wir eingangsernannte Verkäufer? diesen Brief eigenhändig unterschrieben undjeder insonderheit mit seinem aufgedruckten angeborncn adeligen Pitschaft be-kräftiget. So geben und geschehen den zwainzigsten Mai in- sechzehcnhnndcrtzwei und sechzigsten Jahre.
Adolf Ernst von Fechenbach zu Sommerau.
Johann Ernst von Fechenbach.
Jörg Hans von Fechenbach.
Ällg. 6. Kaufbrief über den ein fünften Lheil zu Schackau und Eckmeis-
buch von denen vier Hrn. Gebrüdern von Mansbach zn Mansbach.
Wir hernach benannte Daniel, Karl, Otto Heinrich und Ludwig,samtliche Gebrndcre von und zu Mansbach, Urkunden und bekennen hiermitund in Kraft dieses für uns und unsere Erben und Erbnehmcn, daß wir mitgnädigstem Konsens des hochwürdigstcn Fürsten und Herrn Herrn Joachim, des heil,römischen ReichsFürstcn nndAbtcn des Stifts Fulda, römischer Kaiserin Erzkanzlers,durch Germanien und Gallien Lrinmtis, als Lehnsherrns, wissen- und wohlbedächt-lichcn eines ewigen, unwiderruflichen Todskaufs verkauft und zn kaufen gebenhaben, verkaufen und geben zu kaufen hiemit in bester Form Rechtens, wiesolches am kräftig- und beständigsten in geist- und weltlichen Rechten und Ge-richten beschehen kann, soll oder mag, dem hochwürdigen und hochedelgcbornenHerrn Herrn Johann Hartmann von Roscnbach, der kaiscrl. Dom- undadl. Nitterstifter Bamberg, Würzburg und Cornberg rsspovtivs Domdechantenund Kapitnlarcn, Pröpsten des Stifts Hang und Kloster Wechterswinkels, auchderzeit hochfürstl. Statthalter zn Würzburg, nnscrin hochgeehrten Herrn Vettern,dessen Herrn Mstamontarisn, auch Erben und Erbnehmen nnsern Einen fünfte»Theil an den Ebersteinischen Lehengütern zum Schallen und Eckweisbachunvcrsetzt, unbeschwert und unansprüchig von männiglichcn mit aller Gerechtig-,Voigteilichkeit, Gericht, Gebot, Verbot cum äurs prasssntanti ans die Pfarre,Schlössern, Häusern, Höfen, Gebäuen, Mauren, Gräben, Scheuern, Ställenund deren Begriff samt allen darzu gehörigen Dörfern, Unterthanen undanhangenden Rent- und Nutzbarkeiten, Dienst, Frohn, Beet, Gült, Zins, Steuer,Handlohn oder Lehncmpfängnus, Lehcnrecht, ans aller deren Lehen und Beistückcnsamt Gemarkungen, allen Waldungen, hohen und niedrigen Jagendsgerechtig-keiten, Fischereien, Weilern, Schäfereien, Trieb und Weiden, Schenkstätten,Weinkanf, Bußen, Freveln, eigenthümlichen Höfen samt allen darzu gehörigenso noch wüst liegenden als angebauten Äckern, Wiesen, Kraut- und Gärten, oboder unter der Erden und allen Enden, nichts ausgenommen oder unter demSchein eines Eigcnthums was vorbehaltend, sonder damit spsoillos alles hierinbegriffen sein sollte, dannoch also wann es hierinnen ausdrückentlich benennetund spccificirct worden, gehalten sein solle. Allermaßen wir Verkäufere dieseneinen fünften Theil als fürstl. fuldische Lehen bishero ruhiglichen innengehabt, genutzt und genossen, mit allen dessen Rechten und Gerechtigkeiten fürund um neuntausend Gulden gemeiner Reichswährnng, den Reichsthaler zuandcrthalben Gulden und den Gulden zu sechzig Kreuzer gerechnet, welcherietztbesagtcr Kaufschilling uns Verkäufern von obhochwohlernennten Herrn Käufernwohl vergnüget und an guter gangbarer Rcichsmünz kraft dieses völliglichabgetragen und wörtlichen cntricht worden. Derentwegen mehrhochwohlermcldtenHerrn Käufern, dessen Herrn Tsstawsntarios, auch Erben und Erbnchmensolcher nunmehr gänzlich vergnügten Kaufsnmme bestermaßen qnittirende. Geredenund versprechen hierauf, hiermit und in Kraft dieses bei unfern Wohladel.Tranen und Glanben für uns, unsere Erben und Erbnchmen, nunmehr undhinfnro sowohl wegen obberührten Verkaufs als der zu genügen beschchcncrvölliger Abtragung und wörtlicher erfolgter Satisfaktion mchrbedcntcn Kauf-schillings der neuntausend Gulden keinen ferncrn Zu-oder Anspruch in oderaußer Rechten? zn haben, noch in einerlei Weis zu gewinnen. Allcrmaßcn wiruns bierauf aller an ohbemeldtcn fünften Theil besagter fnldischcr Eber-