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Folge 5 (1885)
Entstehung
Seite
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steinischer Lehengütcrn zum Schocken und Eckweisbach gehabter Recht undGerechtigkeiten gänzlich und wissentlichen begeben, mehrbcsagten fünftenThcils uns entäußert und würklichcn abgetreten, treten solche auch hiermitcedircnd ab mit würklichcr Extradir- und Heransgebung aller hierüber ge-habten schriftlichen Dokument, Urkunden, Verträgen, Urtheilcn, Rechnungen,Beschreibungen, Lehcnbriefen, Akten, Missiven und was dergleichen mehr vor-handen sein möchten und setzen ihn, Herrn Käufern, seine Herrn rsstamsnts,-rios, Erben und Erbnchmcn in dessen wahre, leere und ruhige Posscssion, Nutzund Genieß mit Begebung aller Bcneficien, Exceptionen und Behelfen, unsVerkäufern, unfern Erben und Erbnchmcn in einigcrlci Weis zu guten kommenmöchten, bevorab Uasmonis ultra cluuiZium, nou uumsrati prstii, ckoli wali,simulati ooutraotus, rsi alitsr ^sstao, guain svriptas, st guuä ^susralis rsuuu-oiatio non valsat, uisi specialis prascssssrit, dabei ferneres geredcnd und ver-sprechende, da wider alles Wissen dieser nunmehr verkauf- und cedirtc fünfteTheil über kurz oder lang von jemands ansprüchig gemacht werden sollte,derentwegen gebührende Gewährschaft und rechtliche Eviktion mit Verpfändungaller unserer iczthabend- und künftiger Hab und Güter, soviel hierzu Vonnöthen,zu leisten und auf solchen Fall mit oder ohne Recht Herr Käufer und dessenErben sich selbsten in solche Unterpfand und Eviktions-Vcrsichernng zu immitirenund daraus nit zu weichen bis die Gewährschaft würklich prästirt und allerdardnrch erleidender Schaden und Unkosten ersetzt und wieder gut gemachtworden, befugt sein sollen. Alles treulich und ohne Gefährde. Dessen zu Ur-kund und steter Festhaltuug haben wir eingangseruannte Verkäufcrc diesen Briefeigenhändig unterschrieben und jeder insonderheit mit seinem angehängt- undaufgedruckten angebornen adeligen Petschaft bekräftiget. So geschehen den sechstenAugust! im scchzchenhundert acht und sechzigsten Jahr.

Daniel von und zu Mansbach.

Karol von und zu Mansbach.

Otto Henrich von und zu Mansbach.

Ludwig von und zu Mansbach.

1668, Äug. 6. Hochfnrstl. ümldischrr Lehrnhcrrlichcr Konsens über den tcnTheil zu Schncknn und Eckmeislmch, uon denen vier Herren Gebrüder» uonMansbach z» Mansbach.

Von Gottes Gnaden Wir Joachim Abt des Stifts Fulda, des heiligenrömischen Reichs Fürst, römischer Kaiserin Erzkanzlar, durch Germanien undGallien Li-imas, Grase von Braunegg, Urkunden und bekennen hiermit, als unsdie vestc unsere liebe Getreue Daniel, Karl, Otto Heinrich und Ludwigsämtliche Gebrüdere von und zn Mansbach in llntcrthänigkeit gebührend zuvernehmen geben, wasmaßen sie ihren an dem Gut Schackau und Eckweis-bach habenden, uns und unscrm Stift lehnrührigcn Einen fünften Theilsamt dessen Zugchör dem hochehrwürdigen, edlen, unscrm besonders lieben Freundund getreuen Herrn Johann Hartmann von Rosenbach, der kaiserl. hohenDom- und adligen Ritterstiftcr Bamberg, Würzburg und Comburg resp. Statt-haltern, Domdcchantcn und Kapitnlarcn, auch Pröpsten des Stifts Hang unddes Klosters Wechtcrswinkel bis ans unseren lchnhcrrlichen Konsens vor und umneuntausend Gülden gemeiner Reichswährung, den Reichsthaler zu andert-halben Gülden, und den' Gülden zu sechzig Kreuzer gerechnet, kauflichen über-lassen und dahero gebeten, wir, als Lehenherr, wollten in diesen Kontrakt gnädigkonsentiren und verwilligen. Wann wir nun so beschchene inständige Vitt inGnaden angesehen, so konsentiren und vcrwilligcn wir darein hiemit und inKraft dieses also und dergestalt, daß wohlgcmeldter Herr Johann Hartmannvon Roscnbach solchen an sich erhandelten Einen fünften Theil von unsund unserm Stift zu Lehn tragen, samt seinen Pertinentien besitzen, derentwegenunser und unsers Stifts treuer Lehenmann künftighin sein, solch Lehen von unsnach Lehenherkommen und Gewohnheit empfahen, in baulichem Wesen erhalten,