter Hang und Wechtcrswinkcl Probst, vor sich und in Vollmachtseines freundlichen lieben Vetters, des vesten unsers lieben Getreuens FranzRudolf's von Rosenbach, fürstl. Würzburgischen Amtmanns zu Rotenfels,mit unterthäniger Vitt, daß wir ihnen solche nachgeschriebene Lehen, so sie vonuns und nnserm Stift haben nnd tragen sollen, leihen und bekennen wollten;deshalben wir angesehen ihr fleißige Vitt nnd Ersuchen, ihnen nnd ihren Erbensolche Lehen gnädig geliehen und bekennet haben, inmaßen sie solche mit unserVerwillignng von den auch vesten unfern lieben Getreuen Adolf Ernsten,Johann Ernsten und Geörg Hansen Gevcttern und Gebrüdern von Fecheu-bach, Einen fünften Theil; sodann von Daniel«, Karln, Otto Heinrichenund Ludwigen Gebrüdern von und zu Mansbach, auch einen fünften Theil,also zusammen zwei fünfte Theil Schackauischer Güter käuflich an sichgebracht haben, nämlichen solchen zwei fünfte Theil an den SchackauischenGütern mit allen Zugehörungcn, Rechten nnd Gerechtigkeiten in Holz und Feld;item ihren Theil an einem Gut daselbst, das etwa« um die von Bimbachgekauft worden ist; item ihren Theil am Sassen, Gerhards, an dem Hofnnd Mühlen zu Laugen-Biebra; item zu Weyhers an derMühlstatt undwas sie daselbst gaben; item ihren Theil am Langenberg mit seiner Zugehörung;item an dem Gut zu Wesung, das um Härtung von der Thann gekauftworden ist; item was sie haben zum Ahlhards; item was sie haben zu Del-bach, ihren Antheil an dem halben Hof zu Landenhansen mit etlichen Gütern,die darein gehören; item ihren Theil der Frohnwiescn zu Nieder-Biebra;item ihren Theil an einem Burg gut zu B i ebrastein mit seiner Zugehörungnach Burggutsrecht; item was sie haben zu Harbach in der Wüstung und ihrenTheil an Eckwcisbach mit seiner Zugehörnng, als das Philips und Mangoldvon Eberstein scl. um Hermann von Eberstein gekauft haben. Leihen undbekennen ihnen solche obbeschriebcnc Lehcnstück hiemit und in Kraft dies Briefszu neuem Lehen nach Mannlehensrccht und Gewohnheit also nnd dergestalt, daß,wann obgemeldte von Rosenbach und ihrer absteigender Linien männliche Erbendurch den Willen Gottes tödlich abgehen sollten, dieselben Lehen alsdann ufsolchen Fall nf ihre nächste Erben weibliches Geschlechts, die von derselbenRoseubachischcm Stamm und Geblüt herkommen, fallen sollen, treulich nnd ohneGefährde. Des alles zu Urkund haben wir unser Sekret wissentlich an diesenBrief hängen lassen.
Geben in unser Stadt Fuld Freitags den siebenzehnten Mai im sechzehen-hundert ncunundsechzigsten Jahre.
1670, 7lov. 23. Lchen-üonsrns über ftz Chril von Johann ckrirderichen
von Mansbach Ebrrsteinischcr Güter znm Schackau.
Von Gottes Gnaden Wir Joachim Abt des Stifts Fulda, des heiligenrömischen Reichs Fürst, römischer Kaiserin Erzkanzlar, durch Germanien und
-SÄ. .Äe. f. -MM- Wik